[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1069-erwgr-23-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1069","über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-04-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1069",6962766,"ErwGr. 23","erwgr-23",null,"Erwägungsgründe","Der Begriff der „Angelegenheit von öffentlichem Interesse“ sollte als Angelegenheiten umfassend definiert werden, die für die Wahrnehmung von Grundrechten von Bedeutung sind. Er schließt Themen wie etwa die Gleichstellung der Geschlechter, den Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt und das Diskriminierungsverbot, den Schutz der Rechtsstaatlichkeit, die Freiheit der Medien und den Pluralismus ein. Er sollte auch die Qualität, die Sicherheit oder andere einschlägige Aspekte von Waren, Erzeugnissen oder Dienstleistungen umfassen, wenn solche Angelegenheiten für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit, die Umwelt, das Klima oder Verbraucher- und Arbeitnehmerrechte von Bedeutung sind. Eine rein privatrechtliche Streitigkeit zwischen einem Verbraucher und einem Hersteller oder Dienstleister in Bezug auf eine Ware, ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung sollte nur dann unter den Begriff der Angelegenheit von öffentlichem Interesse fallen, wenn die Angelegenheit ein Element von öffentlichem Interesse enthält, zum Beispiel, wenn es sich um ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung handelt, die Umwelt- oder Sicherheitsnormen nicht entspricht.","DIR_2024_1069 - Erwägungsgründe - ErwGr. 23\n\nDer Begriff der „Angelegenheit von öffentlichem Interesse“ sollte als Angelegenheiten umfassend definiert werden, die für die Wahrnehmung von Grundrechten von Bedeutung sind. Er schließt Themen wie etwa die Gleichstellung der Geschlechter, den Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt und das Diskriminierungsverbot, den Schutz der Rechtsstaatlichkeit, die Freiheit der Medien und den Pluralismus ein. Er sollte auch die Qualität, die Sicherheit oder andere einschlägige Aspekte von Waren, Erzeugnissen oder Dienstleistungen umfassen, wenn solche Angelegenheiten für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit, die Umwelt, das Klima oder Verbraucher- und Arbeitnehmerrechte von Bedeutung sind. Eine rein privatrechtliche Streitigkeit zwischen einem Verbraucher und einem Hersteller oder Dienstleister in Bezug auf eine Ware, ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung sollte nur dann unter den Begriff der Angelegenheit von öffentlichem Interesse fallen, wenn die Angelegenheit ein Element von öffentlichem Interesse enthält, zum Beispiel, wenn es sich um ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung handelt, die Umwelt- oder Sicherheitsnormen nicht entspricht.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 20","erwgr-20",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 26","erwgr-26",[],false]