[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1069-erwgr-28-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1069","über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-04-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1069",6962771,"ErwGr. 28","erwgr-28",null,"Erwägungsgründe","Bei missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung werden in der Regel Verfahrenstaktiken vom Kläger in böser Absicht angewendet, wie etwa Taktiken betreffend die Wahl des Gerichtsstands, die Berufung auf eine oder mehrere ganz oder teilweise unbegründete Ansprüche, die Erhebung überhöhter Forderungen, die Anwendung von Verzögerungstaktiken oder die Entscheidung, Klagen in einem späteren Stadium des Verfahrens nicht weiterzuverfolgen, die Anstrengung mehrerer Verfahren in ähnlichen Angelegenheiten und das Verursachen unverhältnismäßiger Kosten für den Beklagten im Verfahren. Bei der Ermittlung, ob das Gerichtsverfahren missbräuchlicher Natur ist, sollten auch das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit und insbesondere eine etwaige frühere Einschüchterung unter Rückgriff auf juristische Mittel berücksichtigt werden. Diese Verfahrenstaktiken, die oft mit verschiedenen Formen von Einschüchterung, Belästigung oder Bedrohungen vor oder während des Verfahrens einhergehen, werden vom Kläger zu anderen Zwecken als dem Erhalt von Zugang zur Justiz oder der tatsächlichen Ausübung eines Rechts eingesetzt und bezwecken eine abschreckende Wirkung auf öffentliche Beteiligung in Bezug auf die betreffende Angelegenheit.","DIR_2024_1069 - Erwägungsgründe - ErwGr. 28\n\nBei missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung werden in der Regel Verfahrenstaktiken vom Kläger in böser Absicht angewendet, wie etwa Taktiken betreffend die Wahl des Gerichtsstands, die Berufung auf eine oder mehrere ganz oder teilweise unbegründete Ansprüche, die Erhebung überhöhter Forderungen, die Anwendung von Verzögerungstaktiken oder die Entscheidung, Klagen in einem späteren Stadium des Verfahrens nicht weiterzuverfolgen, die Anstrengung mehrerer Verfahren in ähnlichen Angelegenheiten und das Verursachen unverhältnismäßiger Kosten für den Beklagten im Verfahren. Bei der Ermittlung, ob das Gerichtsverfahren missbräuchlicher Natur ist, sollten auch das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit und insbesondere eine etwaige frühere Einschüchterung unter Rückgriff auf juristische Mittel berücksichtigt werden. Diese Verfahrenstaktiken, die oft mit verschiedenen Formen von Einschüchterung, Belästigung oder Bedrohungen vor oder während des Verfahrens einhergehen, werden vom Kläger zu anderen Zwecken als dem Erhalt von Zugang zur Justiz oder der tatsächlichen Ausübung eines Rechts eingesetzt und bezwecken eine abschreckende Wirkung auf öffentliche Beteiligung in Bezug auf die betreffende Angelegenheit.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 26","erwgr-26",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 25","erwgr-25",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 31","erwgr-31",[],false]