[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1069-erwgr-34-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1069","über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-04-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1069",6962777,"ErwGr. 34","erwgr-34",null,"Erwägungsgründe","In einigen missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung nehmen Kläger absichtlich Klagen oder Antragsbegründungen zurück oder ändern diese, um zu vermeiden, dass das Gericht der obsiegenden Partei die Erstattung der Kosten zuspricht. Durch diese juristische Taktik könnte dem Beklagten in manchen Mitgliedstaaten die Möglichkeit genommen werden, eine Erstattung der Verfahrenskosten zu erhalten. Durch solche Rücknahmen oder Änderungen, falls im nationalen Recht vorgesehen und unbeschadet der Verfügungsgewalt der Parteien über das Verfahren, sollte der Beklagte daher nicht in seiner Möglichkeit beeinträchtigt werden, im Einklang mit nationalem Recht Abhilfemaßnahmen gegen missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung zu beantragen. Dies sollte unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten gelten, vorzusehen, dass Verfahrensgarantien von Amts wegen gewährt werden können.","DIR_2024_1069 - Erwägungsgründe - ErwGr. 34\n\nIn einigen missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung nehmen Kläger absichtlich Klagen oder Antragsbegründungen zurück oder ändern diese, um zu vermeiden, dass das Gericht der obsiegenden Partei die Erstattung der Kosten zuspricht. Durch diese juristische Taktik könnte dem Beklagten in manchen Mitgliedstaaten die Möglichkeit genommen werden, eine Erstattung der Verfahrenskosten zu erhalten. Durch solche Rücknahmen oder Änderungen, falls im nationalen Recht vorgesehen und unbeschadet der Verfügungsgewalt der Parteien über das Verfahren, sollte der Beklagte daher nicht in seiner Möglichkeit beeinträchtigt werden, im Einklang mit nationalem Recht Abhilfemaßnahmen gegen missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung zu beantragen. Dies sollte unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten gelten, vorzusehen, dass Verfahrensgarantien von Amts wegen gewährt werden können.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 31","erwgr-31",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 36","erwgr-36",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 37","erwgr-37",[],false]