[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1069-erwgr-41-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1069","über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-04-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1069",6962784,"ErwGr. 41","erwgr-41",null,"Erwägungsgründe","Hat das Gericht das Verfahren als missbräuchlich eingestuft, so sollten die Kosten alle Arten der Verfahrenskosten, die nach nationalem Recht erstattet werden können, umfassen, einschließlich der gesamten Kosten der Rechtsvertretung, die dem Beklagten entstehen, es sei denn, diese Kosten sind überhöht. Wenn das nationale Recht nicht vorsieht, dass die Kosten der Rechtsvertretung über das in gesetzlichen Honorartabellen Festgelegte hinaus zur Gänze erstattet werden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Kläger diese Kosten durch andere nach nationalem Recht verfügbare Instrumente in vollem Umfang trägt. Die gesamten Kosten der Rechtsvertretung sollten jedoch nicht erstattet werden, wenn diese Kosten überhöht sind, zum Beispiel, wenn unverhältnismäßige Honorare vereinbart wurden. Das Gericht sollte die Kostenentscheidungen im Einklang mit nationalem Recht treffen.","DIR_2024_1069 - Erwägungsgründe - ErwGr. 41\n\nHat das Gericht das Verfahren als missbräuchlich eingestuft, so sollten die Kosten alle Arten der Verfahrenskosten, die nach nationalem Recht erstattet werden können, umfassen, einschließlich der gesamten Kosten der Rechtsvertretung, die dem Beklagten entstehen, es sei denn, diese Kosten sind überhöht. Wenn das nationale Recht nicht vorsieht, dass die Kosten der Rechtsvertretung über das in gesetzlichen Honorartabellen Festgelegte hinaus zur Gänze erstattet werden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Kläger diese Kosten durch andere nach nationalem Recht verfügbare Instrumente in vollem Umfang trägt. Die gesamten Kosten der Rechtsvertretung sollten jedoch nicht erstattet werden, wenn diese Kosten überhöht sind, zum Beispiel, wenn unverhältnismäßige Honorare vereinbart wurden. Das Gericht sollte die Kostenentscheidungen im Einklang mit nationalem Recht treffen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 40","erwgr-40",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 39","erwgr-39",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 38","erwgr-38",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 42","erwgr-42",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 43","erwgr-43",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 44","erwgr-44",[],false]