[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1069-erwgr-43-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1069","über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-04-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1069",6962786,"ErwGr. 43","erwgr-43",null,"Erwägungsgründe","Im grenzüberschreitenden Kontext ist es zudem wichtig, die Bedrohung durch SLAPP-Klagen in Drittländern zu erkennen, die sich gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Personen richten, welche ihren Wohnsitz in der Union haben und sich öffentlich beteiligen. SLAPP-Klagen in Drittländern können dazu führen, dass Personen, die sich öffentlich beteiligen, zu überhöhtem Schadenersatz verurteilt werden. Gerichtsverfahren in Drittländern sind für die Betroffenen von SLAPP-Klagen komplexer und kostspieliger. Zum Schutz der Demokratie und des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in der Union und um zu verhindern, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien durch die Anstrengung von Gerichtsverfahren in anderen Gerichtsständen ausgehöhlt werden, ist es wichtig, Schutz vor offensichtlich unbegründeten Klagen und missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung in Drittländern zu gewähren. Es obliegt den Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob sie die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils aus einem Drittland als offensichtlich unvereinbar mit der öffentlichen Ordnung („ordre public“) oder auf der Grundlage eines gesonderten Versagungsgrundes ablehnen.","DIR_2024_1069 - Erwägungsgründe - ErwGr. 43\n\nIm grenzüberschreitenden Kontext ist es zudem wichtig, die Bedrohung durch SLAPP-Klagen in Drittländern zu erkennen, die sich gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Personen richten, welche ihren Wohnsitz in der Union haben und sich öffentlich beteiligen. SLAPP-Klagen in Drittländern können dazu führen, dass Personen, die sich öffentlich beteiligen, zu überhöhtem Schadenersatz verurteilt werden. Gerichtsverfahren in Drittländern sind für die Betroffenen von SLAPP-Klagen komplexer und kostspieliger. Zum Schutz der Demokratie und des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in der Union und um zu verhindern, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien durch die Anstrengung von Gerichtsverfahren in anderen Gerichtsständen ausgehöhlt werden, ist es wichtig, Schutz vor offensichtlich unbegründeten Klagen und missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung in Drittländern zu gewähren. Es obliegt den Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob sie die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils aus einem Drittland als offensichtlich unvereinbar mit der öffentlichen Ordnung („ordre public“) oder auf der Grundlage eines gesonderten Versagungsgrundes ablehnen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 42","erwgr-42",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 41","erwgr-41",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 40","erwgr-40",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 44","erwgr-44",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 45","erwgr-45",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 46","erwgr-46",[],false]