[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1069-erwgr-44-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1069","über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-04-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1069",6962787,"ErwGr. 44","erwgr-44",null,"Erwägungsgründe","Mit dieser Richtlinie wird ein neuer besonderer Zuständigkeitsgrund geschaffen, um sicherzustellen, dass Betroffene von SLAPP-Klagen mit Wohnsitz in der Union über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung verfügen, die von einem Kläger mit Wohnsitz außerhalb der Union vor einem Gericht eines Drittlands angestrengt werden. Dies sollte unabhängig von einer anhängigen oder rechtskräftigen Entscheidung gelten, da den Betroffenen von SLAPP-Klagen mit Beginn eines Gerichtsverfahrens und möglicherweise sogar ohne Ergehen einer Entscheidung, beispielsweise im Fall einer Rücknahme der Klage, Schaden und Kosten entstehen können. Die Mitgliedstaaten sollten die Ausübung der Zuständigkeit im Einklang mit nationalem Recht jedoch beschränken können, solange das Verfahren im Drittland noch anhängig ist, indem sie beispielsweise eine Aussetzung des Verfahrens in dem Mitgliedstaat vorsehen. Dieser besondere Zuständigkeitsgrund versetzt die Betroffenen von SLAPP-Klagen mit Wohnsitz in der Union in die Lage, vor den Gerichten ihres Wohnsitzstaats den Ersatz des Schadens und der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht des Drittlands entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden, geltend zu machen. Dieser besondere Zuständigkeitsgrund dient als Abschreckung vor SLAPP-Klagen, die in Drittländern gegen Personen mit Wohnsitz in der Union angestrengt werden, und die in solchen Verfahren ergangene Entscheidung sollte durchgesetzt werden können, wenn beispielsweise ein Kläger mit Wohnsitz außerhalb der Union über Vermögenswerte in der Union verfügt. Die in dieser Richtlinie zu diesem besonderen Zuständigkeitsgrund niedergelegte Bestimmung sollte weder das anwendbare Recht noch das materielle Schadenersatzrecht als solches behandeln.","DIR_2024_1069 - Erwägungsgründe - ErwGr. 44\n\nMit dieser Richtlinie wird ein neuer besonderer Zuständigkeitsgrund geschaffen, um sicherzustellen, dass Betroffene von SLAPP-Klagen mit Wohnsitz in der Union über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung verfügen, die von einem Kläger mit Wohnsitz außerhalb der Union vor einem Gericht eines Drittlands angestrengt werden. Dies sollte unabhängig von einer anhängigen oder rechtskräftigen Entscheidung gelten, da den Betroffenen von SLAPP-Klagen mit Beginn eines Gerichtsverfahrens und möglicherweise sogar ohne Ergehen einer Entscheidung, beispielsweise im Fall einer Rücknahme der Klage, Schaden und Kosten entstehen können. Die Mitgliedstaaten sollten die Ausübung der Zuständigkeit im Einklang mit nationalem Recht jedoch beschränken können, solange das Verfahren im Drittland noch anhängig ist, indem sie beispielsweise eine Aussetzung des Verfahrens in dem Mitgliedstaat vorsehen. Dieser besondere Zuständigkeitsgrund versetzt die Betroffenen von SLAPP-Klagen mit Wohnsitz in der Union in die Lage, vor den Gerichten ihres Wohnsitzstaats den Ersatz des Schadens und der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht des Drittlands entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden, geltend zu machen. Dieser besondere Zuständigkeitsgrund dient als Abschreckung vor SLAPP-Klagen, die in Drittländern gegen Personen mit Wohnsitz in der Union angestrengt werden, und die in solchen Verfahren ergangene Entscheidung sollte durchgesetzt werden können, wenn beispielsweise ein Kläger mit Wohnsitz außerhalb der Union über Vermögenswerte in der Union verfügt. Die in dieser Richtlinie zu diesem besonderen Zuständigkeitsgrund niedergelegte Bestimmung sollte weder das anwendbare Recht noch das materielle Schadenersatzrecht als solches behandeln.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 43","erwgr-43",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 42","erwgr-42",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 41","erwgr-41",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 45","erwgr-45",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 46","erwgr-46",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 47","erwgr-47",[],false]