[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1069-erwgr-52-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1069","über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-04-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1069",6962795,"ErwGr. 52","erwgr-52",null,"Erwägungsgründe","Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten, der Charta und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts. Dementsprechend sollte diese Richtlinie im Einklang mit diesen Grundrechten ausgelegt und umgesetzt werden, einschließlich des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit sowie des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, auf ein faires Verfahren und auf Zugang zur Justiz. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten alle beteiligten Behörden im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Fällen eines Konflikts zwischen einschlägigen Grundrechten die betreffenden Rechte in ausgewogener Weise berücksichtigen.","DIR_2024_1069 - Erwägungsgründe - ErwGr. 52\n\nDiese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten, der Charta und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts. Dementsprechend sollte diese Richtlinie im Einklang mit diesen Grundrechten ausgelegt und umgesetzt werden, einschließlich des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit sowie des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, auf ein faires Verfahren und auf Zugang zur Justiz. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten alle beteiligten Behörden im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Fällen eines Konflikts zwischen einschlägigen Grundrechten die betreffenden Rechte in ausgewogener Weise berücksichtigen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 51","erwgr-51",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 50","erwgr-50",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 49","erwgr-49",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 53","erwgr-53",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 54","erwgr-54",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 55","erwgr-55",[],false]