[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1069-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1069","über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-04-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1069",6962750,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist ein Grundrecht, das pflichtbewusst und verantwortungsvoll — unter Berücksichtigung des Grundrechts der Menschen auf unparteiische Information — sowie unter Achtung des Grundrechts auf Schutz des eigenen Rufs, des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre ausgeübt werden muss. Im Fall eines Konflikts zwischen diesen Rechten müssen alle Parteien Zugang zu Gerichten haben, wobei der Grundsatz eines fairen Verfahrens gebührend zu achten ist. Zu diesem Zweck sollte diese Richtlinie dem angerufenen Gericht Ermessensspielraum bei der Abwägung lassen, ob die Anwendung der einschlägigen Garantien in einem bestimmten Fall angemessen ist. Bei der Ausübung dieses Ermessensspielraums sollte das Gericht die einschlägigen Garantien nicht anwenden, wenn beispielsweise die öffentliche Beteiligung nicht nach Treu und Glauben erfolgt, etwa wenn der Beklagte im Rahmen der öffentlichen Beteiligung Desinformation verbreitet oder erfundene Vorwürfe erhebt, deren Zweck darin besteht, den Ruf des Klägers zu schädigen.","DIR_2024_1069 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nDas Recht auf freie Meinungsäußerung ist ein Grundrecht, das pflichtbewusst und verantwortungsvoll — unter Berücksichtigung des Grundrechts der Menschen auf unparteiische Information — sowie unter Achtung des Grundrechts auf Schutz des eigenen Rufs, des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre ausgeübt werden muss. Im Fall eines Konflikts zwischen diesen Rechten müssen alle Parteien Zugang zu Gerichten haben, wobei der Grundsatz eines fairen Verfahrens gebührend zu achten ist. Zu diesem Zweck sollte diese Richtlinie dem angerufenen Gericht Ermessensspielraum bei der Abwägung lassen, ob die Anwendung der einschlägigen Garantien in einem bestimmten Fall angemessen ist. Bei der Ausübung dieses Ermessensspielraums sollte das Gericht die einschlägigen Garantien nicht anwenden, wenn beispielsweise die öffentliche Beteiligung nicht nach Treu und Glauben erfolgt, etwa wenn der Beklagte im Rahmen der öffentlichen Beteiligung Desinformation verbreitet oder erfundene Vorwürfe erhebt, deren Zweck darin besteht, den Ruf des Klägers zu schädigen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 10","erwgr-10",[],false]