[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1174-erwgr-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1174","zur Änderung der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 806\u002F2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1174",6962833,"ErwGr. 11","erwgr-11",null,"Erwägungsgründe","Bei bestimmten Liquidationseinheiten kann die Abwicklungsbehörde in Betracht ziehen, dass die MREL den Verlustabsorptionsbetrag übersteigen sollte, wenn dieser höhere Betrag zum Schutz der Finanzstabilität oder zur Vermeidung eines Ansteckungsrisikos für das Finanzsystem, auch im Hinblick auf die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungssystemen, erforderlich ist. Eine Abwicklungsbehörde sollte nur in diesen Fällen für die Liquidationseinheit in verhältnismäßiger Weise eine MREL festlegen können, deren Betrag im Hinblick auf die Verlustabsorption ausreichend ist und um den Betrag erhöht wird, der zur angemessenen Deckung der von der Abwicklungsbehörde ermittelten etwaigen Risiken unbedingt notwendig ist. Die Liquidationseinheit sollte die MREL dann erfüllen und nicht von der Regelung zur vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 befreit werden. Zwischengeschaltete Unternehmen, die derselben Abwicklungsgruppe angehören wie die betreffende Liquidationseinheit, sollten weiterhin verpflichtet sein, ihre Positionen in von dieser Liquidationseinheit emittierten Ressourcen, die für die interne MREL berücksichtigungsfähig sind, von ihren für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen abzuziehen. Da Liquidationsverfahren auf Ebene der juristischen Person angewandt werden, sollten Liquidationseinheiten, die weiterhin der MREL unterliegen, diese Anforderung nur auf Einzelbasis erfüllen. Schließlich sind bestimmte Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit, die im Zusammenhang mit dem Eigentum an der betreffenden Verbindlichkeit stehen, nicht relevant, da ohne die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen nicht die Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen bestehen würde. Diese Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit sollten daher nicht gelten.","DIR_2024_1174 - Erwägungsgründe - ErwGr. 11\n\nBei bestimmten Liquidationseinheiten kann die Abwicklungsbehörde in Betracht ziehen, dass die MREL den Verlustabsorptionsbetrag übersteigen sollte, wenn dieser höhere Betrag zum Schutz der Finanzstabilität oder zur Vermeidung eines Ansteckungsrisikos für das Finanzsystem, auch im Hinblick auf die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungssystemen, erforderlich ist. Eine Abwicklungsbehörde sollte nur in diesen Fällen für die Liquidationseinheit in verhältnismäßiger Weise eine MREL festlegen können, deren Betrag im Hinblick auf die Verlustabsorption ausreichend ist und um den Betrag erhöht wird, der zur angemessenen Deckung der von der Abwicklungsbehörde ermittelten etwaigen Risiken unbedingt notwendig ist. Die Liquidationseinheit sollte die MREL dann erfüllen und nicht von der Regelung zur vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 befreit werden. Zwischengeschaltete Unternehmen, die derselben Abwicklungsgruppe angehören wie die betreffende Liquidationseinheit, sollten weiterhin verpflichtet sein, ihre Positionen in von dieser Liquidationseinheit emittierten Ressourcen, die für die interne MREL berücksichtigungsfähig sind, von ihren für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen abzuziehen. Da Liquidationsverfahren auf Ebene der juristischen Person angewandt werden, sollten Liquidationseinheiten, die weiterhin der MREL unterliegen, diese Anforderung nur auf Einzelbasis erfüllen. 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