[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1174-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1174","zur Änderung der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 806\u002F2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1174",6962824,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","Der Rahmen der Union für die MREL wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022\u002F2036 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) geändert und durch spezifische Abzugsregeln im Falle einer indirekten Zeichnung von Instrumenten ergänzt, die für die Erfüllung der internen MREL berücksichtigungsfähig sind. Mit dieser Verordnung wurde in die Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU eine Verpflichtung aufgenommen, der zufolge die Kommission prüfen muss, wie sich die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die für die Erfüllung der MREL berücksichtigungsfähig sind, auf den Wettbewerb zwischen unterschiedlich strukturierten Bankengruppen auswirkt, einschließlich Bankengruppen, die zwischen der als Abwicklungseinheit bestimmten Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen eine operativ tätige Gesellschaft haben. Die Kommission wurde aufgefordert zu bewerten, ob es Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, gestattet sein sollte, die MREL auf konsolidierter Basis zu erfüllen. Ferner wurde die Kommission aufgefordert zu bewerten, wie Unternehmen, deren Abwicklungsplan eine Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens vorsieht, gemäß den MREL-Vorschriften behandelt werden. Schließlich wurde die Kommission aufgefordert zu bewerten, ob es angemessen sei, den Betrag der gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) erforderlichen Abzüge zu begrenzen. Die neuen Bestimmungen sollten daher den Grundsätzen des ursprünglichen Überprüfungsauftrags entsprechen, den das Europäische Parlament und der Rat der Kommission erteilt haben, damit für Verhältnismäßigkeit und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen unterschiedlich strukturierten Bankengruppen gesorgt ist.","DIR_2024_1174 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nDer Rahmen der Union für die MREL wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022\u002F2036 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) geändert und durch spezifische Abzugsregeln im Falle einer indirekten Zeichnung von Instrumenten ergänzt, die für die Erfüllung der internen MREL berücksichtigungsfähig sind. Mit dieser Verordnung wurde in die Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU eine Verpflichtung aufgenommen, der zufolge die Kommission prüfen muss, wie sich die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die für die Erfüllung der MREL berücksichtigungsfähig sind, auf den Wettbewerb zwischen unterschiedlich strukturierten Bankengruppen auswirkt, einschließlich Bankengruppen, die zwischen der als Abwicklungseinheit bestimmten Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen eine operativ tätige Gesellschaft haben. Die Kommission wurde aufgefordert zu bewerten, ob es Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, gestattet sein sollte, die MREL auf konsolidierter Basis zu erfüllen. Ferner wurde die Kommission aufgefordert zu bewerten, wie Unternehmen, deren Abwicklungsplan eine Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens vorsieht, gemäß den MREL-Vorschriften behandelt werden. Schließlich wurde die Kommission aufgefordert zu bewerten, ob es angemessen sei, den Betrag der gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) erforderlichen Abzüge zu begrenzen. Die neuen Bestimmungen sollten daher den Grundsätzen des ursprünglichen Überprüfungsauftrags entsprechen, den das Europäische Parlament und der Rat der Kommission erteilt haben, damit für Verhältnismäßigkeit und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen unterschiedlich strukturierten Bankengruppen gesorgt ist.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]