[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1260-erwgr-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1260","über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-05-02","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1260",6963117,"ErwGr. 18","erwgr-18",null,"Erwägungsgründe","Um wirksame Ermittlungen zum Aufspüren von Vermögenswerten durchführen und grenzüberschreitende Ersuchen rasch beantworten zu können, sollten die Vermögensabschöpfungsstellen Zugang zu den Informationen erhalten, die notwendig sind, um das Vorhandensein, das Eigentum oder die Kontrolle von Vermögensgegenständen festzustellen, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind oder werden könnten. Neben dem Zugang zu Bankkontoinformationen gemäß der Richtlinie (EU) 2019\u002F1153 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und zu den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß der Richtlinie (EU) 2015\u002F849 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) sollten die Vermögensabschöpfungsstellen daher auch umgehenden und direkten Zugang zu einschlägigen Daten wie Informationen zu Immobilien, nationalen Staatsbürgerschafts- und Melderegistern, Handelsdatenbanken und Fahrzeug-Datenbanken haben. Der Zugriff und die Abfrage sollten unter anderem auch dann als umgehend und direkt erachtet werden, wenn die nationalen Behörden, die ein Register betreiben, die Informationen über einen automatisierten Mechanismus zügig den zuständigen Behörden übermitteln, sofern keine zwischengeschaltete Einrichtung in die angeforderten Daten oder die zu übermittelnden Informationen eingreifen kann. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Vermögensabschöpfungsstellen entweder umgehend und direkt oder auf Ersuchen Zugriff auf andere Informationen haben, die für die Identifizierung relevanter Vermögensgegenstände von Nutzen sein können, wie etwa Informationen über Hypotheken und Darlehen, Zolldaten oder Informationen über elektronischen Zahlungsverkehr und Bilanzen sowie Fiskaldaten, Sozialversicherungsdaten und Strafverfolgungsinformationen. In Bezug auf Fiskaldaten, nationale Sozialversicherungsdaten und Strafverfolgungsinformationen sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, den Vermögensabschöpfungsstellen auf der Grundlage von mit Gründen versehenen Ersuchen Zugang zu diesen Informationen zu gewähren, und den Behörden, die im Besitz solcher Informationen sind, zu gestatten, den Zugang zu diesen Informationen unter bestimmten Bedingungen zu verweigern, um die Integrität der Ermittlungen, die Vertraulichkeit der von einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland übermittelten Informationen sowie die Verhältnismäßigkeit der Ersuchen um Informationen im Hinblick auf die berechtigten Interessen einer natürlichen oder juristischen Person zu gewährleisten. Der Zugang zu Informationen sollte besonderen Garantien unterliegen, die einen Missbrauch der Zugangsrechte verhindern. Diese Garantien ergänzen die Anforderungen, jeden Zugriff und jede Abfrage gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016\u002F680 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zu protokollieren. Die Gewährung des Zugangs zu diesen Informationen hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, den Zugang von Verfahrensgarantien gemäß dem nationalen Recht abhängig zu machen und dabei gebührend zu berücksichtigen, dass die Vermögensabschöpfungsstellen in der Lage sein müssen, grenzüberschreitende Ersuchen rasch zu beantworten. Die Umsetzung der Verfahrensgarantien sollte die Fähigkeit der Vermögensabschöpfungsstellen, Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten zu beantworten, insbesondere im Fall dringender Ersuchen, nicht beeinträchtigen.","DIR_2024_1260 - Erwägungsgründe - ErwGr. 18\n\nUm wirksame Ermittlungen zum Aufspüren von Vermögenswerten durchführen und grenzüberschreitende Ersuchen rasch beantworten zu können, sollten die Vermögensabschöpfungsstellen Zugang zu den Informationen erhalten, die notwendig sind, um das Vorhandensein, das Eigentum oder die Kontrolle von Vermögensgegenständen festzustellen, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind oder werden könnten. Neben dem Zugang zu Bankkontoinformationen gemäß der Richtlinie (EU) 2019\u002F1153 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und zu den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß der Richtlinie (EU) 2015\u002F849 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) sollten die Vermögensabschöpfungsstellen daher auch umgehenden und direkten Zugang zu einschlägigen Daten wie Informationen zu Immobilien, nationalen Staatsbürgerschafts- und Melderegistern, Handelsdatenbanken und Fahrzeug-Datenbanken haben. Der Zugriff und die Abfrage sollten unter anderem auch dann als umgehend und direkt erachtet werden, wenn die nationalen Behörden, die ein Register betreiben, die Informationen über einen automatisierten Mechanismus zügig den zuständigen Behörden übermitteln, sofern keine zwischengeschaltete Einrichtung in die angeforderten Daten oder die zu übermittelnden Informationen eingreifen kann. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Vermögensabschöpfungsstellen entweder umgehend und direkt oder auf Ersuchen Zugriff auf andere Informationen haben, die für die Identifizierung relevanter Vermögensgegenstände von Nutzen sein können, wie etwa Informationen über Hypotheken und Darlehen, Zolldaten oder Informationen über elektronischen Zahlungsverkehr und Bilanzen sowie Fiskaldaten, Sozialversicherungsdaten und Strafverfolgungsinformationen. 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