[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1306-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1306","zur Änderung der Richtlinie 2013\u002F34\u002FEU im Hinblick auf die Fristen für den Erlass der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Sektoren und bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-05-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1306",6963401,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Unternehmen desselben Sektors sind häufig ähnlichen Nachhaltigkeitsrisiken ausgesetzt und haben häufig ähnliche Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt. Vergleiche zwischen Unternehmen desselben Sektors sind für Anleger und andere Nutzer von Nachhaltigkeitsinformationen besonders wertvoll. Daher sollte in den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt werden, welche Informationen die Unternehmen sämtlicher Sektoren und welche Informationen die Unternehmen je nach Tätigkeitsbereich offenlegen sollten. Sektorspezifische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind besonders wichtig für Sektoren, die mit hohen Nachhaltigkeitsrisiken für oder mit Auswirkungen auf Umwelt, Menschenrechte und Governance verbunden sind, einschließlich der in Anhang I Abschnitte A, B (einschließlich Öl, Gas, Bergbau und Kohle) bis H, K und L der Verordnung (EG) Nr. 1893\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgeführten Sektoren und der einschlägigen Tätigkeiten in diesen Sektoren. Bei der Annahme von delegierten Rechtsakten, die sektorspezifischer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung enthalten, sollte die Kommission sicherstellen, dass die in diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgeschriebenen Informationen in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Risiken und Auswirkungen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten stehen, die für jeden Sektor spezifisch sind, wobei berücksichtigt werden sollte, dass die Risiken und Auswirkungen einiger Sektoren höher als die anderer Sektoren sind. Die Kommission sollte auch berücksichtigen, dass nicht alle Tätigkeiten in einem bestimmten Sektor notwendigerweise mit hohen Nachhaltigkeitsrisiken oder -auswirkungen verbunden sind. Für Unternehmen, die in Sektoren tätig sind, die in besonderem Maße auf natürliche Ressourcen angewiesen sind, würden sektorspezifische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung die Offenlegung der naturbezogenen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme sowie der entsprechenden Risiken erfordern.","DIR_2024_1306 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nUnternehmen desselben Sektors sind häufig ähnlichen Nachhaltigkeitsrisiken ausgesetzt und haben häufig ähnliche Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt. Vergleiche zwischen Unternehmen desselben Sektors sind für Anleger und andere Nutzer von Nachhaltigkeitsinformationen besonders wertvoll. Daher sollte in den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt werden, welche Informationen die Unternehmen sämtlicher Sektoren und welche Informationen die Unternehmen je nach Tätigkeitsbereich offenlegen sollten. Sektorspezifische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind besonders wichtig für Sektoren, die mit hohen Nachhaltigkeitsrisiken für oder mit Auswirkungen auf Umwelt, Menschenrechte und Governance verbunden sind, einschließlich der in Anhang I Abschnitte A, B (einschließlich Öl, Gas, Bergbau und Kohle) bis H, K und L der Verordnung (EG) Nr. 1893\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgeführten Sektoren und der einschlägigen Tätigkeiten in diesen Sektoren. 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