[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1346-art-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1346","zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-05-22","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1346",6963509,"Art. 22","art-22","Medizinische Versorgung","KAPITEL II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE IM RAHMEN DER AUFNAHME GEWÄHRTEN VORTEILE","(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller, unabhängig davon, wo sie sich nach der Verordnung (EU) 2024\u002F1351 aufzuhalten haben, die erforderliche medizinische Versorgung erhalten. Diese kann durch Allgemeinmediziner oder erforderlichenfalls durch Fachärzte erfolgen. Die erforderliche medizinische Versorgung hat von angemessener Qualität zu sein und zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, einschließlich schwerer psychischer Störungen, sowie die zur Behandlung von schweren körperlichen Beschwerden erforderliche Gesundheitsversorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu umfassen.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die minderjährigen Kinder von Antragstellern und minderjährige Antragsteller dieselbe Art von Gesundheitsversorgung erhalten wie die eigenen Staatsangehörigen, die minderjährig sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine spezifische Behandlung, die gemäß diesem Artikel erfolgt und begonnen hat, bevor der Minderjährige volljährig wurde, und die als notwendige medizinische Versorgung angesehen wird, ohne Unterbrechung oder Verzögerung auch dann noch gewährt wird, wenn der Minderjährig volljährig geworden ist.\n(3) Wenn aus medizinischen Gründen erforderlich gewähren die Mitgliedstaaten Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, wie etwa notwendige Rehabilitationsmaßnahmen und medizinische Assistenzprodukte, einschließlich einer geeigneten psychologischen Betreuung.","DIR_2024_1346 - KAPITEL II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE IM RAHMEN DER AUFNAHME GEWÄHRTEN VORTEILE - Art. 22 Medizinische Versorgung\n\n(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller, unabhängig davon, wo sie sich nach der Verordnung (EU) 2024\u002F1351 aufzuhalten haben, die erforderliche medizinische Versorgung erhalten. Diese kann durch Allgemeinmediziner oder erforderlichenfalls durch Fachärzte erfolgen. Die erforderliche medizinische Versorgung hat von angemessener Qualität zu sein und zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, einschließlich schwerer psychischer Störungen, sowie die zur Behandlung von schweren körperlichen Beschwerden erforderliche Gesundheitsversorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu umfassen.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die minderjährigen Kinder von Antragstellern und minderjährige Antragsteller dieselbe Art von Gesundheitsversorgung erhalten wie die eigenen Staatsangehörigen, die minderjährig sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine spezifische Behandlung, die gemäß diesem Artikel erfolgt und begonnen hat, bevor der Minderjährige volljährig wurde, und die als notwendige medizinische Versorgung angesehen wird, ohne Unterbrechung oder Verzögerung auch dann noch gewährt wird, wenn der Minderjährig volljährig geworden ist.\n(3) Wenn aus medizinischen Gründen erforderlich gewähren die Mitgliedstaaten Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, wie etwa notwendige Rehabilitationsmaßnahmen und medizinische Assistenzprodukte, einschließlich einer geeigneten psychologischen Betreuung.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 21","Im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sich der Antragsteller aufzuhalten hat","art-21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 20","Modalitäten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen","art-20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 19","Allgemeine Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zur medizinischen Versorgung","art-19",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 23","Kürzung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen","art-23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 24","Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme","art-24",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 25","Beurteilung der besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme","art-25",[],false]