[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1385-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1385","zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-05-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1385",6963625,"Art. 1","art-1","Gegenstand und Geltungsbereich","KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","(1) In dieser Richtlinie sind Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt festgelegt. Sie enthält Mindestvorschriften in Bezug auf a) die Definition von Straftaten und Strafen in den Bereichen sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern sowie Computerkriminalität, b) die Rechte der Opfer aller Formen von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt vor, während und für einen angemessenen Zeitraum nach Strafverfahren, c) Schutz und Unterstützung für die Opfer, Prävention und frühzeitiges Eingreifen.\n(2) Die Kapitel 3 bis 7 gelten für alle Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, unabhängig von deren Geschlecht. Derartige Opfer sind alle Opfer von nach Kapitel 2 strafbaren Handlungen sowie Opfer sonstiger nach anderen Rechtsakten der Union oder nach nationalem Recht strafbarer Akte von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt.","DIR_2024_1385 - KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich\n\n(1) In dieser Richtlinie sind Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt festgelegt. Sie enthält Mindestvorschriften in Bezug auf a) die Definition von Straftaten und Strafen in den Bereichen sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern sowie Computerkriminalität, b) die Rechte der Opfer aller Formen von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt vor, während und für einen angemessenen Zeitraum nach Strafverfahren, c) Schutz und Unterstützung für die Opfer, Prävention und frühzeitiges Eingreifen.\n(2) Die Kapitel 3 bis 7 gelten für alle Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, unabhängig von deren Geschlecht. Derartige Opfer sind alle Opfer von nach Kapitel 2 strafbaren Handlungen sowie Opfer sonstiger nach anderen Rechtsakten der Union oder nach nationalem Recht strafbarer Akte von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt.",{"kapitel":18},[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"ErwGr. 95",null,"erwgr-95",{"norm_key":28,"title":25,"slug":29},"ErwGr. 94","erwgr-94",{"norm_key":31,"title":25,"slug":32},"ErwGr. 93","erwgr-93",[34,38,42],{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"Art. 3","Verstümmelung weiblicher Genitalien","art-3",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"Art. 4","Zwangsheirat","art-4",[],false]