[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1385-erwgr-70-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1385","zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-05-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1385",6963599,"ErwGr. 70","erwgr-70",null,"Erwägungsgründe","Zum Schutz der Kinder während möglicher Besuche bei einem Straftäter oder Verdächtigen, der nach geltenden Vorschriften des nationalen Zivilrechts Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind mit Umgangsrecht ist, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass überwachte, neutrale Orte, einschließlich Kinderschutz- oder Jugendämter, zur Verfügung stehen, damit solche Besuche dort im besten Interesse des Kindes stattfinden können. Erforderlichenfalls sollten die Besuche im Beisein von Beschäftigten des Kinderschutz- oder Jugendamts stattfinden. Ist eine vorläufige Unterbringung erforderlich, sollten Kinder vorrangig zusammen mit dem Träger der elterlichen Verantwortung untergebracht werden, der nicht der Täter oder Verdächtige ist. Das Wohl des Kindes sollte stets berücksichtigt werden.","DIR_2024_1385 - Erwägungsgründe - ErwGr. 70\n\nZum Schutz der Kinder während möglicher Besuche bei einem Straftäter oder Verdächtigen, der nach geltenden Vorschriften des nationalen Zivilrechts Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind mit Umgangsrecht ist, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass überwachte, neutrale Orte, einschließlich Kinderschutz- oder Jugendämter, zur Verfügung stehen, damit solche Besuche dort im besten Interesse des Kindes stattfinden können. Erforderlichenfalls sollten die Besuche im Beisein von Beschäftigten des Kinderschutz- oder Jugendamts stattfinden. Ist eine vorläufige Unterbringung erforderlich, sollten Kinder vorrangig zusammen mit dem Träger der elterlichen Verantwortung untergebracht werden, der nicht der Täter oder Verdächtige ist. Das Wohl des Kindes sollte stets berücksichtigt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 69","erwgr-69",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 68","erwgr-68",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 67","erwgr-67",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 71","erwgr-71",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 72","erwgr-72",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 73","erwgr-73",[],false]