[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1385-erwgr-77-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1385","zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-05-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1385",6963606,"ErwGr. 77","erwgr-77",null,"Erwägungsgründe","Damit Opfer erkannt werden und angemessene Unterstützung und angemessenen Schutz erhalten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass öffentlich Bedienstete, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern in Kontakt kommen, geschult werden und gezielte Informationen erhalten. Gerichtsbedienstete sollten nur dann zu einer solchen Schulung verpflichtet werden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern in Kontakt kommen, und dann nur in einem Umfang, der dem Kontakt mit den Opfern angemessen ist. Für Anwälte, Staatsanwälte und Richter sowie für Angehörige der rechtsberatenden Berufe, die Opferunterstützung oder Wiedergutmachungsdienste leisten, sollten Schulungen gefördert werden. Dazu sollten, soweit dies angemessen ist, Schulungen zu den einzelnen Unterstützungsdiensten für Opfer gehören, an die Opfer vermittelt werden sollten, oder eine Fachausbildung, wenn ihre Tätigkeit sich auf Opfer mit besonderen Bedürfnissen erstreckt, sowie eine geeignete spezielle psychologische Schulung. In den Schulungen sollten das Risiko und die Verhütung von Einschüchterung, wiederholter und sekundärer Viktimisierung sowie die Verfügbarkeit von Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen für Opfer behandelt werden. Um Fälle von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu verhindern und angemessen darauf zu reagieren, sollten Personen mit Führungsaufgaben auch geschult werden, sofern sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz nach nationalem Recht ausdrücklich unter Strafe gestellt wird. Diese Personen sollten auch Informationen über das Risiko von Gewalt durch Dritte erhalten. „Gewalt durch Dritte“ bezieht sich auf Gewalt, die das Personal am Arbeitsplatz erleiden kann, die aber nicht von Kollegen verübt wird; dies schließt Fälle ein, in denen beispielsweise Krankenpflegepersonal von einem Patienten sexuell belästigt wird.","DIR_2024_1385 - Erwägungsgründe - ErwGr. 77\n\nDamit Opfer erkannt werden und angemessene Unterstützung und angemessenen Schutz erhalten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass öffentlich Bedienstete, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern in Kontakt kommen, geschult werden und gezielte Informationen erhalten. Gerichtsbedienstete sollten nur dann zu einer solchen Schulung verpflichtet werden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern in Kontakt kommen, und dann nur in einem Umfang, der dem Kontakt mit den Opfern angemessen ist. Für Anwälte, Staatsanwälte und Richter sowie für Angehörige der rechtsberatenden Berufe, die Opferunterstützung oder Wiedergutmachungsdienste leisten, sollten Schulungen gefördert werden. Dazu sollten, soweit dies angemessen ist, Schulungen zu den einzelnen Unterstützungsdiensten für Opfer gehören, an die Opfer vermittelt werden sollten, oder eine Fachausbildung, wenn ihre Tätigkeit sich auf Opfer mit besonderen Bedürfnissen erstreckt, sowie eine geeignete spezielle psychologische Schulung. In den Schulungen sollten das Risiko und die Verhütung von Einschüchterung, wiederholter und sekundärer Viktimisierung sowie die Verfügbarkeit von Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen für Opfer behandelt werden. Um Fälle von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu verhindern und angemessen darauf zu reagieren, sollten Personen mit Führungsaufgaben auch geschult werden, sofern sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz nach nationalem Recht ausdrücklich unter Strafe gestellt wird. Diese Personen sollten auch Informationen über das Risiko von Gewalt durch Dritte erhalten. „Gewalt durch Dritte“ bezieht sich auf Gewalt, die das Personal am Arbeitsplatz erleiden kann, die aber nicht von Kollegen verübt wird; dies schließt Fälle ein, in denen beispielsweise Krankenpflegepersonal von einem Patienten sexuell belästigt wird.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 76","erwgr-76",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 75","erwgr-75",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 74","erwgr-74",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 78","erwgr-78",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 79","erwgr-79",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 80","erwgr-80",[],false]