[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1499-erwgr-29-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1499","über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung und ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000\u002F43\u002FEG und 2004\u002F113\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-05-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1499",6963776,"ErwGr. 29","erwgr-29",null,"Erwägungsgründe","Gleichbehandlungsstellen sollten ihre Bewertung der Beschwerde auf der Grundlage der erhobenen Beweise dokumentieren können. Die Mitgliedstaaten sollten den Rechtscharakter dieser Bewertung bestimmen; dabei kann es sich um eine unverbindliche Stellungnahme oder eine verbindliche Entscheidung handeln. In beiden Fällen sollten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Stellungnahmen und Entscheidungen die Gründe für die Bewertung und gegebenenfalls Maßnahmen zur Behebung eines festgestellten Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und zur Verhinderung von Wiederholungen angegeben werden. Um zu gewährleisten, dass die Gleichbehandlungsstellen wirksam arbeiten, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren zur Weiterverfolgung von Stellungnahmen und zur Durchsetzung von Entscheidungen einführen.","DIR_2024_1499 - Erwägungsgründe - ErwGr. 29\n\nGleichbehandlungsstellen sollten ihre Bewertung der Beschwerde auf der Grundlage der erhobenen Beweise dokumentieren können. Die Mitgliedstaaten sollten den Rechtscharakter dieser Bewertung bestimmen; dabei kann es sich um eine unverbindliche Stellungnahme oder eine verbindliche Entscheidung handeln. In beiden Fällen sollten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Stellungnahmen und Entscheidungen die Gründe für die Bewertung und gegebenenfalls Maßnahmen zur Behebung eines festgestellten Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und zur Verhinderung von Wiederholungen angegeben werden. Um zu gewährleisten, dass die Gleichbehandlungsstellen wirksam arbeiten, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren zur Weiterverfolgung von Stellungnahmen und zur Durchsetzung von Entscheidungen einführen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 26","erwgr-26",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 32","erwgr-32",[],false]