[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1640-art-28-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1640","über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019\u002F1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015\u002F849","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1640",6964265,"Art. 28","art-28","Rückmeldung der zentralen Meldestelle","KAPITEL III ZENTRALE MELDESTELLEN","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen den Verpflichteten Rückmeldung zu den gemeldeten Verdachtsfällen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024\u002F1624 gibt. In diesen Rückmeldungen wird mindestens auf die Qualität der bereitgestellten Informationen, die Zeitnähe der Meldung, die Beschreibung des Verdachts und die bei der Einreichung vorgelegten Unterlagen eingegangen. Rückmeldungen gemäß diesem Artikel sind nicht so zu verstehen, dass sie jegliche von Verpflichteten übermittelte Meldung einschließen. Die zentrale Meldestelle übermittelt dem einzelnen Verpflichteten oder Gruppen oder Kategorien von Verpflichteten mindestens einmal jährlich Rückmeldung und berücksichtigt dabei die Gesamtzahl der von den Verpflichteten gemeldeten verdächtigen Transaktionen. Rückmeldungen werden auch den Aufsehern zur Verfügung gestellt, um ihnen die Durchführung einer risikobasierten Beaufsichtigung gemäß Artikel 40 zu ermöglichen. Die zentralen Meldestellen erstatten der AMLA jährlich Bericht über die den Verpflichteten erteilten Rückmeldungen gemäß diesem Artikel und stellen Statistiken über die Anzahl der Meldungen verdächtiger Transaktionen zur Verfügung, die von den verschiedenen Kategorien von Verpflichteten übermittelt wurden. Die AMLA richtet bis zum 10. Juli 2028 Empfehlungen zu bewährten Verfahren und Ansätzen für die Rückmeldung, einschließlich zu Art und Häufigkeit von Rückmeldungen, an die zentralen Meldestellen. Die Verpflichtung zur Rückmeldung darf laufende analytische Arbeiten der zentralen Meldestelle oder Ermittlungen oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Anschluss an die Weitergabe von Informationen durch die zentrale Meldestelle nicht gefährden und lässt die Anwendbarkeit der Datenschutz- und Vertraulichkeitsanforderungen unberührt.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen den Zollbehörden zumindest jährlich Rückmeldung zur Wirksamkeit und zu den entsprechenden Folgemaßnahmen hinsichtlich der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018\u002F1672 übermittelten Informationen geben.","DIR_2024_1640 - KAPITEL III ZENTRALE MELDESTELLEN - Art. 28 Rückmeldung der zentralen Meldestelle\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen den Verpflichteten Rückmeldung zu den gemeldeten Verdachtsfällen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024\u002F1624 gibt. In diesen Rückmeldungen wird mindestens auf die Qualität der bereitgestellten Informationen, die Zeitnähe der Meldung, die Beschreibung des Verdachts und die bei der Einreichung vorgelegten Unterlagen eingegangen. Rückmeldungen gemäß diesem Artikel sind nicht so zu verstehen, dass sie jegliche von Verpflichteten übermittelte Meldung einschließen. Die zentrale Meldestelle übermittelt dem einzelnen Verpflichteten oder Gruppen oder Kategorien von Verpflichteten mindestens einmal jährlich Rückmeldung und berücksichtigt dabei die Gesamtzahl der von den Verpflichteten gemeldeten verdächtigen Transaktionen. Rückmeldungen werden auch den Aufsehern zur Verfügung gestellt, um ihnen die Durchführung einer risikobasierten Beaufsichtigung gemäß Artikel 40 zu ermöglichen. 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Die Verpflichtung zur Rückmeldung darf laufende analytische Arbeiten der zentralen Meldestelle oder Ermittlungen oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Anschluss an die Weitergabe von Informationen durch die zentrale Meldestelle nicht gefährden und lässt die Anwendbarkeit der Datenschutz- und Vertraulichkeitsanforderungen unberührt.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen den Zollbehörden zumindest jährlich Rückmeldung zur Wirksamkeit und zu den entsprechenden Folgemaßnahmen hinsichtlich der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018\u002F1672 übermittelten Informationen geben.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 27","Jahresbericht der zentralen Meldestelle","art-27",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 26","Unterrichtung der Verpflichteten","art-26",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 25","Anweisung zur Überwachung von Transaktionen oder Tätigkeiten","art-25",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 29","Zusammenarbeit zwischen zentralen Meldestellen","art-29",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 30","Geschützte Kommunikationskanäle","art-30",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 31","Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen","art-31",[],false]