[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1640-art-36-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1640","über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019\u002F1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015\u002F849","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1640",6964274,"Art. 36","art-36","Vertraulichkeit der Meldungen","KAPITEL III ZENTRALE MELDESTELLEN","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen über Mechanismen zum Schutz der Identität der Verpflichteten und ihrer Beschäftigten oder Personen in einer entsprechenden Position, einschließlich Vertretern und Vertriebspartnern, verfügen, die Verdachtsfälle gemäß Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024\u002F1624 melden.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen bei der Beantwortung von Informationsersuchen der zuständigen Behörden nach Artikel 22 oder bei der Weitergabe der Ergebnisse ihrer Analysen nach Artikel 19 die Quelle der in Absatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Meldung nicht offenlegen. Dieser Absatz lässt das geltende nationale Strafprozessrecht unberührt.","DIR_2024_1640 - KAPITEL III ZENTRALE MELDESTELLEN - Art. 36 Vertraulichkeit der Meldungen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen über Mechanismen zum Schutz der Identität der Verpflichteten und ihrer Beschäftigten oder Personen in einer entsprechenden Position, einschließlich Vertretern und Vertriebspartnern, verfügen, die Verdachtsfälle gemäß Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024\u002F1624 melden.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen bei der Beantwortung von Informationsersuchen der zuständigen Behörden nach Artikel 22 oder bei der Weitergabe der Ergebnisse ihrer Analysen nach Artikel 19 die Quelle der in Absatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Meldung nicht offenlegen. Dieser Absatz lässt das geltende nationale Strafprozessrecht unberührt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 35","Wirkung strafrechtlicher Bestimmungen","art-35",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 34","Zustimmung zur Weitergabe von zwischen zentralen Meldestellen ausgetauschten Informationen","art-34",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 33","Verwendung der zwischen zentralen Meldestellen ausgetauschten Informationen durch die zentralen Meldestellen","art-33",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 37","Befugnisse und Ressourcen der nationalen Aufseher","art-37",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 38","Beaufsichtigung von Formen von Infrastruktur bestimmter Vermittler, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig sind","art-38",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 39","Bereitstellung von Informationen für Verpflichtete","art-39",[],false]