[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1640-art-60-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1640","über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019\u002F1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015\u002F849","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1640",6964306,"Art. 60","art-60","Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern","KAPITEL IV BEAUFSICHTIGUNG DER GELDWÄSCHEBEKÄMPFUNG","(1) Die Richtlinie (EU) 2019\u002F1937 gilt für die Meldung von Verstößen gegen die Verordnungen (EU) 2024\u002F1624 und (EU) 2023\u002F1113 und die vorliegende Richtlinie sowie für den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, und von Personen, die von solchen Meldungen betroffen sind.\n(2) Die Aufsichtsbehörden sind die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2019\u002F1937 für die Einrichtung externer Meldekanäle und für Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit Meldungen zuständig sind, soweit die für Verpflichtete geltenden Anforderungen betroffen sind.\n(3) Bei den in Artikel 52 genannten Behörden, die die Selbstverwaltungseinrichtungen überwachen, handelt es sich um Behörden, die dafür zuständig sind, externe Meldekanäle einzurichten und Meldungen von Selbstverwaltungseinrichtungen und deren Mitarbeitern weiterzuverfolgen, soweit die für Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Ausübung von Aufsichtsaufgaben geltenden Anforderungen betroffen sind.\n(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor der AMLA jährlich über Folgendes Bericht erstatten: a) die Anzahl der gemäß Absatz 1 eingegangenen Meldungen und Informationen über den Anteil der Meldungen, die weiterverfolgt wurden oder derzeit weiterverfolgt werden, einschließlich der Information, ob die Bearbeitung abgeschlossen wurde oder noch nicht, sowie über den Anteil der zurückgewiesenen Meldungen; b) die Arten der gemeldeten Unregelmäßigkeiten; c) sofern die Meldungen weiterverfolgt wurden, eine Beschreibung der vom Aufseher ergriffenen Maßnahmen und — bei noch in Bearbeitung befindlichen Meldungen — Maßnahmen, die der Aufseher zu ergreifen beabsichtigt; d) sofern Meldungen zurückgewiesen wurden, die Gründe für diese Zurückweisung. Die Jahresberichte nach Unterabsatz 1 darf weder Informationen über die Identität oder den Beruf der Hinweisgeber noch andere Informationen enthalten, die zu deren Ermittlung führen könnten.","DIR_2024_1640 - KAPITEL IV BEAUFSICHTIGUNG DER GELDWÄSCHEBEKÄMPFUNG - ABSCHNITT 5 Meldung von Verstößen - Art. 60 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern\n\n(1) Die Richtlinie (EU) 2019\u002F1937 gilt für die Meldung von Verstößen gegen die Verordnungen (EU) 2024\u002F1624 und (EU) 2023\u002F1113 und die vorliegende Richtlinie sowie für den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, und von Personen, die von solchen Meldungen betroffen sind.\n(2) Die Aufsichtsbehörden sind die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2019\u002F1937 für die Einrichtung externer Meldekanäle und für Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit Meldungen zuständig sind, soweit die für Verpflichtete geltenden Anforderungen betroffen sind.\n(3) Bei den in Artikel 52 genannten Behörden, die die Selbstverwaltungseinrichtungen überwachen, handelt es sich um Behörden, die dafür zuständig sind, externe Meldekanäle einzurichten und Meldungen von Selbstverwaltungseinrichtungen und deren Mitarbeitern weiterzuverfolgen, soweit die für Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Ausübung von Aufsichtsaufgaben geltenden Anforderungen betroffen sind.\n(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor der AMLA jährlich über Folgendes Bericht erstatten: a) die Anzahl der gemäß Absatz 1 eingegangenen Meldungen und Informationen über den Anteil der Meldungen, die weiterverfolgt wurden oder derzeit weiterverfolgt werden, einschließlich der Information, ob die Bearbeitung abgeschlossen wurde oder noch nicht, sowie über den Anteil der zurückgewiesenen Meldungen; b) die Arten der gemeldeten Unregelmäßigkeiten; c) sofern die Meldungen weiterverfolgt wurden, eine Beschreibung der vom Aufseher ergriffenen Maßnahmen und — bei noch in Bearbeitung befindlichen Meldungen — Maßnahmen, die der Aufseher zu ergreifen beabsichtigt; d) sofern Meldungen zurückgewiesen wurden, die Gründe für diese Zurückweisung. 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