[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1640-erwgr-101-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1640","über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019\u002F1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015\u002F849","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1640",6964188,"ErwGr. 101","erwgr-101",null,"Erwägungsgründe","Die Bedeutung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte die Mitgliedstaaten veranlassen, im nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen für den Fall vorzusehen, dass die Verordnung (EU) 2024\u002F1624 nicht eingehalten wird. Nationale Aufseher sollten von den Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Verpflichteten solche verwaltungsrechtlichen Maßnahmen aufzuerlegen, um im Falle von Verstößen Abhilfe zu schaffen, und, wenn der Verstoß dies rechtfertigt, Geldbußen zu verhängen. Je nach den in den Mitgliedstaaten bestehenden Organisationssystemen könnten solche Maßnahmen und Strafen auch in Zusammenarbeit zwischen Aufsehern und anderen Behörden, durch Befugnisübertragung von den Aufsehern auf andere Behörden oder durch Anwendung durch die Aufseher auf Justizbehörden angewandt werden. Die Geldbußen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen sollten ausreichend weit gefasst sein, damit die Mitgliedstaaten und Aufseher den Unterschieden zwischen Verpflichteten, insbesondere zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten und anderen Verpflichteten, in Bezug auf ihre Größe, Merkmale und Art der Geschäftstätigkeit Rechnung tragen können.","DIR_2024_1640 - Erwägungsgründe - ErwGr. 101\n\nDie Bedeutung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte die Mitgliedstaaten veranlassen, im nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen für den Fall vorzusehen, dass die Verordnung (EU) 2024\u002F1624 nicht eingehalten wird. Nationale Aufseher sollten von den Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Verpflichteten solche verwaltungsrechtlichen Maßnahmen aufzuerlegen, um im Falle von Verstößen Abhilfe zu schaffen, und, wenn der Verstoß dies rechtfertigt, Geldbußen zu verhängen. Je nach den in den Mitgliedstaaten bestehenden Organisationssystemen könnten solche Maßnahmen und Strafen auch in Zusammenarbeit zwischen Aufsehern und anderen Behörden, durch Befugnisübertragung von den Aufsehern auf andere Behörden oder durch Anwendung durch die Aufseher auf Justizbehörden angewandt werden. Die Geldbußen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen sollten ausreichend weit gefasst sein, damit die Mitgliedstaaten und Aufseher den Unterschieden zwischen Verpflichteten, insbesondere zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten und anderen Verpflichteten, in Bezug auf ihre Größe, Merkmale und Art der Geschäftstätigkeit Rechnung tragen können.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 100","erwgr-100",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 99","erwgr-99",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 98","erwgr-98",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 102","erwgr-102",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 103","erwgr-103",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 104","erwgr-104",[],false]