[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1640-erwgr-99-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1640","über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019\u002F1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015\u002F849","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1640",6964186,"ErwGr. 99","erwgr-99",null,"Erwägungsgründe","Der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Aufsehern sind angesichts der zunehmend integrierten globalen Finanzsysteme von wesentlicher Bedeutung. Deshalb sollten sich Aufseher der Union, einschließlich der AMLA, gegenseitig über Fälle unterrichten, in denen das Recht eines Drittlands die Umsetzung der gemäß der Verordnung (EU) 2024\u002F1624 vorgeschriebenen Strategien und Verfahren nicht zulässt. Auf der anderen Seite sollten die Mitgliedstaaten Aufseher dazu ermächtigen können, unter Einhaltung der geltenden Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten Kooperationsvereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Austausch vertraulicher Informationen mit den entsprechenden Stellen in Drittländern zu schließen. Die AMLA sollte angesichts ihrer Überwachungsfunktion Unterstützung leisten, soweit dies erforderlich ist, um die Gleichwertigkeit der für die entsprechende Drittlandstelle geltenden Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses zu bewerten.","DIR_2024_1640 - Erwägungsgründe - ErwGr. 99\n\nDer Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Aufsehern sind angesichts der zunehmend integrierten globalen Finanzsysteme von wesentlicher Bedeutung. Deshalb sollten sich Aufseher der Union, einschließlich der AMLA, gegenseitig über Fälle unterrichten, in denen das Recht eines Drittlands die Umsetzung der gemäß der Verordnung (EU) 2024\u002F1624 vorgeschriebenen Strategien und Verfahren nicht zulässt. Auf der anderen Seite sollten die Mitgliedstaaten Aufseher dazu ermächtigen können, unter Einhaltung der geltenden Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten Kooperationsvereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Austausch vertraulicher Informationen mit den entsprechenden Stellen in Drittländern zu schließen. Die AMLA sollte angesichts ihrer Überwachungsfunktion Unterstützung leisten, soweit dies erforderlich ist, um die Gleichwertigkeit der für die entsprechende Drittlandstelle geltenden Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses zu bewerten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 98","erwgr-98",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 97","erwgr-97",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 96","erwgr-96",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 100","erwgr-100",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 101","erwgr-101",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 102","erwgr-102",[],false]