[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1712-art-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1712","zur Änderung der Richtlinie 2011\u002F36\u002FEU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1712",6964461,"Art. 18","art-18","Prävention",null,"(1) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Formen von Ausbeutung geeignete Maßnahmen, beispielsweise Bildungsmaßnahmen, Schulungen und Kampagnen, gegebenenfalls mit besonderem Augenmerk auf die Online-Dimension, um der Nachfrage, die jegliche Form von Ausbeutung im Zusammenhang mit Menschenhandel begünstigt, entgegenzuwirken und diese zu schwächen.\n(2) Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Akteuren wie dem privaten Sektor — auch über das Internet — geeignete Maßnahmen, die geschlechtersensibel und kindgerecht konzipiert sind, darunter Informations- und Aufklärungskampagnen sowie Forschungs- und Schulungsprogramme, unter anderem zur Förderung der digitalen Kompetenzen, um Menschen, insbesondere Kinder und Menschen mit Behinderungen, zu sensibilisieren und die Gefahr, dass sie Opfer von Menschenhandel werden, zu verringern.“","DIR_2024_1712 - Art. 18 Prävention\n\n(1) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Formen von Ausbeutung geeignete Maßnahmen, beispielsweise Bildungsmaßnahmen, Schulungen und Kampagnen, gegebenenfalls mit besonderem Augenmerk auf die Online-Dimension, um der Nachfrage, die jegliche Form von Ausbeutung im Zusammenhang mit Menschenhandel begünstigt, entgegenzuwirken und diese zu schwächen.\n(2) Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Akteuren wie dem privaten Sektor — auch über das Internet — geeignete Maßnahmen, die geschlechtersensibel und kindgerecht konzipiert sind, darunter Informations- und Aufklärungskampagnen sowie Forschungs- und Schulungsprogramme, unter anderem zur Förderung der digitalen Kompetenzen, um Menschen, insbesondere Kinder und Menschen mit Behinderungen, zu sensibilisieren und die Gefahr, dass sie Opfer von Menschenhandel werden, zu verringern.“",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 17","Entschädigung der Opfer","art-17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 11a","Opfer von Menschenhandel, die möglicherweise internationalen Schutz benötigen","art-11a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 8","Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer","art-8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 18a","Straftaten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Diensten die von einem Opfer von Menschenhandel erbracht werden","art-18a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 18b","Schulungen","art-18b",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 19","Nationale Koordinatoren für die Bekämpfung des Menschenhandels oder gleichwertige Mechanismen und unabhängige Stellen","art-19",[],false]