[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1712-erwgr-14-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1712","zur Änderung der Richtlinie 2011\u002F36\u002FEU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1712",6964424,"ErwGr. 14","erwgr-14",null,"Erwägungsgründe","In der Richtlinie 2011\u002F36\u002FEU ist die Möglichkeit des Verzichts auf Strafverfolgung oder der Straffreiheit der Opfer von Menschenhandel in Bezug auf strafbare Handlungen festgelegt, zu denen Opfer sich als unmittelbare Folge davon, dass sie dem Menschenhandel ausgesetzt waren, gezwungen sahen. Es ist angebracht, den Geltungsbereich der entsprechenden Bestimmung auf alle unrechtmäßigen Handlungen auszuweiten, zu denen Opfer sich als unmittelbare Folge davon, dass sie dem Menschenhandel ausgesetzt waren, gezwungen sahen, wie Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf Prostitution, Betteltätigkeiten, Herumlungern oder nicht angemeldete Erwerbstätigkeit oder sonstige Handlungen, die zwar an sich nicht strafrechtlich geahndet werden, jedoch Verwaltungsstrafen oder Geldbußen nach sich ziehen, im Einklang mit nationalem Recht, um die Opfer des Menschenhandels weiterhin zu ermutigen, eine solche Straftat zu melden oder Hilfe und Unterstützung in Anspruch zu nehmen, und ihnen Gewissheit über die Möglichkeit des Verzichts auf Strafverfolgung oder der Straffreiheit zu geben.","DIR_2024_1712 - Erwägungsgründe - ErwGr. 14\n\nIn der Richtlinie 2011\u002F36\u002FEU ist die Möglichkeit des Verzichts auf Strafverfolgung oder der Straffreiheit der Opfer von Menschenhandel in Bezug auf strafbare Handlungen festgelegt, zu denen Opfer sich als unmittelbare Folge davon, dass sie dem Menschenhandel ausgesetzt waren, gezwungen sahen. Es ist angebracht, den Geltungsbereich der entsprechenden Bestimmung auf alle unrechtmäßigen Handlungen auszuweiten, zu denen Opfer sich als unmittelbare Folge davon, dass sie dem Menschenhandel ausgesetzt waren, gezwungen sahen, wie Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf Prostitution, Betteltätigkeiten, Herumlungern oder nicht angemeldete Erwerbstätigkeit oder sonstige Handlungen, die zwar an sich nicht strafrechtlich geahndet werden, jedoch Verwaltungsstrafen oder Geldbußen nach sich ziehen, im Einklang mit nationalem Recht, um die Opfer des Menschenhandels weiterhin zu ermutigen, eine solche Straftat zu melden oder Hilfe und Unterstützung in Anspruch zu nehmen, und ihnen Gewissheit über die Möglichkeit des Verzichts auf Strafverfolgung oder der Straffreiheit zu geben.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 11","erwgr-11",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 17","erwgr-17",[],false]