[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1785-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":33,"is_thin":34},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1785","zur Änderung der Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999\u002F31\u002FEG des Rates über Abfalldeponien","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-07-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1785",6964534,"Art. 1","art-1","Änderungen der Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU",null,"Die Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU wird wie folgt geändert:\n1.\nDer Titel erhält folgende Fassung: „Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.\nNovember 2010 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)“\n2.\nArtikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie sieht auch Vorschriften zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur kontinuierlichen Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Abfallvermeidung, zur Verbesserung der Ressourceneffizienz sowie zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Dekarbonisierung vor, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu erreichen.“\n3.\nArtikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Diese Richtlinie gilt für die in den Kapiteln II bis VIa genannten industriellen Tätigkeiten, die eine Umweltverschmutzung verursachen.“\n4.\nArtikel 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. ‚Umweltverschmutzung‘ die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme, Lärm oder Gerüchen in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten bzw. zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten und anderen legitimen Nutzungen der Umwelt führen können;“ b) Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. ‚Anlage‘ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I, in Anhang Ia oder in Anhang VII Teil 1 genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort durchgeführt werden, die mit den in den genannten Anhängen aufgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;“ c) Die folgenden Ziffern werden eingefügt: „5a. ‚Umweltleistungsgrenzwert‘ einen in einer Genehmigung enthaltenen Leistungswert, der für bestimmte Bedingungen in Bezug auf bestimmte spezifische Parameter ausgedrückt wird; 9a. ‚tiefgreifender industrieller Wandel‘ die Einführung von Zukunftstechniken oder besten verfügbaren Techniken durch Industrieunternehmen, die eine erhebliche Änderung der Konstruktion oder Technologie einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder den Austausch einer bestehenden Anlage durch eine neue Anlage mit sich bringen, die eine äußerst wesentliche Verringerung der Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem Ziel der Klimaneutralität ermöglicht und die positiven Nebeneffekte für die Umwelt zumindest auf das Niveau optimiert, das mit den in den geltenden BVT-Schlussfolgerungen ermittelten Techniken erreicht werden kann, wobei medienübergreifende Auswirkungen zu berücksichtigen sind;“ d) Nummer 10 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung: „b) ‚verfügbare Techniken‘ die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten\u002FNutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, unabhängig davon, ob diese Techniken innerhalb der Union verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zugänglich sind; c) ‚beste‘ die Techniken, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind, einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Klimaschutzes;“ e) Nummer 12 erhält folgende Fassung: „12. ‚BVT-Schlussfolgerungen‘ ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit diesen Techniken assoziierten Emissionswerten, den diesen Techniken assoziierten Umweltleistungswerten, dem Inhalt eines Umweltmanagementsystems einschließlich der Vergleichswerte, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält;“ f) Die folgenden Ziffern werden eingefügt: „12a. ‚Betriebsvorschriften‘ die in Genehmigungen oder allgemeinen bindenden Vorschriften für die Ausübung der in Anhang Ia genannten Tätigkeiten enthaltenen Vorschriften, die die Emissionsgrenzwerte, die Umweltleistungsgrenzwerte, die damit assoziierten Überwachungsanforderungen und gegebenenfalls Ausbringungspraktiken, Praktiken zur Vermeidung und Minderung der Umweltverschmutzung, das Ernährungsmanagement, die Futtermittelaufbereitung, die Unterbringung, die Dungbewirtschaftung, einschließlich der Sammlung, Lagerung, Verarbeitung und Ausbringung von Dung, sowie die Lagerung toter Tiere enthalten und der Anwendung der besten verfügbaren Techniken entsprechen;“ „13a. ‚mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Umweltleistungswerte‘ die Spanne von Umweltleistungswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken erzielt werden, so wie in den BVT-Schlussfolgerungen beschrieben;“ „13aa. ‚Umweltleistung‘ die Leistung in Bezug auf das Verbrauchsniveau, die Ressourceneffizienz in Bezug auf Materialien sowie auf Wasser- und Energieressourcen, die Wiederverwendung von Materialien und Wasser sowie das Abfallaufkommen;“ „13b. ‚Vergleichswerte‘ die indikative Spanne der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte, die im Umweltmanagementsystem als Referenzwert zu benutzen sind;“ g) Nummer 14 erhält folgende Fassung: „14. ‚Zukunftstechnik‘ eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zumindest das gleiche Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und größere Kostenersparnisse bieten könnte als bestehende beste verfügbare Techniken;“ h) Nummer 17 erhält folgende\nFassung: „17. ‚betroffene Öffentlichkeit‘ die von einer Entscheidung über die Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse;“ i) Nummer 23 erhält folgende Fassung: „23. ‚Geflügel‘ Geflügel im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2016\u002F429 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1); (*1) Verordnung (EU) 2016\u002F429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.\nMärz 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (‚Tiergesundheitsrecht‘) (ABl.\nL 84 vom 31.3.2016, S. 1).“ \" j) Die folgenden Nummern werden eingefügt: „23a. ‚Schweine‘ Schweine im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2008\u002F120\u002FEG des Rates (*2); 23b. ‚Großvieheinheit‘ eine Standardmaßeinheit, die die Zusammenfassung der verschiedenen Arten von Viehbeständen zu Vergleichszwecken erlaubt und auf der Grundlage der Koeffizienten der einzelnen Viehbestandskategorien, die in Anhang Ia aufgeführt sind, berechnet wird; (*2) Richtlinie 2008\u002F120\u002FEG vom 18.\nDezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl.\nL 47 vom 18.2.2009, S. 5).“ \" k) Die folgenden Nummern werden angefügt: „48. ‚mit Zukunftstechniken assoziierte Emissionswerte‘ die Spanne von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer Zukunftstechnik oder einer Kombination von Zukunftstechniken erzielt werden, so wie in den BVT-Schlussfolgerungen beschrieben, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen; 49. ‚mit Zukunftstechniken assoziierte Umweltleistungswerte‘ die Spanne von Umweltleistungswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer Zukunftstechnik oder einer Kombination von Zukunftstechniken erzielt werden, so wie in den BVT-Schlussfolgerungen beschrieben; 50. ‚Einhaltungssicherung‘ Mechanismen zur Sicherung der Einhaltung von Anforderungen unter Einsatz von drei Interventionsarten: Förderung der Einhaltung, Überwachung der Einhaltung, Folgemaßnahmen und Durchsetzung;“\n5.\nArtikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten ein Verfahren für die Registrierung von Anlagen festlegen, die ausschließlich unter Kapitel V oder Kapitel VIa fallen.“\n6.\nIn Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Die Mitgliedstaaten entwickeln bis zum 31.\nDezember 2035 Systeme für die elektronische Genehmigung von Anlagen und führen elektronische Genehmigungsverfahren ein.\nDie Kommission organisiert einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten über die elektronische Genehmigung und veröffentlicht Leitlinien zu bewährten Verfahren.“\n7.\nDie Artikel 7 und 8 erhalten folgende Fassung: „Artikel 7 Vorfälle und Unfälle Unbeschadet der Richtlinie 2004\u002F35\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) treffen die Mitgliedstaaten bei allen Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass a) der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich unterrichtet, b) der Betreiber unverzüglich die Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle ergreift und c) die zuständige Behörde den Betreiber dazu verpflichtet, alle weiteren geeigneten Maßnahmen zu treffen, die ihres Erachtens zur Begrenzung der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle erforderlich sind.\nIm Falle einer Umweltverschmutzung, die sich auf die Trinkwasserressourcen, einschließlich der grenzüberschreitenden Ressourcen, oder im Falle einer indirekten Einleitung auf die Abwasserinfrastruktur auswirkt, unterrichtet die zuständige Behörde die betroffenen Betreiber von Trinkwasser- und Abwasseranlagen über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um durch diese Verschmutzung verursachte Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden oder zu beheben.\nBei einem Vorfall oder Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat stellt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Vorfall oder Unfall stattgefunden hat, sicher, dass die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats unverzüglich informiert wird.\nDie betroffenen Mitgliedstaaten bemühen sich im Rahmen einer grenzübergreifenden und multidisziplinären Zusammenarbeit, die Folgen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit einzuschränken und weitere mögliche Vorfälle oder Unfälle zu vermeiden.\nArtikel 8 Nichteinhaltung (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Genehmigungsauflagen eingehalten werden.\nSie führen außerdem Maßnahmen zur Einhaltungssicherung ein, um die Einhaltung der Verpflichtungen, die natürlichen oder juristischen Personen gemäß dieser Richtlinie auferlegt werden, zu fördern, zu überwachen und durchzusetzen.\n(2) Bei einer Nichteinhaltung der Genehmigungsauflagen stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher: a) der Betreiber informiert unverzüglich die zuständige Behörde, b) der Betreiber ergreift unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird und c) die zuständige Behörde verpflichtet den Betreiber, alle weiteren geeigneten Maßnahmen zu treffen, die ihres Erachtens erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen wieder herzustellen.\n(3) Wenn ein Verstoß gegen die Genehmigungsauflagen eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, wird der weitere Betrieb der Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage, Abfallmitverbrennungsanlage oder des betreffenden Teils der Anlage unverzüglich ausgesetzt, bis die erneute Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c sichergestellt ist.\nBedroht ein solcher Verstoß die menschliche Gesundheit oder die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat, so stellt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verstoß gegen die Genehmigungsauflagen ereignet hat, sicher, dass der andere Mitgliedstaat unterrichtetet wird.\n(4) In Situationen, die nicht unter Absatz 3 dieses Artikels fallen, in denen ein anhaltender Verstoß gegen die Genehmigungsauflagen eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt verursacht und die im Inspektionsbericht gemäß Artikel 23 Absatz 6 festgestellten notwendigen Maßnahmen zur erneuten Einhaltung der Anforderungen nicht durchgeführt wurden, kann der weitere Betrieb der Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage, Abfallmitverbrennungsanlage oder des betreffenden Teils der Anlage unverzüglich von der zuständigen Behörde ausgesetzt werden, bis die erneute Einhaltung der Genehmigungsauflagen sichergestellt ist.\n(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aussetzungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 3 und 4, die von den zuständigen Behörden in Bezug auf einen Betreiber ergriffen werden, der gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verstößt, wirksam durchgesetzt werden.\n(6) Im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften, der sich auf Trinkwasserressourcen einschließlich grenzüberschreitender Ressourcen oder im Falle einer indirekten Einleitung auf die Abwasserinfrastruktur auswirkt, unterrichtet die zuständige Behörde die Betreiber von Trinkwasserversorgungs- und Abwasseranlagen und alle einschlägigen Behörden, die für die Einhaltung der betreffenden Umweltvorschriften verantwortlich sind, über den Verstoß und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um den Schaden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt abzuwenden oder zu beheben.\n(*3) Richtlinie 2004\u002F35\u002FEG des Europäischen Parlament und des Rates vom 21.\nApril 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl.\nL 143 vom 30.4.2004, S. 56).“ \"\n8.\nArtikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Den Mitgliedstaaten steht es frei, für die in Anhang I der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG aufgeführten Tätigkeiten bei Verbrennungseinheiten oder anderen Einheiten am Standort, die Kohlendioxid ausstoßen, keine Energieeffizienzanforderungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe aa und Artikel 15 Absatz 4 dieser Richtlinie festzulegen.“\n9.\nArtikel 11 Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) Energie wird effizient verwendet, und die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energie wird nach Möglichkeit vorangetrieben;“\n10.\nIn Artikel 11 werden folgende Buchstaben eingefügt: „fa) materielle Ressourcen und Wasser werden effizient verwendet, einschließlich durch Wiederverwendung; fb) ein Umweltmanagementsystem gemäß Artikel 14a wird umgesetzt.“\n11.\nIn Artikel 12 Absatz 1 erhalten die Buchstaben b, c und f folgende Fassung: „b) Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe, Energie und Wasser, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden; c) Quellen der Emissionen aus der Anlage, einschließlich Gerüche;“ „f) Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen, einschließlich Gerüche, aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium sowie Feststellung von erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;“\n12.\nArtikel 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Zur Erstellung, Überprüfung und erforderlichenfalls Aktualisierung der BVT-Merkblätter organisiert die Kommission einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, den betreffenden Industriezweigen, den Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder den Umweltschutz einsetzen, der Europäischen Chemikalienagentur und der Kommission.\nDieser Informationsaustausch strebt einen achtjährigen Überprüfungszyklus der BVT-Merkblätter an, wobei den Dokumenten Vorrang eingeräumt wird, die das größte Potenzial zur Verbesserung der menschlichen Gesundheit oder des Umweltschutzes aufweisen.\nDer Informationsaustausch gemäß Unterabsatz 1 darf für jedes BVT-Merkblatt einen Zeitraum von vier Jahren nicht überschreiten.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Die Kommission ändert den Durchführungsbeschluss 2012\u002F119\u002FEU bis zum 1.\nJuli 2026.“ c) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Unbeschadet des Wettbewerbsrechts der Union werden Informationen, die als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder sensible Geschäftsinformationen erachtet werden, nur an die Kommission und — nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung — an Beamte und andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die Mitgliedstaaten oder Agenturen der Europäischen Union vertreten, weitergegeben.\nDie Informationen werden so anonymisiert, dass sie sich nicht auf einen bestimmten Betreiber oder eine bestimmte Anlage beziehen, wenn sie an die anderen am Informationsaustausch gemäß Absatz 1 beteiligten Interessenträger weitergegeben werden.\nNicht anonymisierte Informationen dürfen nur dann weitergegeben werden, wenn die Anonymisierung der Informationen keinen wirksamen Austausch von Informationen über BVT im Rahmen der Erstellung, Überprüfung und gegebenenfalls erforderliche Aktualisierung der BVT-Merkblätter mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen, und gegebenenfalls mit Vertretern von Verbänden, die die betreffenden Industriezweige vertreten, ermöglichen würde und wenn diese Vertreter von Organisationen und Verbänden eine Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet haben.\nDer Austausch von Informationen, die als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder sensible Geschäftsinformationen erachtet werden, wird streng auf das für die Erstellung, Überprüfung und gegebenenfalls erforderliche Aktualisierung der BVT-Merkblätter technisch notwendige Maß beschränkt, und solche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder sensiblen Geschäftsinformationen werden nicht zu anderen Zwecken verwendet.“ d) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Kommission richtet ein Forum aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzenden Nichtregierungsorganisationen ein, das sie regelmäßig einberuft.“ e) Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Leitlinien für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen einschließlich der geeigneten Inhalte und des angemessenen Formats der BVT-Merkblätter.“ f) Der folgende Absatz eingefügt: „(3a) Die Kommission holt die Stellungnahme des Forums zu dem Verfahren für die Überprüfung der Einhaltung der in der Genehmigung festgelegten Grenzwerte für Emissionen in Luft und Wasser gemäß Artikel 15a ein.“ g) In Absatz 4 wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Die Stellungnahme des in Unterabsatz 1 genannten Forums wird innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Sitzung der für das BVT-Merkblatt zuständigen technischen Arbeitsgruppe vorgelegt.“ h) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Nach der Annahme eines Beschlusses gemäß Absatz 5 macht die Kommission die BVT-Schlussfolgerungen und das BVT-Merkblatt unverzüglich öffentlich zugänglich.“\n13.\nArtikel 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Genehmigung alle Maßnahmen umfasst, die zur Erfüllung der in den Artikeln 11 und 18 genannten Genehmigungsvoraussetzungen notwendig sind.\nZu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Genehmigungen erst nach Konsultation aller Behörden, die für die Einhaltung der Umweltvorschriften der Union, einschließlich der Umweltqualitätsnormen, verantwortlich sind, erteilt werden.“ ii) Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe der Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166\u002F2006 und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe, der Gefährlichkeit und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium auf ein anderes voraussichtlich in relevanter Menge emittiert werden, wobei die Schwankungen der Wasserflussdynamik in den aufnehmenden Wasserkörpern zu berücksichtigen sind.“ iii) In Unterabsatz 2 werden die folgenden Buchstaben eingefügt: „aa) Umweltleistungsgrenzwerte gemäß Artikel 15 Absatz 4a; ab) angemessene Anforderungen, um die Bewertung der Frage sicherzustellen, ob die Emissionen von Stoffen, die die Kriterien des Artikels 57 erfüllen, oder der Stoffe, die Gegenstand einer Beschränkungen gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 sind, vermieden oder verringert werden müssen;“ iv) Unterabsatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens, des Grundwassers, des Oberflächenwassers und der Einzugsgebiete für Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2020\u002F2184 sowie Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle;“ v) In Unterabsatz 2 werden die folgenden Buchstaben eingefügt: „ba) angemessene Anforderungen zur Festlegung der Merkmale eines Umweltmanagementsystems gemäß Artikel 14a; bb) angemessene Überwachungsanforderungen für den Verbrauch und die Wiederverwendung von Ressourcen wie Energie, Wasser und Rohstoffen;“ vi) In Unterabsatz 2 Buchstabe d wird folgende Ziffer angefügt: „iii) Informationen zu den Fortschritten bei der Umsetzung der in Artikel 14a genannten umweltpolitischen Ziele.“ vii) Unterabsatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) angemessene Anforderungen für die regelmäßige Wartung und für die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung von Boden, Oberflächenwasser und Grundwasser gemäß Buchstabe b sowie angemessene Anforderungen für die wiederkehrende Überwachung von Boden, Oberflächenwasser und Grundwasser auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden-, Oberflächenwasser- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage.“ viii) Unterabsatz 2 Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) Bedingungen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte oder einen Verweis auf die anderweitig genannten geltenden Anforderungen.“\n14.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 14a Umweltmanagementsystem (1) Die Mitgliedstaaten verlangen vom Betreiber die Erstellung und Umsetzung eines Umweltmanagementsystems für jede Anlage, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt.\nDas Umweltmanagementsystem enthält die in Absatz 2 aufgeführten Elemente und entspricht den jeweiligen BVT-Schlussfolgerungen, die die in dem Umweltmanagementsystem zu berücksichtigenden Aspekte vorgeben.\n(2) Das Umweltmanagementsystem muss mindestens Folgendes beinhalten: a) umweltpolitische Ziele für die fortlaufende Verbesserung der Umweltleistung und der Anlagensicherheit, einschließlich Maßnahmen, um i) die Entstehung von Abfällen zu vermeiden, ii) die Nutzung von Ressourcen, den Energieverbrauch und die Wasserwiederverwendung zu optimieren, iii) die Verwendung oder Emissionen gefährlicher Stoffe zu vermeiden oder zu mindern. b) Ziele und Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte unter Berücksichtigung der in den jeweiligen relevanten BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Vergleichswerte; c) bei Anlagen, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012\u002F27\u002FEU der Verpflichtung unterliegen, eine Energieprüfung durchzuführen oder ein Energiemanagementsystem umzusetzen, die Ergebnisse dieser Prüfung oder der Umsetzung des Energiemanagementsystems gemäß Artikel 8 und Anhang VI der Richtlinie sowie die Maßnahmen zur Umsetzung der im Rahmen des Audits abgegebenen Empfehlungen; d) ein Chemikalienverzeichnis der in der Anlage als solche, als Bestandteile anderer Stoffe oder als Teil von Gemischen vorhandenen oder von ihr emittierten gefährlichen Stoffe, unter besonderer Berücksichtigung der Stoffe, die die Kriterien des Artikels 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 erfüllen, und der Stoffe, die Gegenstand einer Beschränkung gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 sind, eine Risikobewertung der Auswirkungen dieser Stoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie eine Analyse der Möglichkeiten einer Substitution durch sicherere Alternativen oder der Verringerung ihrer Verwendung oder Emissionen; e) die ergriffenen Maßnahmen zur Erreichung der Umweltziele und zur Vermeidung von Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Abhilfe- und Vorsorgemaßnahmen; f) einen Transformationsplan gemäß Artikel 27d.\n(3) Der Grad der Detailgenauigkeit des Umweltmanagementsystems muss der Art, dem Umfang und der Komplexität der Anlage sowie ihren sämtlichen potenziellen Umweltauswirkungen entsprechen.\nWurden Elemente, die in das Umweltmanagementsystem aufgenommen werden müssen, einschließlich Zielen, Leistungsindikatoren oder Maßnahmen, bereits im Einklang mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union entwickelt und stehen sie mit diesem Artikel im Einklang, so genügt ein Verweis im Umweltmanagementsystem auf die einschlägigen Dokumente.\n(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Umweltmanagementsystem festgelegten und in Absatz 2 aufgeführten einschlägigen Informationen im Internet kostenlos und ohne Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Benutzer zugänglich gemacht werden.\nDie Kommission erlässt bis zum 31.\nDezember 2025 einen Durchführungsrechtsakt dazu, welche Informationen für die Veröffentlichung relevant sind.\nDieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 erlassen.\nInformationen, die im Internet zugänglich gemacht werden, können redigiert oder, wenn dies nicht möglich ist, ausgelassen werden, wenn ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis h der Richtlinie 2003\u002F4\u002FEG hätte.\nDer Anlagenbetreiber erstellt und setzt das Umweltmanagementsystem im Einklang mit den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen für den Sektor bis zum 1.\nJuli 2027 um, mit Ausnahme der in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2024\u002F1785 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) genannten Anlagen.\nDas Umweltmanagementsystem wird regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass es weiterhin geeignet, angemessen und wirksam ist.\nDas Umweltmanagementsystem wird erstmals am 1.\nJuli 2027 geprüft, mit Ausnahme der in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024\u002F1785 genannten Anlagen.\nDas Umweltmanagementsystem wird mindestens alle drei Jahre einer Prüfung durch eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765\u002F2008 akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle oder einen akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1221\u002F2009 unterzogen, der überprüft, ob das Umweltmanagementsystem und seine Umsetzung mit diesem Artikel im Einklang stehen.\n(*4) Richtlinie (EU) 2024\u002F1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.\nApril 2024 zur Aufhebung der Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999\u002F31\u002FEG des Rates über Abfalldeponien (ABl.\nL, 2024\u002F1785, 15.7.2024, ELI: http:\u002F\u002Fdata.europa.eu\u002Feli\u002Fdir\u002F2024\u002F1785\u002Foj).“ \"\n15.\nArtikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Emissionsgrenzwerte, Umweltleistungsgrenzwerte, äquivalente Parameter und technische Maßnahmen (1) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird.\nBei der indirekten Einleitung von Schadstoffen in Wasser kann die Wirkung einer Abwasserbehandlungsanlage außerhalb der Anlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der betreffenden Anlage berücksichtigt werden, sofern dies nicht zu einer höheren Umweltverschmutzung führt, ein gleichwertiges Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet ist und der Betreiber in Absprache mit dem Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage sicherstellt, dass die indirekten Freisetzungen die Einhaltung der Genehmigungsvorschriften für die Abwasserbehandlungsanlage gemäß dieser Richtlinie oder der Einzelgenehmigung gemäß der Richtlinie 91\u002F271\u002FEWG nicht gefährden und dass alle nachstehenden Anforderungen erfüllt sind: a) die eingeleiteten Schadstoffe beeinträchtigen nicht den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage oder die Fähigkeit, Ressourcen aus dem Abwasserbehandlungsverfahren wiederzugewinnen; b) die eingeleiteten Schadstoffe schaden nicht der Gesundheit des in Kanalisationssystemen und Abwasserbehandlungsanlagen arbeitenden Personals; c) die Abwasserbehandlungsanlage ist für die Beseitigung der eingeleiteten Schadstoffe konzipiert und ausgestattet; d) die Gesamtbelastung durch die letztendlich in das Wasser eingeleiteten Schadstoffe ist im Vergleich zu der Situation, in der die Emissionen der betreffenden Anlage die gemäß Absatz 3 für die direkte Freisetzung festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten, nicht höher, unbeschadet strengerer Maßnahmen, gemäß Artikel 18.\nDie zuständige Behörde legt die Gründe für die Anwendung des Unterabsatzes 2 in einem Anhang der Genehmigungsauflagen dar, einschließlich der Ergebnisse der vom Betreiber erstellten Bewertung der Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen.\nIn Fällen, in denen die Genehmigungsauflagen geändert werden sollten, übermittelt der Betreiber eine aktualisierte Bewertung, damit sichergestellt ist, dass die Auflagen gemäß Unterabsatz 2 Buchstaben a bis d erfüllt sind.\n(2) Unbeschadet des Artikels 18 stützen sich die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerte, äquivalenten Parameter und äquivalenten technischen Maßnahmen auf BVT, ohne dass die Anwendung einer Technik oder bestimmten Technologie vorgeschrieben wird.\n(3) Die zuständige Behörde legt die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte fest, die unter Berücksichtigung der gesamten Spanne der BVT-assoziierten Emissionswerte durch die Anwendung von BVT in der Anlage erreichbar sind, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten, die in den Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13 Absatz 5 festgelegt sind.\nDie Emissionsgrenzwerte basieren auf einer Bewertung der gesamten Spanne der BVT-assoziierten Emissionswerte seitens des Betreibers, in der analysiert wird, ob die Werte am strengsten Ende der Spanne der BVT-assoziierten Emissionswerte erreicht werden können, und die bestmögliche Gesamtleistung der Anlage bei Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken dargelegt wird, wobei mögliche medienübergreifende Auswirkungen zu berücksichtigen sind.\nDie Festlegung der Emissionsgrenzwerte erfolgt nach einer der folgenden Methoden: a) Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die für die gleichen oder kürzere Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt werden wie die BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte oder b) Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den unter Buchstabe a genannten Emissionsgrenzwerten abweichen.\nWerden die Emissionsgrenzwerte gemäß Buchstabe b festgelegt, so bewertet die zuständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.\nBei der Festlegung einschlägiger Emissionsgrenzwerte gemäß diesem Artikel können allgemeine bindende Vorschriften im Einklang mit Artikel 6 angewandt werden.\nWerden allgemeine bindende Vorschriften erlassen, so sind für Anlagenkategorien mit ähnlichen für die Bestimmung der niedrigsten erreichbaren Emissionswerte relevanten Merkmalen die strengsten durch die Anwendung von BVT erreichbaren Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der gesamten Spanne der BVT-assoziierten Emissionswerte festzulegen.\nDie allgemeinen bindenden Vorschriften werden vom Mitgliedstaat festgelegt und basieren auf den Angaben in den BVT-Schlussfolgerungen, in denen analysiert wird, ob die Werte am strengsten Ende der Spanne der BVT-assoziierten Emissionswerte erreicht werden können, und die bestmögliche Leistung dieser Anlagenkategorien bei Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken dargelegt wird.\n(4) Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 legt die zuständige Behörde für normale Betriebsbedingungen verbindliche Spannen für die Umweltleistung fest, die während eines oder mehrerer Zeiträume nicht überschritten werden dürfen, wie in den in Artikel 13 Absatz 5 genannten Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen festgelegt.\nZusätzlich legt die zuständige Behörde Folgendes fest: a) Grenzwerte für die Umweltleistung in Bezug auf Wasser unter normalen Betriebsbedingungen unter Berücksichtigung möglicher medienübergreifender Auswirkungen fest, die während eines oder mehrerer Zeiträume nicht überschritten werden dürfen und die nicht weniger streng sind als die in Unterabsatz 1 genannten verbindlichen Spannen; b) Richtwerte für die Umweltleistung von Abfällen und anderen Ressourcen als Wasser unter normalen Betriebsbedingungen fest, die nicht weniger streng sind als die in Unterabsatz 1 genannten verbindlichen Spannen.\n(5) Abweichend von Absatz 3 und unbeschadet des Artikels 18 kann die zuständige Behörde in bestimmten Fällen Emissionsgrenzwerte festlegen, die höher sind als die BVT-assoziierten Emissionswerte.\nSolche Ausnahmeregelungen dürfen nur angewandt werden, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der Emissionswerte, die mit den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken assoziiert sind, aus den folgenden Gründen gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde: a) geografischer Standort und lokale Umweltbedingungen der betreffenden Anlage oder b) technische Merkmale der betreffenden Anlage.\nDie zuständige Behörde dokumentiert die Gründe für die Abweichung von Absatz 3, das Ergebnis der Bewertung gemäß Unterabsatz 1 dieses Artikels und die Begründung für die vorgeschriebenen Auflagen in einem Anhang der Genehmigungsauflagen.\nDie gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte dürfen die gegebenenfalls in den Anhängen dieser Richtlinie festgesetzten Emissionsgrenzwerte jedoch nicht überschreiten.\nDie in diesem Absatz genannten Ausnahmen unterliegen den in Anhang II dargelegten Grundsätzen.\nDie zuständige Behörde stellt sicher, dass der Betreiber eine Bewertung der Auswirkungen der Ausnahme auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im Aufnahmemilieu vornimmt, und stellt in jedem Fall sicher, dass keine erhebliche Umweltverschmutzung verursacht und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.\nAusnahmen werden nicht genehmigt, wenn sie die Einhaltung der in Artikel 18 genannten Umweltqualitätsnormen gefährden könnten.\nDie zuständige Behörde überprüft alle vier Jahre oder im Rahmen jeder Überprüfung der Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 21, falls eine solche Überprüfung früher als vier Jahre nach Gewährung der Ausnahme erfolgt, ob die gemäß diesem Absatz gewährte Ausnahme gerechtfertigt ist.\nDie Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einer standardisierten Methode für die Bewertung der Unverhältnismäßigkeit zwischen den Kosten der Umsetzung der in Unterabsatz 1 genannten BVT-Schlussfolgerungen und dem potenziellen, in Unterabsatz 1 genannten Umweltnutzen.\nDieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 erlassen.\n(6) Abweichend von Absatz 4 kann die zuständige Behörde in bestimmten Fällen weniger strenge verbindliche Spannen für die Umweltleistung oder Umweltleistungsgrenzwerte festlegen.\nSolche Ausnahmeregelungen dürfen nur angewandt werden, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der Leistungswerte, die mit den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken assoziiert sind, aus den folgenden Gründen zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, oder erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen führen wird: a) geografischer Standort und lokale Umweltbedingungen der betreffenden Anlage oder b) technische Merkmale der betreffenden Anlage.\nDie zuständige Behörde dokumentiert die Gründe für die Abweichung von Absatz 4, das Ergebnis der Bewertung gemäß Unterabsatz 1 dieses Artikels und die Begründung für die vorgeschriebenen Auflagen in einem Anhang der Genehmigungsauflagen.\nDie zuständige Behörde stellt sicher, dass der Betrieb mit weniger strengen verbindlichen Spannungen für die Umweltleistung oder Umweltleistungsgrenzwerten keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Erschöpfung von Wasserressourcen, verursacht und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.\nDie Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine standardisierte Methode für die Durchführung der Bewertung nach Unterabsatz 1 fest.\nDiese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.\n(7) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 und unter der Voraussetzung, dass keine erhebliche Umweltverschmutzung verursacht wird und alle Maßnahmen, die zu einer geringeren Umweltverschmutzung führen, ausgeschöpft sind, kann die zuständige Behörde im Falle einer Krise aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die sich der Kontrolle des Betreibers und der Mitgliedstaaten entziehen, und die zu einer schwerwiegenden Störung oder einem Mangel an Folgendem führen, weniger strenge Emissionsgrenzwerte oder Umweltleistungsgrenzwerte festlegen: a) Energieversorgung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Sicherheit der Energieversorgung besteht, b) Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, die der Betreiber für die Ausübung von Tätigkeiten im öffentlichen Interesse unter Einhaltung der geltenden Emissionsgrenzwerte oder Umweltleistungsgrenzwerte benötigt, oder c) wesentliche Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, wenn die Produktionsleistung einen solchen Mangel oder eine solche Störung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ausgleicht.\nDie Ausnahme darf nicht länger als drei Monate gewährt werden.\nWenn die Gründe für die Genehmigung der Ausnahme fortbestehen, kann die Ausnahme um höchstens drei Monate verlängert werden.\nSobald die Bedingungen in Bezug auf die Versorgung wiederhergestellt sind oder wenn es eine Alternative bei der Energieversorgung oder zu den Ressourcen, Materialien oder Ausrüstungen gibt, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die Entscheidung, weniger strenge Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte festzulegen, außer Kraft tritt und die Anlage die gemäß den Absätzen 3 und 4 festgelegten Genehmigungsauflagen einhält.\nDie Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Emissionen, die sich aus der Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 ergeben, überwacht werden.\nDie zuständige Behörde macht die Informationen über die Ausnahme und die vorgeschriebenen Auflagen gemäß Artikel 24 Absatz 2 öffentlich zugänglich.\nDie Kommission kann erforderlichenfalls die Kriterien, die bei der Anwendung dieses Absatzes zu berücksichtigen sind, in Leitlinien bewerten und weiter erläutern.\nDie Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede gemäß diesem Absatz gewährte Ausnahme, einschließlich der Gründe für die Rechtfertigung der Genehmigung der Abweichung und der vorgeschriebenen Auflagen.\nDie Kommission bewertet unter gebührender Berücksichtigung der in diesem Absatz festgelegten Kriterien, ob die genehmigte Ausnahme gerechtfertigt ist.\nErhebt die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Unterrichtung durch den Mitgliedstaat Einwände, so ändert der betreffende Mitgliedstaat die vorgesehene Ausnahme unverzüglich entsprechend.“\n16.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 15a Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen (1) Bei der Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte unter normalen Betriebsbedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe h dürfen die an Messungen zur Bestimmung der validierten durchschnittlichen Emissionswerte vorgenommenen Korrekturen die Messunsicherheit des Messverfahrens nicht überschreiten.\n(2) Die Kommission erlässt bis zum 1.\nSeptember 2026 einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des Verfahrens für die Überprüfung der Einhaltung der in der Genehmigung festgelegten Grenzwerte für Emissionen in die Luft und das Wasser unter normalen Betriebsbedingungen.\nDieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 erlassen.\nDas in Unterabsatz 1 genannte Verfahren umfasst mindestens die Bestimmung der validierten durchschnittlichen Emissionswerte und legt fest, wie die Messunsicherheit und die Häufigkeit der Überschreitung von Emissionsgrenzwerten in der Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen zu berücksichtigen sind.\n(3) Fällt eine Anlage, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt, auch in den Geltungsbereich von Kapitel III oder IV und wird die Einhaltung der gemäß diesem Kapitel festgelegten Emissionsgrenzwerte im Einklang mit Absatz 1 nachgewiesen, wird davon ausgegangen, dass die Anlage auch die Emissionsgrenzwerte gemäß Kapitel III oder IV für die betreffenden Schadstoffe unter normalen Betriebsbedingungen einhält.“\n17.\nArtikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Häufigkeit der wiederkehrenden Überwachung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e wird von der zuständigen Behörde in Form von Genehmigungsauflagen für jede einzelne Anlage oder in Form allgemeiner bindender Vorschriften festgelegt.\nUnbeschadet des Unterabsatzes 1 wird die wiederkehrende Überwachung gegebenenfalls wie in den BVT-Schlussfolgerungen dargelegt durchgeführt, und zwar mindestens alle vier Jahre für das Grundwasser und mindestens alle neun Jahre für den Boden, es sei denn diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos.“\n18.\nIn Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Die Qualitätskontrolle durch Labore, die die Überwachung durchführen, erfolgt auf der Grundlage von CEN-Normen oder, sofern diese nicht zur Verfügung stehen, nach ISO-, nationalen oder anderen internationalen Normen, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.“\n19.\nIn Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Ergibt die Bewertung nach Artikel 15 Absatz 5, dass die Ausnahme quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf die Umwelt haben wird, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im Aufnahmemilieu überwacht wird.\nFür die Überwachung nach diesem Absatz werden gegebenenfalls die Überwachungs- und Messverfahren für jeden betreffenden Schadstoff verwendet, die in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind.“\n20.\nArtikel 18 erhält folgende Fassung: „Artikel 18 Umweltqualitätsnormen Erfordert eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen, als durch die Anwendung der BVT zu erfüllen sind, so werden zusätzliche Auflagen in der Genehmigung vorgesehen, um den spezifischen Beitrag der Anlage zur Schadstoffbelastung in dem betreffenden Gebiet zu verringern, unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Sicherstellung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen ergriffen werden können.\nWurden gemäß Absatz 1 strengere Auflagen in die Genehmigung aufgenommen, bewertet die zuständige Behörde die Auswirkungen der strengeren Auflagen auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im Aufnahmemilieu.\nHat die von der Anlage ausgehende Schadstoffbelastung quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf die Umwelt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im Aufnahmemilieu überwacht wird.\nDie Ergebnisse dieser Überwachung werden der zuständigen Behörde übermittelt.\nSind in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union Überwachungs- und Messverfahren für die betreffenden Schadstoffe festgelegt, werden diese Verfahren, gegebenenfalls einschließlich wirkungsbezogener Methoden, für die Überwachung nach Absatz 3 verwendet.“\n21.\nArtikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Betreiber der zuständigen Behörde beabsichtigte Änderungen der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder jegliche Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, rechtzeitig und in jedem Fall vor der Umsetzung solcher Änderungen oder Erweiterungen mitteilt.\nGegebenenfalls aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung.\nDie Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde rechtzeitig auf die vom Betreiber übermittelten Informationen reagiert.“\n22.\nArtikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) alle Genehmigungsauflagen für die betreffende Anlage überprüft und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden, um die Einhaltung dieser Richtlinie und gegebenenfalls insbesondere des Artikels 15 Absätze 3, 4 und 5 zu gewährleisten;“\n23.\nArtikel 21 Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) es muss eine Umweltqualitätsnorm gemäß Artikel 18 eingehalten werden; dies gilt auch im Falle einer neuen oder überarbeiteten Umweltqualitätsnorm oder wenn der Zustand des Aufnahmemilieus eine Überarbeitung der Genehmigung notwendig macht, um die Übereinstimmung mit Plänen und Programmen im Rahmen von Rechtsvorschriften der Union sicherzustellen.“\n24.\nIn Artikel 21 Absatz 5 wird folgender Buchstabe angefügt: „d) im Falle eines Antrags des Betreibers auf Verlängerung der Betriebsdauer einer Anlage, die die in Anhang I Nummer 5.4 genannte Tätigkeit durchführt.“\n25.\nArtikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung: „Die Kommission erlässt Leitlinien zu den Kriterien für die Beurteilung der Umweltrisiken und aktualisiert diese gegebenenfalls regelmäßig.“\n26.\nArtikel 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Aktualisierung der Genehmigung oder der Genehmigungsauflagen für eine Anlage im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5;“ ii) Folgender Buchstabe wird angefügt: „e) Aktualisierung einer Genehmigung im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 oder Artikel 21 Absatz 4.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Wortlaut erhält folgende Fassung: „(2) Wurde eine Entscheidung über die Erteilung, Überprüfung oder Aktualisierung einer Genehmigung getroffen, so macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit — in Bezug auf die Buchstaben a, b und f auch systematisch, kostenlos und ohne Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Benutzer über das Internet auf einer leicht auffindbaren Website — folgende Informationen zugänglich:“ ii) Die Buchstaben a und c erhalten folgende Fassung: „a) den Inhalt der Entscheidung einschließlich einer Kopie der Genehmigung sowie späterer Aktualisierungen, gegebenenfalls einschließlich konsolidierter Genehmigungsauflagen; c) die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen, einschließlich Konsultationen gemäß Artikel 26, und die Berücksichtigung dieser Konsultationen im Rahmen der Entscheidung;“ iii) Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung: „e) Angaben zur Festlegung der in Artikel 14 genannten Genehmigungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte, der Umweltleistungswerte und Umweltleistungsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissions- und Umweltleistungswerten; f) im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 15 die genauen Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Kriterien des genannten Absatzes und die damit verbundenen Auflagen;“ c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die zuständige Behörde macht der Öffentlichkeit ferner Folgendes — auch systematisch, kostenlos und ohne Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Benutzer über das Internet auf einer leicht auffindbaren Website — zugänglich: a) relevante Informationen zu den vom Betreiber bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten getroffenen Maßnahmen gemäß Artikel 22; b) die Ergebnisse der entsprechend den Genehmigungsauflagen erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der zuständigen Behörde vorliegen; c) die Ergebnisse der Überwachung gemäß Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 18.“\n27.\nIn Artikel 25 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Die Klagebefugnis im Überprüfungsverfahren wird nicht von der Rolle abhängig gemacht, die die betroffene Person in der Phase der Beteiligung am Entscheidungsverfahren gemäß dieser Richtlinie gespielt hat.\nDas Überprüfungsverfahren wird fair, gerecht und zeitnah durchgeführt, ist nicht mit übermäßigen Kosten verbunden und stellt einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch einen vorläufigen Rechtsschutz sicher.“\n28.\nArtikel 26 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass der Betrieb einer Anlage erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben könnte, oder stellt ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich berührt wird, ein entsprechendes Ersuchen, so teilt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Genehmigung nach Artikel 4 oder Artikel 20 Absatz 2 beantragt wurde, dem anderen Mitgliedstaat die nach Anhang IV erforderlichen oder bereitgestellten Angaben zum gleichen Zeitpunkt mit, zu dem er sie der Öffentlichkeit zugänglich macht.\nAuf der Grundlage dieser Angaben finden Konsultationen zwischen den beiden Mitgliedstaaten statt, wobei sichergestellt wird, dass die Stellungnahme des möglicherweise erheblich betroffenen Mitgliedstaats bereitgestellt wird, bevor die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Genehmigungsantrag eingereicht wurde, ihre Entscheidung trifft.\nSollte von dem möglicherweise erheblich betroffenen Mitgliedstaat innerhalb des für die Konsultation der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit festgesetzten Zeitraums keine Stellungnahme eingehen, leitet die zuständige Behörde das Genehmigungsverfahren ein.\n(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Genehmigungsantrag der Öffentlichkeit des möglicherweise erheblich betroffenen Mitgliedstaats zur Stellungnahme zugänglich gemacht wird und für denselben Zeitraum verfügbar bleibt wie in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag eingereicht wurde.“\n29.\nNach Artikel 26 wird die folgende Überschrift eingefügt: „KAPITEL IIA ERMÖGLICHUNG UND FÖRDERUNG VON INNOVATION“\n30.\nArtikel 27 erhält folgende Fassung: „Artikel 27 Zukunftstechniken Die Mitgliedstaaten fördern gegebenenfalls die Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken, insbesondere wenn diese Techniken in den BVT-Schlussfolgerungen, den BVT-Merkblättern oder den Feststellungen des in Artikel 27a genannten Innovationszentrums für industrielle Transformation und Emissionen aufgeführt werden.“\n31.\nDie folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 27a Innovationszentrum für industrielle Transformation und Emissionen (1) Die Kommission richtet ein Innovationszentrum für industrielle Transformation und Emissionen (im Folgenden ‚Zentrum‘ oder ‚INCITE‘) ein und betreibt dieses.\n(2) Das Zentrum erhebt und analysiert Informationen zu für die Tätigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie relevanten und zukunftsweisenden Zukunftstechniken, die unter anderem zu Minimierung der Umweltverschmutzung, Dekarbonisierung, Ressourceneffizienz, einer Kreislaufwirtschaft beitragen, in der weniger oder sicherere Chemikalien verwendet werden, und beschreibt ihren Entwicklungsstand und ihre Umweltleistung.\nDie Kommission berücksichtigt die Feststellungen des Zentrums bei der Erstellung des Arbeitsprogramms für den Informationsaustausch nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der BVT-Merkblätter nach Artikel 13 Absatz 1.\n(3) Das Zentrum wird unterstützt von: a) Vertretern der Mitgliedstaaten, b) einschlägigen öffentlichen Einrichtungen, c) einschlägigen Forschungseinrichtungen, d) Forschungs- und Technologieorganisationen, e) Vertretern der betreffenden Industriezweige und Landwirten, f) Technologieanbietern, g) Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen, h) der Kommission.\n(4) Das Zentrum veröffentlicht seine Feststellungen vorbehaltlich der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003\u002F4\u002FEG festgelegten Einschränkungen.\nDie Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt mit den genauen Vorkehrungen, die für die Einrichtung und das Funktionieren des Zentrums erforderlich sind.\nDieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 erlassen.\nArtikel 27b Erprobung von Zukunftstechniken Unbeschadet von Artikel 18 kann die zuständige Behörde für die Erprobung von Zukunftstechniken befristete Ausnahmen von den Anforderungen nach Artikel 15 Absätze 2, 3 und 4 und den Grundsätzen nach Artikel 11 Buchstaben a und b für insgesamt höchstens 30 Monate gewähren, vorausgesetzt die Erprobung der Technik wird nach der in der Genehmigung festgelegten Frist eingestellt oder die Tätigkeit erreicht mindestens BVT-assoziierte Emissionswerte.\nArtikel 27c Mit Zukunftstechniken assoziierte Emissionswerte und mit Zukunftstechniken assoziierte indikative Umweltleistungswerte Abweichend von Artikel 21 Absatz 3 kann die zuständige Behörde a) Emissionsgrenzwerte festlegen, mit denen sichergestellt wird, dass innerhalb von sechs Jahren nach der Veröffentlichung eines Beschlusses über die BVT-Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13 Absatz 5 für die Haupttätigkeit einer Anlage die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die Emissionswerte nicht überschreiten, die mit den in den Beschlüssen über die BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Zukunftstechniken assoziiert sind; b) indikative Umweltleistungswerte festlegen, die mit den Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen in Einklang stehen.\nArtikel 27d Übergang zu einer sauberen, kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft (1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Betreiber, bis zum 30.\nJuni 2030 in ihre Umweltmanagementsysteme einen als Orientierung dienenden Transformationsplan für die in Anhang I Nummern 1, 2, 3, 4 und Nummer 6.1 Buchstaben a und b aufgeführten Tätigkeiten der Unternehmen aufzunehmen.\nDer Transformationsplan enthält Informationen zu den Maßnahmen, die der Betreiber im Zeitraum 2030-2050 in der Anlage ergreifen wird, um bis zum Jahr 2050 zur Entwicklung einer nachhaltigen, sauberen, kreislauforientierten, ressourceneffizienten und klimaneutralen Wirtschaft beizutragen, einschließlich gegebenenfalls durch tiefgreifenden industriellen Wandel gemäß Artikel 27e.\nDie Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 14a Absatz 4 Unterabsatz 6 genannte Prüfstelle spätestens ein Jahr nach Ablauf der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Frist die Übereinstimmung der Transformationspläne gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes mit den Anforderungen aufgrund des delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels überprüft.\n(2) Im Rahmen der Überprüfung der Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 21 Absatz 3 im Anschluss an die Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen verpflichten die Mitgliedstaaten die Betreiber, nach dem 1.\nJanuar 2030 in ihr Umweltmanagementsystem einen Transformationsplan für jede Anlage aufzunehmen, in der eine in Anhang I aufgeführte Tätigkeit durchgeführt wird, die nicht in Absatz 1 dieses Artikels genannt wird.\nDer Transformationsplan enthält Informationen zu den Maßnahmen, die der Betreiber im Zeitraum 2030-2050 in der Anlage ergreifen wird, um in Übereinstimmung mit den Anforderungen aufgrund des delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels bis zum Jahr 2050 zur Entwicklung einer nachhaltigen, sauberen kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft beizutragen.\nDie Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 14a Absatz 4 Unterabsatz 6 genannte Prüfstelle spätestens ein Jahr nach Abschluss der Überprüfung gemäß Artikel 21 Absatz 3 die Übereinstimmung der Transformationspläne gemäß Unterabsatz 1 mit den Anforderungen des delegierten Rechtsakts nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels überprüft.\n(3) Befinden sich zwei oder mehr Anlagen in der Kontrolle desselben Betreibers oder befinden sich die Anlagen in der Kontrolle verschiedener Betreiber, die in demselben Mitgliedstaat Teil desselben Unternehmens sind, so können diese Anlagen von einem Transformationsplan abgedeckt werden.\nWurden Elemente der Transformationspläne bereits im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften der Union entwickelt und entsprechen sie diesem Artikel, so kann im Transformationsplan auf die einschlägigen Dokumente verwiesen werden.\n(4) Die Betreiber veröffentlichen ihren Transformationsplan, den aktualisierten Transformationsplan sowie die Ergebnisse der Bewertung nach Absatz 1 und Absatz 2 im Rahmen der Veröffentlichung der im Umweltmanagementsystem dargelegten einschlägigen Informationen entsprechend Artikel 14a Absatz 4.\n(5) Die Kommission erlässt bis zum 30.\nJuni 2026 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung des Inhalts der Transformationspläne auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 erforderlichen Informationen.\nDie Kommission überprüft bis zum 31.\nDezember 2034 den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt und überarbeitet ihn gegebenenfalls.\nArtikel 27e Tiefgreifender industrieller Wandel (1) Unbeschadet des Artikels 18 kann die zuständige Behörde im Falle eines tiefgreifenden industriellen Umbaus der Anlage, die im einschlägigen Transformationsplan für die Anlage festgelegt ist, den Zeitraum, innerhalb dessen die Anlage die aktualisierten Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 21 Absatz 3 erfüllen muss, auf insgesamt höchstens acht Jahre verlängern, sofern a) die Genehmigung für die Anlage eine Beschreibung des tiefgreifenden industriellen Wandels, der Emissionswerte und der Ressourceneffizienz, die erreicht werden sollen, sowie den Zeitplan für die Umsetzung und die Etappenziele enthält; b) der Betreiber der zuständigen Behörde über die Fortschritte bei der Umsetzung des tiefgreifenden industriellen Wandels jährlich Bericht erstattet und c) die zuständige Behörde während des für den Wandel der Anlage genehmigten Zeitraums sicherstellt, dass keine erhebliche Umweltverschmutzung verursacht und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.\nDie Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission mindestens einmal jährlich über die gewährten Ausnahmen im Rahmen ihrer Berichterstattung an die Kommission gemäß Artikel 72.\n(2) Unbeschadet der Artikel 18 und 22 kann die zuständige Behörde im Fall eines tiefgreifenden industriellen Wandels, der in der Schließung einer Anlage und ihrer Ersetzung durch eine neue Anlage besteht, die im einschlägigen Transformationsplan für die Anlage festgelegt ist und innerhalb von acht Jahren nach Veröffentlichung der Beschlüsse über BVT-Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13 Absatz 5 in Bezug auf die Haupttätigkeit der bestehenden Anlage abzuschließen ist, von der Verpflichtung zur Aktualisierung der Genehmigung gemäß Artikel 21 Absatz 3 absehen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Genehmigung für die bestehende Anlage enthält eine Beschreibung des Schließungsplans und des zugehörigen Zeitplans und der Etappenziele; b) der Betreiber der zuständigen Behörde erstattet jährlich über die Fortschritte in Bezug auf den Schließungsplan für die bestehende Anlage und deren Ersatz durch eine neue Anlage Bericht; c) die zuständige Behörde sorgt während des für die Schließung der Anlage genehmigten Zeitraums dafür, dass keine erhebliche Umweltverschmutzung verursacht und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.\nDie Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen ihrer Berichterstattung gemäß Artikel 72 mindestens einmal jährlich über die gewährten Ausnahmeregelungen.“\n32.\nArtikel 30 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die zuständige Behörde kann bei Feuerungsanlagen, in denen zu diesem Zweck normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid für eine Dauer von bis zu sechs Monaten gewähren, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer ernsten Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Grenzwerte einzuhalten.\nDie Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 gewährte Ausnahme, einschließlich der Gründe für die Abweichung und der vorgeschriebenen Auflagen.“\n33.\nArtikel 30 Absatz 6 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede gemäß Unterabsatz 1 gewährte Ausnahme, einschließlich der Gründe für Abweichung und der vorgeschriebenen Auflagen.“\n34.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 34a Feuerungsanlagen, die Teil eines kleinen, isolierten Netzes sind (1) Die Mitgliedstaaten können Feuerungsanlagen, die am 4.\nAugust 2024 Teil eines kleinen isolierten Netzes sind, bis zum 31.\nDezember 2029 von der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Staub gemäß Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 bzw. gegebenenfalls von der Einhaltung der Schwefelabscheidegrade gemäß Artikel 31 ausnehmen.\nDie Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Staub, die nach Maßgabe der Richtlinien 2001\u002F80\u002FEG und 2008\u002F1\u002FEG in der Genehmigung dieser Feuerungsanlage festgelegt sind, müssen mindestens beibehalten werden.\nDie Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Emissionen überwacht werden und keine erhebliche Umweltverschmutzung verursacht wird.\nDie Mitgliedstaaten dürfen Anlagen nur dann von den Emissionsgrenzwerten ausnehmen, wenn alle Maßnahmen, die zu weniger Umweltverschmutzung führen, ausgeschöpft sind.\nDie Ausnahme wird in keinem Fall länger als notwendig gewährt.\n(2) Ab dem 1.\nJanuar 2030 erfüllen die betreffenden Feuerungsanlagen die Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Staub gemäß Anhang V Teil 2 und Artikel 15 Absatz 3.\n(3) Die Mitgliedstaaten, die Ausnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels gewähren, setzen für die Feuerungsanlagen, denen eine solche Ausnahme gewährt wurde, einen Einhaltungsplan um.\nDer Einhaltungsplan enthält Informationen zu den Maßnahmen, um bis zum 31.\nDezember 2029 die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Staub gemäß Anhang V Teil 2 und Artikel 15 Absatz 3 durch die betreffenden Anlagen sicherzustellen.\nDer Einhaltungsplan enthält auch Informationen zu Maßnahmen zur Minimierung des Umfangs und der Dauer der Schadstoffemissionen während der Laufzeit des Plans sowie Informationen zu Nachfragesteuerungsmaßnahmen und zu Möglichkeiten für den Umstieg auf sauberere Kraftstoffe, beispielsweise durch Einsatz erneuerbarer Energieträger und Anbindung an die Festlandnetze.\n(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihren Einhaltungsplan spätestens bis zum 5.\nFebruar 2025 mit.\nDie Kommission bewertet die Pläne, und sofern die Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang eines Plans keine Einwände erhoben hat, geht der betreffende Mitgliedstaat davon aus, dass sein Plan akzeptiert wurde.\nWenn die Kommission Einwände erhebt, weil durch den Plan weder garantiert ist, dass die Emissionsgrenzwerte von den betreffenden Anlagen bis zum 31.\nDezember 2029 eingehalten werden, noch der Umfang und die Dauer der Schadstoffemissionen während der Laufzeit des Plans minimiert werden, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission binnen sechs Monaten, nachdem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Einwände mitgeteilt hat, einen überarbeiteten Plan.\nFür die Bewertung einer überarbeiteten Fassung eines Plans, die ein Mitgliedstaat der Kommission übermittelt, beträgt die in Satz 2 genannte Frist sechs Monate.\n(5) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission spätestens bis zum 5.\nFebruar 2026 und am Ende jedes nachfolgenden Kalenderjahrs über die Fortschritte bei den in dem Einhaltungsplan dargelegten Maßnahmen Bericht.\nDie Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle späteren Änderungen am Einhaltungsplan.\nFür die Bewertung einer überarbeiteten Fassung eines Plans, die ein Mitgliedstaat der Kommission übermittelt, beträgt die in Absatz 4 Satz 2 genannte Frist sechs Monate.\n(6) Der Mitgliedstaat macht die Informationen über die Ausnahme und die vorgeschriebenen Auflagen gemäß Artikel 24 Absatz 2 öffentlich zugänglich.“\n35.\nIn Artikel 42 Absatz 1 erhält der Unterabsatz 2 folgende Fassung: „Dieses Kapitel gilt nicht für Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen, wenn die Gase oder Flüssigkeiten, die bei dieser thermischen Behandlung der Abfälle entstehen, vor ihrer Verbrennung so weit behandelt werden, dass: a) bei der Verbrennung weniger Emissionen freigesetzt werden als bei der Verbrennung der umweltfreundlichsten auf dem Markt erhältlichen Brennstoffe, die in der Anlage verbrannt werden können; b) in Bezug auf andere Emissionen als Stickstoffoxid-, Schwefeloxid- und Staubemissionen bei der Verbrennung nicht mehr Emissionen freigesetzt werden als bei der Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfall.“\n36.\nArtikel 48 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Emissionsüberwachung gemäß Anhang VI Teile 6 und 7 durchgeführt wird.\nIn die Luft abgegebene Emissionen aus Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen müssen auch bei Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs überwacht werden.\nDie Emissionen während des An- und Abfahrens, solange kein Abfall verbrannt wird, einschließlich der Emissionen von PCDD\u002FF und dioxinähnlichen PCB, werden auf der Grundlage von Messkampagnen geschätzt, die in regelmäßigen Abständen, z.\nB. alle drei Jahre, während des geplanten An- oder Abfahrens durchgeführt werden.\nEmissionen von PCDD\u002FF und dioxinähnlichen PCB sind so weit wie möglich zu vermeiden oder zu minimieren.“\n37.\nArtikel 63 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Bei bestehenden Anlagen, an denen eine wesentliche Änderung vorgenommen wird oder die infolge einer wesentlichen Änderung erstmals unter diese Richtlinie fallen, wird der betreffende Anlagenteil, der einer wesentlichen Änderung unterzogen wird, als neue Anlage eingestuft.“\n38.\nArtikel 70 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Überwachung wird nach CEN-Normen oder, sofern diese nicht zur Verfügung stehen, nach ISO-Normen, nationalen Normen oder anderen internationalen Normen durchgeführt und das Qualitätssicherungssystem des Labors, das die Überwachung durchführt, entspricht solchen Normen, mit denen sichergestellt wird, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.“\n39.\nNach Artikel 70 wird die folgende Überschrift eingefügt: „KAPITEL VIA BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON GEFLÜGEL UND SCHWEINEN“\n40.\nNach der Überschrift „Kapitel VIa“ werden die folgenden Artikel eingefügt: „Artikel 70a Geltungsbereich Dieses Kapitel gilt für die in Anhang Ia aufgeführten Tätigkeiten, die die im genannten Anhang festgelegten Kapazitätsschwellenwerte erreichen.\nArtikel 70b Aggregationsregel (1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in dem Fall, dass zwei oder mehr Anlagen, die an Viehhaltungstätigkeiten beteiligt sind, räumlich nahe beieinander liegen und denselben Betreiber haben oder von Betreibern kontrolliert werden, die in einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Beziehung zueinander stehen, die zuständige Behörde die betroffenen Anlagen für die Berechnung des Kapazitätsschwellenwerts gemäß Artikel 70a als eine Einheit betrachten kann.\nDie Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Regelung nach Unterabsatz 1 nicht zur Umgehung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie genutzt wird.\n(2) Bis zum 5.\nAugust 2028 veröffentlicht die Kommission nach Absprache mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zu den Kriterien für die Einstufung mehrerer Anlagen als eine Einheit gemäß Absatz 1.\nArtikel 70c Genehmigungen und Registrierungen (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass keine Anlage, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt, ohne eine Genehmigung oder eine Registrierung betrieben wird und dass der Betrieb aller Anlagen im Geltungsbereich dieses Kapitels den einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften nach Artikel 70i entspricht.\nDie Mitgliedstaaten können etwaige bereits bestehende Verfahren ähnlicher Art für die Registrierung von Anlagen verwenden, um die Entstehung von Verwaltungsaufwand zu verhindern.\nDie Mitgliedstaaten können ein Verfahren für die Genehmigung der Intensivhaltung von Geflügel und Schweinen anwenden: a) bei mehr als 40 000 Plätzen für Geflügel, b) bei mehr als 2 000 Plätzen für Mastschweine über 30 kg, oder c) bei mehr als 750 Plätzen für Sauen.\nDie Mitgliedstaaten können Anforderungen für bestimmte Kategorien der in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallenden Anlagen in die allgemeinen bindenden Vorschriften nach Artikel 6 aufnehmen.\nDie Mitgliedstaaten legen das Verfahren zur Registrierung oder Erteilung einer Genehmigung für die Anlagen fest, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen.\nDiese Verfahren müssen mindestens die in Absatz 2 genannten Informationen enthalten.\n(2) Registrierungen oder Genehmigungsanträge müssen mindestens eine Beschreibung der folgenden Elemente umfassen: a) Anlage sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten; b) Tierart; c) gegebenenfalls Besatzdichte in GVE je Hektar, berechnet gemäß Anhang Ia; d) Kapazität der Anlage; e) Quellen der Emissionen aus der Anlage; f) Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes Medium.\n(3) Den Anträgen ist eine nicht-technische Zusammenfassung der in Absatz 2 genannten Informationen beizufügen.\n(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich über geplante wesentliche Änderungen an den in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallenden Anlagen unterrichtet, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können.\nGegebenenfalls überprüft und aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung oder fordert den Betreiber auf, eine Genehmigung zu beantragen oder eine neue Registrierung vorzunehmen.\n(5) Die Kommission bewertet die Auswirkungen der Umsetzung der Betriebsvorschriften gemäß Artikel 70i und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von elf Jahren nach Inkrafttreten des in Artikel 70i Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt einen Bericht über die Ergebnisse dieser Bewertung vor.\nArtikel 70d Verpflichtungen des Betreibers (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber die Emissionen und die damit verbundenen Umweltleistungswerte gemäß den einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften nach Artikel 70i überwacht.\nDie Überwachungsdaten werden mittels Messverfahren oder, sofern dies nicht durchführbar ist, durch Berechnungsmethoden, wie etwa die Anwendung von Emissionsfaktoren, ermittelt.\nDie Methoden zur Erhebung der Überwachungsdaten werden in den Betriebsvorschriften beschrieben.\nDer Betreiber führt Aufzeichnungen über und verarbeitet alle Überwachungsergebnisse über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf eine Weise, die die Verifizierung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte ermöglicht, die in den Betriebsvorschriften festgelegt sind.\n(2) Im Falle einer Nichteinhaltung der Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte, die in den einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften nach Artikel 70i festgelegt sind, verpflichten die Mitgliedstaaten den Betreiber zur Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen so schnell wie möglich wieder eingehalten werden.\n(3) Der Betreiber stellt sicher, dass jegliches Düngemanagement, darunter die Ausbringung von Abfällen, tierischen Nebenprodukten oder anderen von der Anlage erzeugten Rückständen, gemäß den in den Betriebsvorschriften festgelegten BVT sowie im Einklang mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erfolgt und keine erhebliche Umweltverschmutzung verursacht.\nArtikel 70e Überwachung (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine geeignete Überwachung gemäß den in Artikel 70i genannten einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften erfolgt.\n(2) Alle Überwachungsergebnisse müssen auf eine Weise aufgezeichnet, verarbeitet und vorgelegt werden, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, die Einhaltung der Betriebsbedingungen, der Emissionsgrenzwerte und der Umweltleistungsgrenzwerte zu überprüfen, die in den allgemein bindenden Vorschriften nach Artikel 6 oder in der Genehmigung genannt sind.\n(3) Der Betreiber stellt der zuständigen Behörde die in Absatz 2 genannten Daten und Informationen auf Aufforderung unverzüglich zur Verfügung.\nDie zuständige Behörde kann eine entsprechende Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften zu überprüfen.\nDie zuständige Behörde spricht diese Aufforderung aus, wenn ein Mitglied der Öffentlichkeit Zugang zu den in Absatz 2 genannten Daten oder Informationen beantragt.\nArtikel 70f Nichteinhaltung (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Emissions- und Umweltleistungswerte gemäß den einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften nach Artikel 70i überwacht werden und die darin festgelegten Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte nicht überschreiten.\n(2) Die Mitgliedstaaten richten ein wirksames System zur Überwachung der Einhaltung ein, das auf Umweltinspektionen oder anderen Maßnahmen beruht, um die Einhaltung der in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen zu überprüfen.\n(3) Im Falle einer Nichteinhaltung der in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde den Betreiber, neben den gemäß Artikel 70d ergriffenen Maßnahmen, zum Ergreifen aller Maßnahmen verpflichtet, die erforderlich sind, damit die Anforderungen unverzüglich wieder eingehalten werden.\nVerursacht die Nichteinhaltung eine erhebliche Verschlechterung des Zustands von Luft, Wasser oder Boden vor Ort oder stellt sie eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit dar oder droht sie, dies zu tun, setzt die zuständige Behörde den weiteren Betrieb der Anlage aus, bis die Anforderungen wieder eingehalten werden.\nArtikel 70g Unterrichtung und Einbeziehung der Öffentlichkeit (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es der betroffenen Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv ermöglicht wird, sich an folgenden Verfahren zu beteiligen: a) Erstellung von allgemein bindenden Vorschriften nach Artikel 6 für Genehmigungen für Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen; b) Erteilung einer Genehmigung für eine neue Anlage, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt; c) Erteilung einer aktualisierten Genehmigung gemäß Artikel 70c Absatz 4 für eine wesentliche Änderung an einer bestehenden Anlage, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt; oder d) Registrierungsverfahren, falls keine allgemeinen bindenden Vorschriften erlassen werden und die Mitgliedstaaten nur die Registrierung der Anlage gestatten.\n(2) Die zuständige Behörde macht der Öffentlichkeit ferner die folgenden Dokumente und Informationen — auch systematisch, kostenlos und ohne Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Benutzer über das Internet — zugänglich: a) die Genehmigung oder die Registrierung; b) die Ergebnisse der Konsultationen gemäß Absatz 1; c) die allgemein bindenden Vorschriften nach Artikel 6 für Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen; und d) die Inspektionsberichte für die Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen.\nArtikel 70h Zugang zu Gerichten (1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen gemäß diesem Kapitel anzufechten, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) sie haben ein ausreichendes Interesse; b) sie machen eine Rechtsverletzung geltend, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw.\nVerwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert.\nDie Klagebefugnis im Überprüfungsverfahren wird nicht von der Rolle abhängig gemacht, die das Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit in der Phase der Beteiligung am Entscheidungsverfahren gemäß dieser Richtlinie gespielt hat.\nDas Überprüfungsverfahren wird fair, gerecht und zeitnah durchgeführt, ist nicht mit übermäßigen Kosten verbunden und stellt einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch einen vorläufigen Rechtsschutz sicher.\n(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.\nArtikel 70i Einheitliche Bedingungen für Betriebsvorschriften (1) Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, den betreffenden Sektoren, Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, und der Kommission, bevor sie gemäß Absatz 2 einheitliche Bedingungen für Betriebsvorschriften festlegt.\nEs findet ein Informationsaustausch insbesondere über folgende Themen statt: a) Emissions- und Umweltleistungswerte von Anlagen und Techniken sowie sonstige Maßnahmen gemäß Anhang III; b) angewandte Techniken, zugehörige Überwachung, medienübergreifende Auswirkungen, wirtschaftliche Tragfähigkeit und technische Durchführbarkeit sowie diesbezügliche Entwicklungen; c) beste verfügbare Techniken, die nach der Prüfung der in den Buchstaben a und b aufgeführten Aspekte ermittelt worden sind; d) Zukunftstechniken.\n(2) Die Kommission erlässt bis zum 1.\nSeptember 2026 einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für Betriebsvorschriften für alle Tätigkeiten gemäß Anhang Ia.\nDie einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften entsprechen der Anwendung der besten verfügbaren Techniken für die Tätigkeiten gemäß Anhang Ia, und es sind Beschaffenheit, Typ, Größe und Besatzdichte dieser Anlagen, die Bestandsgröße je Tierart in landwirtschaftlichen Gemischtbetrieben sowie die Besonderheiten von auf Weidehaltung basierenden Systemen der Rinderhaltung, bei denen die Tiere nur saisonal in Ställen gehalten werden, zu berücksichtigen.\nSie enthalten, soweit verfügbar, auch indikative Informationen über Zukunftstechniken.\nDieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 erlassen.\n(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken und die Veröffentlichung neuer oder aktualisierter einheitlicher Bedingungen für Betriebsvorschriften verfolgt oder darüber unterrichtet wird.“\n41.\nArtikel 72 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu übermitteln haben, wird nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.\nDer Durchführungsbeschluss zur Festlegung der Art, des Formats und der Häufigkeit der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bereitzustellenden Informationen wird bei Bedarf, spätestens jedoch 5.\nAugust 2026 aktualisiert.“\n42.\nIn Artikel 73 Absatz 1 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung: „Bis zum 30.\nJuni 2028 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor.\nDer Bericht enthält Informationen über Tätigkeiten, für die gemäß Artikel 13 Absatz 5 dieser Richtlinie BVT-Schlussfolgerungen angenommen oder nicht angenommen wurden, trägt der Innovationsdynamik, einschließlich Zukunftstechniken, der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung und der in Artikel 8 der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG genannten Überprüfung Rechnung.\nDer Bericht umfasst eine Bewertung der Frage, ob ein Tätigwerden der Union durch Festlegung bzw.\nAktualisierung unionsweit geltender Mindestanforderungen an Emissionsgrenzwerte sowie an Überwachungs- und Einhaltungsvorschriften für Tätigkeiten im Geltungsbereich der in den fünf vorangegangenen Jahren angenommenen BVT-Schlussfolgerungen erforderlich ist; dies erfolgt auf der Grundlage folgender Kriterien: a) Auswirkungen der betreffenden Tätigkeiten auf die Umwelt insgesamt und auf die menschliche Gesundheit; b) Stand der BVT-Umsetzung bei diesen Tätigkeiten.“\n43.\nArtikel 73 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Kommission bewertet anhand einer evidenzbasierten Methodik und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Sektors, ob Maßnahmen der Union erforderlich sind, um a) die Emissionen aus der Viehhaltung in der Union, insbesondere von Rindern, umfassend anzugehen, und b) das Ziel des globalen Umweltschutzes in Bezug auf Produkte, die in der Union in Verkehr gebracht werden, durch die Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus der Tierhaltung und in einer Weise, die mit den internationalen Verpflichtungen der Union im Einklang steht, zu erreichen.\nDie Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31.\nDezember 2026 über die Ergebnisse dieser Bewertung Bericht.\nDem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.“ b) Folgender Absatz wird angefügt: „(4) Die Kommission überprüft: a) die Notwendigkeit, die Emissionen aus der Onshore- und Offshore-Exploration und -Förderung von Mineralöl und Erdgas zu vermindern; b) die Notwendigkeit, die Emissionen aus der Behandlung vor Ort und der Gewinnung von nichtenergetischen Industriemineralen zu begrenzen, die in der Industrie außerhalb des Baugewerbes verwendet werden, sowie die Notwendigkeit, die Emissionen aus der Behandlung vor Ort und der Gewinnung von Erzen, die in der Union neu durchgeführt werden, zu vermindern; c) die Notwendigkeit, die Aktivitätsschwelle in Anhang I für die Erzeugung von Wasserstoff durch Elektrolyse von Wasser zu überarbeiten.\nDie Kommission nimmt die Ergebnisse dieser Überprüfung in den ersten Bericht an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Absatz 1 auf.“\n44.\nArtikel 74 erhält folgende Fassung: „Artikel 74 Änderung der Anhänge (1) Damit diese Richtlinie auf der Grundlage von BVT an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden kann, erlässt die Kommission gemäß Artikel 76 delegierte Rechtsakte zur Anpassung von Anhang V Teile 3 und 4, Anhang VI Teile 2, 6, 7 und 8 und Anhang VII Teile 5, 6, 7 und 8 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.\n(2) Vor dem Erlass delegierter Rechtsakte gemäß diesem Artikel führt die Kommission eine angemessene Konsultation der Interessenträger durch.\nDie Kommission veröffentlicht Angaben zu den relevanten Studien und Analysen, auf die sie sich bei der Vorbereitung gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakte gestützt hat, spätestens zum Zeitpunkt der Annahme der delegierten Rechtsakte.“\n45.\nArtikel 75 erhält folgende Fassung: „Artikel 75 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.\nDieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011.\n(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011.“\n46.\nArtikel 76 erhält folgende Fassung: „Artikel 76 Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.\n(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 27d, Artikel 48 Absatz 5 und Artikel 74 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1.\nAugust 2024 übertragen.\nDie Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.\nDie Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.\n(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 27d, Artikel 48 Absatz 5 und Artikel 74 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.\nDer Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.\nEr wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.\nDie Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.\n(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13.\nApril 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.\n(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.\n(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 27d, Artikel 48 Absatz 5 oder Artikel 74 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.\nAuf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“\n47.\nArtikel 77 und 78 werden gestrichen.\n48.\nArtikel 79 erhält folgende Fassung: „Artikel 79 Sanktionen (1) Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2008\u002F99\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um ihre Umsetzung sicherzustellen.\nDie vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Sanktionen umfassen verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen, mit denen denjenigen, die den Verstoß begangen haben, effektiv der wirtschaftliche Nutzen aus dem Verstoß genommen wird.\nFür die schwersten Verstöße, die von einer juristischen Person begangen werden, beträgt der Höchstbetrag der in Unterabsatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen mindestens 3 % des Jahresumsatzes des Betreibers in der Union in dem Geschäftsjahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Geldbuße verhängt wird.\nDie Mitgliedstaaten können auch oder alternativ dazu strafrechtliche Sanktionen verhängen, sofern diese ebenso wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind wie die in Unterabsatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen; (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den gemäß diesem Artikel verhängten Sanktionen gegebenenfalls die folgenden Aspekte gebührend berücksichtigt werden: a) Art, Schwere und Ausmaß des Verstoßes; b) die von dem Verstoß betroffenen Bevölkerung oder Umwelt unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Verstoßes auf das Ziel, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen; c) ob der Verstoß wiederholt oder einmalig erfolgt ist.\n(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.\n(*5) Richtlinie 2008\u002F99\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.\nNovember 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl.\nL 328 vom 6.12.2008, S. 28).“ \"\n49.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 79a Schadensersatz (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle einer Schädigung der menschlichen Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen innerstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie die betroffenen Personen das Recht haben, gegenüber den für den Verstoß verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen Ersatz für diesen Schaden zu verlangen und zu erhalten.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die innerstaatlichen Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen nicht auf eine Weise ausgestaltet sind und angewendet werden, die die Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz aufgrund eines Verstoßes nach Absatz 1 unmöglich oder übermäßig schwierig macht.\n(3) Die Mitgliedstaaten können für Schadensersatzklagen nach Absatz 1 eine Verjährungsfrist festlegen.\nDiese Frist läuft nicht an, bis der Verstoß eingestellt wurde und die den Anspruch auf Schadensersatz erhebende Person weiß oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass sie durch einen Verstoß gemäß Absatz 1 Schaden genommen hat.“\n50.\nAnhang I wird gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert.\n51.\nEs wird ein Anhang Ia eingefügt, dessen Wortlaut in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführt ist.\n52.\nAnhang II wird durch den Wortlaut in Anhang III dieser Richtlinie ersetzt.\n53.\nAnhang III wird gemäß Anhang IV dieser Richtlinie geändert.\n54.\nAnhang IV wird gemäß Anhang V dieser Richtlinie geändert.\n55.\nAnhang V wird gemäß Anhang VI dieser Richtlinie geändert.\n56.\nAnhang VI wird gemäß Anhang VII dieser Richtlinie geändert.","DIR_2024_1785 - Art. 1 Änderungen der Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU [1\u002F22]\n\nDie Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU wird wie folgt geändert:\n1.\nDer Titel erhält folgende Fassung: „Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.\nNovember 2010 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)“\n2.\nArtikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie sieht auch Vorschriften zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur kontinuierlichen Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Abfallvermeidung, zur Verbesserung der Ressourceneffizienz sowie zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Dekarbonisierung vor, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu erreichen.“\n3.\nArtikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Diese Richtlinie gilt für die in den Kapiteln II bis VIa genannten industriellen Tätigkeiten, die eine Umweltverschmutzung verursachen.“\n4.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":18,"slug":25},"ErwGr. 63","erwgr-63",{"norm_key":27,"title":18,"slug":28},"ErwGr. 62","erwgr-62",{"norm_key":30,"title":18,"slug":31},"ErwGr. 61","erwgr-61",[],[],false]