[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1785-erwgr-34-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1785","zur Änderung der Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999\u002F31\u002FEG des Rates über Abfalldeponien","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-07-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1785",6964504,"ErwGr. 34","erwgr-34",null,"Erwägungsgründe","Bei der Evaluierung der Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU wurden Unterschiede zwischen den Ansätzen für die Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften in Bezug auf Anlagen festgestellt, die unter Kapitel II der Richtlinie fallen. Um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erzielen, eine kohärente Umsetzung des Unionsrechts sowie unionsweit gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und zugleich den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Behörden zu minimieren, sollte die Kommission gemeinsame Vorschriften für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und die Validierung der Messwerte für Emissionen in die Luft und das Wasser festlegen, die auf den BVT beruhen. Diese Vorschriften für die Überprüfung der Einhaltung sollten Vorrang vor den in den Kapiteln III und IV in den Anhängen V und VI der Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU festgelegten Vorschriften für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte haben.","DIR_2024_1785 - Erwägungsgründe - ErwGr. 34\n\nBei der Evaluierung der Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU wurden Unterschiede zwischen den Ansätzen für die Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften in Bezug auf Anlagen festgestellt, die unter Kapitel II der Richtlinie fallen. Um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erzielen, eine kohärente Umsetzung des Unionsrechts sowie unionsweit gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und zugleich den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Behörden zu minimieren, sollte die Kommission gemeinsame Vorschriften für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und die Validierung der Messwerte für Emissionen in die Luft und das Wasser festlegen, die auf den BVT beruhen. Diese Vorschriften für die Überprüfung der Einhaltung sollten Vorrang vor den in den Kapiteln III und IV in den Anhängen V und VI der Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU festgelegten Vorschriften für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte haben.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 31","erwgr-31",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 36","erwgr-36",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 37","erwgr-37",[],false]