[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1785-erwgr-55-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1785","zur Änderung der Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999\u002F31\u002FEG des Rates über Abfalldeponien","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-07-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1785",6964525,"ErwGr. 55","erwgr-55",null,"Erwägungsgründe","Die Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU ist in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen in den Geltungsbereich unterschiedlich umgesetzt worden, da die Formulierung der Begriffsbestimmung für diese Tätigkeit den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber überlässt, beide oder nur eines der beiden Kriterien hinsichtlich der Produktionskapazität und der Ofenkapazität anzuwenden. Um eine kohärentere Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen und unionsweit einheitliche Ausgangsbedingungen zu garantieren, sollten derartige Anlagen in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, wenn eines der beiden Kriterien erfüllt ist.","DIR_2024_1785 - Erwägungsgründe - ErwGr. 55\n\nDie Richtlinie 2010\u002F75\u002FEU ist in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen in den Geltungsbereich unterschiedlich umgesetzt worden, da die Formulierung der Begriffsbestimmung für diese Tätigkeit den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber überlässt, beide oder nur eines der beiden Kriterien hinsichtlich der Produktionskapazität und der Ofenkapazität anzuwenden. Um eine kohärentere Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen und unionsweit einheitliche Ausgangsbedingungen zu garantieren, sollten derartige Anlagen in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, wenn eines der beiden Kriterien erfüllt ist.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 54","erwgr-54",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 53","erwgr-53",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 52","erwgr-52",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 56","erwgr-56",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 57","erwgr-57",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 58","erwgr-58",[],false]