[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_1788-erwgr-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_1788","über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023\u002F1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009\u002F73\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-07-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L1788",6964626,"ErwGr. 22","erwgr-22",null,"Erwägungsgründe","Damit die Dekarbonisierung der Wärmeerzeugung auf inklusive Art und Weise durchgeführt werden kann, müssen die Verbraucher über nachhaltige Alternativen informiert werden, zu denen sie wechseln können, und Zugang zu geeigneten Finanzierungsmöglichkeiten und Subventionen haben. Die Mitgliedstaaten sollten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die gemäß dieser Richtlinie umgesetzten Wechsel auf andere Brennstoffe oder Fernwärmeanschlüsse möglichst geringe negative Folgen für die Endkunden, einschließlich von Energiearmut betroffener und besonders schutzbedürftiger Kunden, haben. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten Finanzmittel, einschließlich öffentlicher Mittel und auf Unionsebene eingerichteter Finanzierungsfazilitäten, bestmöglich nutzen, um nachteilige Auswirkungen so gering wie möglich zu halten und eine gerechte und alle einbeziehende Energiewende zu gewährleisten.","DIR_2024_1788 - Erwägungsgründe - ErwGr. 22\n\nDamit die Dekarbonisierung der Wärmeerzeugung auf inklusive Art und Weise durchgeführt werden kann, müssen die Verbraucher über nachhaltige Alternativen informiert werden, zu denen sie wechseln können, und Zugang zu geeigneten Finanzierungsmöglichkeiten und Subventionen haben. Die Mitgliedstaaten sollten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die gemäß dieser Richtlinie umgesetzten Wechsel auf andere Brennstoffe oder Fernwärmeanschlüsse möglichst geringe negative Folgen für die Endkunden, einschließlich von Energiearmut betroffener und besonders schutzbedürftiger Kunden, haben. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten Finanzmittel, einschließlich öffentlicher Mittel und auf Unionsebene eingerichteter Finanzierungsfazilitäten, bestmöglich nutzen, um nachteilige Auswirkungen so gering wie möglich zu halten und eine gerechte und alle einbeziehende Energiewende zu gewährleisten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 19","erwgr-19",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 25","erwgr-25",[],false]