[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_2749-art-43e-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_2749","zur Änderung der Richtlinien 2000\u002F14\u002FEG, 2006\u002F42\u002FEG, 2010\u002F35\u002FEU, 2014\u002F29\u002FEU, 2014\u002F30\u002FEU, 2014\u002F33\u002FEU, 2014\u002F34\u002FEU, 2014\u002F35\u002FEU, 2014\u002F53\u002FEU und 2014\u002F68\u002FEU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L2749",6965083,"Art. 43e","art-43e","Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden",null,"(1) Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Funkanlagen, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019\u002F1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.\n(2) Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Funkanlagen, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.\n(1) Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Druckgeräte und Baugruppen, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019\u002F1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.\n(2) Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Druckgeräte und Baugruppen, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.","DIR_2024_2749 - Art. 43e Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden\n\n(1) Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Funkanlagen, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019\u002F1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.\n(2) Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Funkanlagen, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 43d","Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen","art-43d",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 43c","Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist","art-43c",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 43b","Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Funkanlagen","art-43b",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 10","Änderung der Richtlinie 2014\u002F68\u002FEU","art-10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 43a","Anwendung der Notfallverfahren","art-43a",{"norm_key":32,"title":45,"slug":34},"Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Druckgeräten und Baugruppen",[],false]