[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_2749-erwgr-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_2749","zur Änderung der Richtlinien 2000\u002F14\u002FEG, 2006\u002F42\u002FEG, 2010\u002F35\u002FEU, 2014\u002F29\u002FEU, 2014\u002F30\u002FEU, 2014\u002F33\u002FEU, 2014\u002F34\u002FEU, 2014\u002F35\u002FEU, 2014\u002F53\u002FEU und 2014\u002F68\u002FEU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L2749",6964983,"ErwGr. 8","erwgr-8",null,"Erwägungsgründe","Um die potenziellen Auswirkungen von Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts im Fall einer Krise zu bewältigen und um sicherzustellen, dass harmonisierte krisenrelevante Waren während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt rasch in Verkehr gebracht werden können, ist es angebracht, die Konformitätsbewertungsstellen zu verpflichten, den Anträgen auf Konformitätsbewertung solcher Waren Vorrang vor allen anhängigen Anträgen für Produkte einzuräumen, die nicht als krisenrelevante Waren eingestuft wurden. Im Rahmen einer solchen Priorisierung sollte es den Konformitätsbewertungsstellen nicht gestattet sein, den Herstellern zusätzliche unverhältnismäßige Kosten in Rechnung zu stellen. Alle zusätzlichen Kosten, die Herstellern von Konformitätsbewertungsstellen in Rechnung gestellt werden, sollten absolut verhältnismäßig zu den tatsächlichen zusätzlichen Anstrengungen sein, die die jeweilige Konformitätsbewertungsstelle zur Umsetzung der Priorisierung unternimmt, und nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Rechnung gestellt werden. Die Abwälzung bestimmter zusätzlicher und verhältnismäßiger Kosten durch die Konformitätsbewertungsstellen auf die Hersteller sollte eine Ausnahme bleiben und einer fairen Kostenverteilung zwischen allen Interessenträgern entsprechen, die an den Bemühungen zur Eindämmung der Störungen des Binnenmarkts beteiligt sind. Die mit einer Konformitätsbewertung verbundenen Kosten sollten nicht zu einem Hindernis für den Markteintritt potenzieller neuer Hersteller, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, werden und die Entstehung innovativer Produkte nicht einschränken. Darüber hinaus sollte den gemäß den geänderten Richtlinien notifizierten Konformitätsbewertungsstellen nahegelegt werden, ihre Prüfkapazitäten für Produkte zu erhöhen, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden und für die sie notifiziert wurden.","DIR_2024_2749 - Erwägungsgründe - ErwGr. 8\n\nUm die potenziellen Auswirkungen von Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts im Fall einer Krise zu bewältigen und um sicherzustellen, dass harmonisierte krisenrelevante Waren während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt rasch in Verkehr gebracht werden können, ist es angebracht, die Konformitätsbewertungsstellen zu verpflichten, den Anträgen auf Konformitätsbewertung solcher Waren Vorrang vor allen anhängigen Anträgen für Produkte einzuräumen, die nicht als krisenrelevante Waren eingestuft wurden. Im Rahmen einer solchen Priorisierung sollte es den Konformitätsbewertungsstellen nicht gestattet sein, den Herstellern zusätzliche unverhältnismäßige Kosten in Rechnung zu stellen. Alle zusätzlichen Kosten, die Herstellern von Konformitätsbewertungsstellen in Rechnung gestellt werden, sollten absolut verhältnismäßig zu den tatsächlichen zusätzlichen Anstrengungen sein, die die jeweilige Konformitätsbewertungsstelle zur Umsetzung der Priorisierung unternimmt, und nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Rechnung gestellt werden. Die Abwälzung bestimmter zusätzlicher und verhältnismäßiger Kosten durch die Konformitätsbewertungsstellen auf die Hersteller sollte eine Ausnahme bleiben und einer fairen Kostenverteilung zwischen allen Interessenträgern entsprechen, die an den Bemühungen zur Eindämmung der Störungen des Binnenmarkts beteiligt sind. Die mit einer Konformitätsbewertung verbundenen Kosten sollten nicht zu einem Hindernis für den Markteintritt potenzieller neuer Hersteller, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, werden und die Entstehung innovativer Produkte nicht einschränken. 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