[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_2811-erwgr-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_2811","zur Änderung der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001\u002F34\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L2811",6965155,"ErwGr. 13","erwgr-13",null,"Erwägungsgründe","Das Konzept der in der Richtlinie 2001\u002F34\u002FEG vorgesehenen Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an Börsen ist angesichts der Marktentwicklungen nicht mehr gängige Praxis, da in der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU bereits das Konzept der „Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel auf einem geregelten Markt“ vorgesehen ist. Während die Konzepte „Zulassung zur amtlichen Notierung“ und „Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt“ in einigen Mitgliedstaaten austauschbar sind, spielt in anderen Mitgliedstaaten das Konzept der „Zulassung zur amtlichen Notierung“ neben dem Konzept der „Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt“ nach wie vor eine wichtige Rolle, insbesondere weil dadurch Emittenten von Wertpapieren, insbesondere Schuldverschreibungen, die eine größere Sichtbarkeit anstreben, für die die Zulassung zum Handel aber keine relevante oder tragfähige Option darstellt, eine Alternative geboten wird. Die Aufhebung der Richtlinie 2001\u002F34\u002FEG sollte die Gültigkeit und Fortführung der Regelung der Zulassung zur amtlichen Notierung an Börsen in jenen Mitgliedstaaten, die diese Regelung weiterhin anwenden möchten, unberührt lassen. In jedem Fall sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben, eine solche Regelung nach nationalem Recht vorzusehen und zu regeln (14).","DIR_2024_2811 - Erwägungsgründe - ErwGr. 13\n\nDas Konzept der in der Richtlinie 2001\u002F34\u002FEG vorgesehenen Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an Börsen ist angesichts der Marktentwicklungen nicht mehr gängige Praxis, da in der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU bereits das Konzept der „Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel auf einem geregelten Markt“ vorgesehen ist. Während die Konzepte „Zulassung zur amtlichen Notierung“ und „Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt“ in einigen Mitgliedstaaten austauschbar sind, spielt in anderen Mitgliedstaaten das Konzept der „Zulassung zur amtlichen Notierung“ neben dem Konzept der „Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt“ nach wie vor eine wichtige Rolle, insbesondere weil dadurch Emittenten von Wertpapieren, insbesondere Schuldverschreibungen, die eine größere Sichtbarkeit anstreben, für die die Zulassung zum Handel aber keine relevante oder tragfähige Option darstellt, eine Alternative geboten wird. Die Aufhebung der Richtlinie 2001\u002F34\u002FEG sollte die Gültigkeit und Fortführung der Regelung der Zulassung zur amtlichen Notierung an Börsen in jenen Mitgliedstaaten, die diese Regelung weiterhin anwenden möchten, unberührt lassen. In jedem Fall sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben, eine solche Regelung nach nationalem Recht vorzusehen und zu regeln (14).",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 10","erwgr-10",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 16","erwgr-16",[],false]