[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_2811-erwgr-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_2811","zur Änderung der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001\u002F34\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L2811",6965157,"ErwGr. 15","erwgr-15",null,"Erwägungsgründe","Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erleichterung des Zugangs von Unternehmen mit geringer und mittlerer Kapitalausstattung in der Union zu den Kapitalmärkten und die Erhöhung der Kohärenz der Notierungsvorschriften der Union, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund der angestrebten Verbesserungen und Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.","DIR_2024_2811 - Erwägungsgründe - ErwGr. 15\n\nDa die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erleichterung des Zugangs von Unternehmen mit geringer und mittlerer Kapitalausstattung in der Union zu den Kapitalmärkten und die Erhöhung der Kohärenz der Notierungsvorschriften der Union, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund der angestrebten Verbesserungen und Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 12","erwgr-12",[33,36,40],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 1","Änderung der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU","art-1",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 51a","Besondere Bedingungen für die Zulassung von Aktien zum Handel","art-51a",[],false]