[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_2811-erwgr-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_2811","zur Änderung der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001\u002F34\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L2811",6965147,"ErwGr. 5","erwgr-5",null,"Erwägungsgründe","Die Anpassung der Entflechtungsvorschriften allein dürfte nicht ausreichen, um den Markt für Finanzanalyse wiederzubeleben und den seit Langem bestehenden Mangel an Analysen, deren Gegenstand Unternehmen mit geringer und mittlerer Kapitalausstattung sind, zu beheben. Es sollten weitere Maßnahmen ergriffen werden, um zu fördern, dass auch Unternehmen mit geringer und mittlerer Kapitalausstattung als Gegenstand von Analysen berücksichtigt werden.\nDas Treffen organisatorischer Vorkehrungen zur Sicherstellung, das emittentenfinanzierte Analysen im Einklang mit einem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen erstellt werden, sollte das Vertrauen in solche Analysen und deren Nutzung stärken. Dieser EU-Verhaltenskodex sollte auf der Grundlage technischer Regulierungsstandards festgelegt werden, die von der mit der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (European Securities and Markets Authority — ESMA) auszuarbeiten sind.\nEine weitere Maßnahme, um zu fördern, dass auch Unternehmen mit geringer und mittlerer Kapitalausstattung als Gegenstand von Analysen berücksichtigt werden, sollte darin bestehen, dass es Emittenten, die für emittentenfinanzierte Analysen zahlen, erlaubt sein sollte, deren Sichtbarkeit für die Öffentlichkeit zu erhöhen, indem den Emittenten die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Analysen an die zuständige Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023\u002F2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zu übermitteln, sofern die erforderlichen Metadaten beigefügt sind. Solche Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten oder die ESMA nicht daran hindern, zusätzliche Maßnahmen auf der Grundlage öffentlicher oder privater Initiativen in Erwägung zu ziehen und zu bewerten, wie etwa die Einrichtung spezieller Analysemärkte, die sich an erfolgreichen Initiativen orientieren, welche in den letzten Jahren in mehreren Finanzzentren eingeleitet wurden, um Analysen, deren Gegenstand Unternehmen mit geringer und mittlerer Kapitalausstattung sind, wiederzubeleben und die Sichtbarkeit solcher Analysen zu erhöhen.","DIR_2024_2811 - Erwägungsgründe - ErwGr. 5\n\nDie Anpassung der Entflechtungsvorschriften allein dürfte nicht ausreichen, um den Markt für Finanzanalyse wiederzubeleben und den seit Langem bestehenden Mangel an Analysen, deren Gegenstand Unternehmen mit geringer und mittlerer Kapitalausstattung sind, zu beheben. Es sollten weitere Maßnahmen ergriffen werden, um zu fördern, dass auch Unternehmen mit geringer und mittlerer Kapitalausstattung als Gegenstand von Analysen berücksichtigt werden.\nDas Treffen organisatorischer Vorkehrungen zur Sicherstellung, das emittentenfinanzierte Analysen im Einklang mit einem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen erstellt werden, sollte das Vertrauen in solche Analysen und deren Nutzung stärken. Dieser EU-Verhaltenskodex sollte auf der Grundlage technischer Regulierungsstandards festgelegt werden, die von der mit der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (European Securities and Markets Authority — ESMA) auszuarbeiten sind.\nEine weitere Maßnahme, um zu fördern, dass auch Unternehmen mit geringer und mittlerer Kapitalausstattung als Gegenstand von Analysen berücksichtigt werden, sollte darin bestehen, dass es Emittenten, die für emittentenfinanzierte Analysen zahlen, erlaubt sein sollte, deren Sichtbarkeit für die Öffentlichkeit zu erhöhen, indem den Emittenten die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Analysen an die zuständige Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023\u002F2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zu übermitteln, sofern die erforderlichen Metadaten beigefügt sind. 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