[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_2839-erwgr-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_2839","zur Änderung der Richtlinien 1999\u002F2\u002FEG, 2000\u002F14\u002FEG, 2011\u002F24\u002FEU und 2014\u002F53\u002FEU hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten in den Bereichen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, Geräuschemissionen im Freien, Patientenrechte und Funkanlagen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-07","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L2839",6965371,"ErwGr. 8","erwgr-8",null,"Erwägungsgründe","Gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2014\u002F53\u002FEU legen die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig mindestens alle zwei Jahre Berichte über die Anwendung der genannten Richtlinie vor. Die Häufigkeit dieser obligatorischen Berichterstattung ist höher als erforderlich. Im Interesse der Rationalität und zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten sollte die Häufigkeit der obligatorischen Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten auf alle fünf Jahre geändert werden, damit sie der Verpflichtung der Kommission gemäß Artikel 47 Absatz 2 der genannten Richtlinie entspricht, dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung der genannten Richtlinie Bericht zu erstatten. Diese Häufigkeit wird der Kommission immer noch die Informationen an die Hand geben, die sie für die Bewertung benötigt, die sie beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2014\u002F53\u002FEU vorzunehmen hat, wobei in den delegierten Rechtsakten festgelegt wird, welche Kategorien von Funkanlagen von der Registrierungspflicht betroffen sind; zudem wird der Kommission dadurch ermöglicht, die Informationen aus den Berichten der Mitgliedstaaten effizienter zu nutzen.","DIR_2024_2839 - Erwägungsgründe - ErwGr. 8\n\nGemäß Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2014\u002F53\u002FEU legen die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig mindestens alle zwei Jahre Berichte über die Anwendung der genannten Richtlinie vor. Die Häufigkeit dieser obligatorischen Berichterstattung ist höher als erforderlich. Im Interesse der Rationalität und zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten sollte die Häufigkeit der obligatorischen Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten auf alle fünf Jahre geändert werden, damit sie der Verpflichtung der Kommission gemäß Artikel 47 Absatz 2 der genannten Richtlinie entspricht, dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung der genannten Richtlinie Bericht zu erstatten. Diese Häufigkeit wird der Kommission immer noch die Informationen an die Hand geben, die sie für die Bewertung benötigt, die sie beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2014\u002F53\u002FEU vorzunehmen hat, wobei in den delegierten Rechtsakten festgelegt wird, welche Kategorien von Funkanlagen von der Registrierungspflicht betroffen sind; zudem wird der Kommission dadurch ermöglicht, die Informationen aus den Berichten der Mitgliedstaaten effizienter zu nutzen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 5","erwgr-5",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 1","Änderungen der Richtlinie 1999\u002F2\u002FEG","art-1",[],false]