[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_2841-art-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_2841","zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-25","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L2841",6965443,"Art. 11","art-11","Barrierefreiheit von Informationen und Kommunikationsmaßnahmen","KAPITEL III GEMEINSAME BESTIMMUNGEN","(1) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Bedingungen, Vorschriften, Praktiken und Verfahren für die Ausstellung, die Verlängerung oder den Entzug eines Europäischen Behindertenausweises und eines Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen in barrierefreien Formaten, einschließlich digitalen und leicht lesbaren Formaten, sowie auf Antrag in den von Menschen mit Behinderungen gewünschten assistiven Formaten.\n(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und informieren Menschen mit Behinderungen und ihre Vertretungsorganisationen — auch in barrierefreier Form — über das Vorhandensein des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen und die Bedingungen für deren Beantragung, Nutzung und Verlängerung. Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Sensibilisierungskampagne der Union durch und fördert fortlaufend die Sensibilisierung und Verbreitung von Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie.\n(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Sensibilisierung von Behörden und privaten Anbietern für das Vorhandensein und die Verwendung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen und bestärken diese Behörden und Anbieter darin, Menschen mit Behinderungen freiwillig Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen sowie Parkbedingungen und Stellplätze in einem möglichst breiten Spektrum an Dienstleistungen, anderen Aktivitäten und Einrichtungen anzubieten.\n(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden kostenlos und in klarer, umfassender, nutzerfreundlicher und leicht zugänglicher Weise im Einklang mit den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019\u002F882 zur Verfügung gestellt, einschließlich auf den offiziellen Webseiten von Behörden oder durch andere geeignete Mittel.","DIR_2024_2841 - KAPITEL III GEMEINSAME BESTIMMUNGEN - Art. 11 Barrierefreiheit von Informationen und Kommunikationsmaßnahmen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Bedingungen, Vorschriften, Praktiken und Verfahren für die Ausstellung, die Verlängerung oder den Entzug eines Europäischen Behindertenausweises und eines Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen in barrierefreien Formaten, einschließlich digitalen und leicht lesbaren Formaten, sowie auf Antrag in den von Menschen mit Behinderungen gewünschten assistiven Formaten.\n(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und informieren Menschen mit Behinderungen und ihre Vertretungsorganisationen — auch in barrierefreier Form — über das Vorhandensein des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen und die Bedingungen für deren Beantragung, Nutzung und Verlängerung. Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Sensibilisierungskampagne der Union durch und fördert fortlaufend die Sensibilisierung und Verbreitung von Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie.\n(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Sensibilisierung von Behörden und privaten Anbietern für das Vorhandensein und die Verwendung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen und bestärken diese Behörden und Anbieter darin, Menschen mit Behinderungen freiwillig Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen sowie Parkbedingungen und Stellplätze in einem möglichst breiten Spektrum an Dienstleistungen, anderen Aktivitäten und Einrichtungen anzubieten.\n(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden kostenlos und in klarer, umfassender, nutzerfreundlicher und leicht zugänglicher Weise im Einklang mit den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019\u002F882 zur Verfügung gestellt, einschließlich auf den offiziellen Webseiten von Behörden oder durch andere geeignete Mittel.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 10","Überwachung und Einhaltung","art-10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 9","Digitale Versionen und gemeinsame technische Spezifikationen","art-9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 8","Format, gegenseitige Anerkennung, Ausstellung und Gültigkeit des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen","art-8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 12","Zuständige Behörden oder Stellen und nationale Kontaktstellen","art-12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 13","Vertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen","art-13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 14","Ausübung der Befugnisübertragung","art-14",[],false]