[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_2841-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_2841","zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-25","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L2841",6965432,"Art. 2","art-2","Geltungsbereich","KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","(1) Diese Richtlinie gilt für Parkbedingungen und Stellplätze sowie für alle Situationen, in denen Menschen mit Behinderungen von Behörden oder privaten Anbietern Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen in Bezug auf den Zugang zu folgenden Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen im Zusammenhang mit Kurzaufenthalten angeboten werden: a) Dienstleistungen im Sinne von Artikel 57 AEUV, b) Personenverkehrsdienste, c) sonstige Aktivitäten und Einrichtungen, auch unentgeltliche.\n(2) Die Mitgliedstaaten wenden diese Richtlinie auf Inhaber des Europäischen Behindertenausweises oder des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen, die an einem Mobilitätsprogramm der Union teilnehmen, für Zeiträume an, die über einen Kurzaufenthalt hinausgehen, und zwar für die Dauer des Programms. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, diese Richtlinie auf Inhaber des Europäischen Behindertenausweises oder des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen, die in ihrem Hoheitsgebiet reisen oder sich dort aufhalten, für Zeiträume anzuwenden, die über einen Kurzaufenthalt hinausgehen.\n(3) Diese Richtlinie gilt nicht für a) Leistungen im Bereich der sozialen Sicherheit gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 883\u002F2004 und (EG) Nr. 987\u002F2009, b) besondere beitragsabhängige oder -unabhängige Geldleistungen oder Sachleistungen im Bereich soziale Sicherheit, Sozialschutz oder Beschäftigung, c) Sozialhilfe gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004\u002F38\u002FEG, d) entgeltliche oder unentgeltliche Dienstleistungen, die für die langfristige Teilhabe, Habilitation oder Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen erbracht werden, e) Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen beim Zugang zu Dienstleistungen, die Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse und bei Erfüllung zusätzlicher Kriterien auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung oder einer Entscheidung über den Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen angeboten werden.\n(4) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Bewertung und Anerkennung des Behindertenstatus bzw. des Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung oder für die Gewährung des Anspruchs auf Parkbedingungen und Stellplätze, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, festzulegen. Sie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene eine Behindertenbescheinigung, einen Behindertenausweis oder ein anderes förmliches Dokument für Menschen mit Behinderungen, einschließlich einer Entscheidung über den Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung, auszustellen.\n(5) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, besondere Leistungen, Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen wie freien Zugang oder ermäßigte Tarife für Menschen mit Behinderungen, einschließlich für diejenigen, die von Assistenztieren Gebrauch machen, sowie für eine Person oder Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich ihrer persönliche Assistenzkraft oder persönlichen Assistenzkräften, zu gewähren oder deren Gewährung vorzuschreiben.\n(6) Diese Richtlinie lässt die Ansprüche unberührt, die Menschen mit Behinderungen oder einer Person oder Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich ihrer persönlichen Assistenzkraft oder persönlichen Assistenzkräfte, oder Assistenztieren aufgrund anderer Bestimmungen des Unionsrechts oder der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts zustehen, einschließlich Ansprüchen, die besondere Leistungen, Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen bieten. Es bedarf keines Europäischen Behindertenausweises als Nachweis für eine Behinderung, um Zugang zu den in diesem Absatz genannten Rechten, für die im Einklang mit dem Unionsrecht eine Bescheinigung, ein Ausweis oder ein anderes förmliches Dokument für Menschen mit Behinderungen vorgeschrieben ist, zu erhalten oder sie wahrzunehmen, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat entschließt sich, die nationale Behindertenbescheinigung, den nationalen Behindertenausweis oder das andere nationale förmliche Dokument für Menschen mit Behinderungen mit dem Europäischen Behindertenausweis zusammenzuführen.","DIR_2024_2841 - KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 2 Geltungsbereich\n\n(1) Diese Richtlinie gilt für Parkbedingungen und Stellplätze sowie für alle Situationen, in denen Menschen mit Behinderungen von Behörden oder privaten Anbietern Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen in Bezug auf den Zugang zu folgenden Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen im Zusammenhang mit Kurzaufenthalten angeboten werden: a) Dienstleistungen im Sinne von Artikel 57 AEUV, b) Personenverkehrsdienste, c) sonstige Aktivitäten und Einrichtungen, auch unentgeltliche.\n(2) Die Mitgliedstaaten wenden diese Richtlinie auf Inhaber des Europäischen Behindertenausweises oder des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen, die an einem Mobilitätsprogramm der Union teilnehmen, für Zeiträume an, die über einen Kurzaufenthalt hinausgehen, und zwar für die Dauer des Programms. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, diese Richtlinie auf Inhaber des Europäischen Behindertenausweises oder des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen, die in ihrem Hoheitsgebiet reisen oder sich dort aufhalten, für Zeiträume anzuwenden, die über einen Kurzaufenthalt hinausgehen.\n(3) Diese Richtlinie gilt nicht für a) Leistungen im Bereich der sozialen Sicherheit gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 883\u002F2004 und (EG) Nr. 987\u002F2009, b) besondere beitragsabhängige oder -unabhängige Geldleistungen oder Sachleistungen im Bereich soziale Sicherheit, Sozialschutz oder Beschäftigung, c) Sozialhilfe gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004\u002F38\u002FEG, d) entgeltliche oder unentgeltliche Dienstleistungen, die für die langfristige Teilhabe, Habilitation oder Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen erbracht werden, e) Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen beim Zugang zu Dienstleistungen, die Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse und bei Erfüllung zusätzlicher Kriterien auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung oder einer Entscheidung über den Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen angeboten werden.\n(4) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Bewertung und Anerkennung des Behindertenstatus bzw. des Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung oder für die Gewährung des Anspruchs auf Parkbedingungen und Stellplätze, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, festzulegen. Sie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene eine Behindertenbescheinigung, einen Behindertenausweis oder ein anderes förmliches Dokument für Menschen mit Behinderungen, einschließlich einer Entscheidung über den Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung, auszustellen.\n(5) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, besondere Leistungen, Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen wie freien Zugang oder ermäßigte Tarife für Menschen mit Behinderungen, einschließlich für diejenigen, die von Assistenztieren Gebrauch machen, sowie für eine Person oder Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich ihrer persönliche Assistenzkraft oder persönlichen Assistenzkräften, zu gewähren oder deren Gewährung vorzuschreiben.\n(6) Diese Richtlinie lässt die Ansprüche unberührt, die Menschen mit Behinderungen oder einer Person oder Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich ihrer persönlichen Assistenzkraft oder persönlichen Assistenzkräfte, oder Assistenztieren aufgrund anderer Bestimmungen des Unionsrechts oder der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts zustehen, einschließlich Ansprüchen, die besondere Leistungen, Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen bieten. Es bedarf keines Europäischen Behindertenausweises als Nachweis für eine Behinderung, um Zugang zu den in diesem Absatz genannten Rechten, für die im Einklang mit dem Unionsrecht eine Bescheinigung, ein Ausweis oder ein anderes förmliches Dokument für Menschen mit Behinderungen vorgeschrieben ist, zu erhalten oder sie wahrzunehmen, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat entschließt sich, die nationale Behindertenbescheinigung, den nationalen Behindertenausweis oder das andere nationale förmliche Dokument für Menschen mit Behinderungen mit dem Europäischen Behindertenausweis zusammenzuführen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 1","Gegenstand","art-1",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"ErwGr. 50",null,"erwgr-50",{"norm_key":32,"title":29,"slug":33},"ErwGr. 49","erwgr-49",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 3","Begriffsbestimmungen","art-3",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 4","Begünstigte","art-4",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 5","Gleichberechtigter Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen","art-5",[],false]