[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_2841-erwgr-45-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_2841","zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-25","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L2841",6965425,"ErwGr. 45","erwgr-45",null,"Erwägungsgründe","Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung der barrierefreien digitalen Version des Europäischen Behindertenausweises und der barrierefreien digitalen Version des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen für Mitgliedstaaten, die beschließen, ihre physische Version durch eine digitale zu ergänzen, sowie in Bezug auf die Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen für die Sicherheits- und die digitalen Merkmale und die Interoperabilität der physischen Version der Ausweise übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) ausgeübt werden.","DIR_2024_2841 - Erwägungsgründe - ErwGr. 45\n\nUm einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung der barrierefreien digitalen Version des Europäischen Behindertenausweises und der barrierefreien digitalen Version des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen für Mitgliedstaaten, die beschließen, ihre physische Version durch eine digitale zu ergänzen, sowie in Bezug auf die Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen für die Sicherheits- und die digitalen Merkmale und die Interoperabilität der physischen Version der Ausweise übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) ausgeübt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 44","erwgr-44",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 43","erwgr-43",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 42","erwgr-42",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 46","erwgr-46",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 47","erwgr-47",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 48","erwgr-48",[],false]