[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_2994-erwgr-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":29,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_2994","zur Änderung der Richtlinien 2009\u002F65\u002FEG, 2013\u002F36\u002FEU und (EU) 2019\u002F2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L2994",6965571,"ErwGr. 3","erwgr-3",null,"Erwägungsgründe","Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Sicherstellung, dass Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und die für sie zuständigen Behörden das Konzentrationsrisiko, das aus Risikopositionen gegenüber Tier-2-CCPs erwächst, die Dienstleistungen anbieten, die von wesentlicher Systemrelevanz sind, angemessen überwachen und mindern, und die Abschaffung der Obergrenzen für das Ausfallrisiko bei Derivategeschäften, die durch eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648\u002F2012 zugelassene oder anerkannte CCP zentral gecleart werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.","DIR_2024_2994 - Erwägungsgründe - ErwGr. 3\n\nDa die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Sicherstellung, dass Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und die für sie zuständigen Behörden das Konzentrationsrisiko, das aus Risikopositionen gegenüber Tier-2-CCPs erwächst, die Dienstleistungen anbieten, die von wesentlicher Systemrelevanz sind, angemessen überwachen und mindern, und die Abschaffung der Obergrenzen für das Ausfallrisiko bei Derivategeschäften, die durch eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648\u002F2012 zugelassene oder anerkannte CCP zentral gecleart werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.",{},[23,26],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 1","erwgr-1",[30,33,37],{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"Art. 1","Änderung der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG","art-1",{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 2","Änderung der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU","art-2",[],false]