[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_3101-erwgr-32-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_3101","zur Änderung der Richtlinie 2005\u002F35\u002FEG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen bei Verstößen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-12-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L3101",6965899,"ErwGr. 32","erwgr-32",null,"Erwägungsgründe","Innerhalb der IMO laufen derzeit Beratungen über neue die Umwelt betreffende Probleme im Zusammenhang mit der internationalen Schifffahrt, die Meeresverschmutzung verursachen. Diese Beratungen münden möglicherweise in neue Bestimmungen des Marpol-Übereinkommens 73\u002F78, mit denen andere Arten von Schadstoffen wie etwa Kunststoffabfälle im Meer und der Verlust von Kunststoffgranulat in den Anwendungsbereich des Übereinkommens aufgenommen werden. Bei einer künftigen Überprüfung sollte bewertet werden, ob der Anwendungsbereich der Richtlinie 2005\u002F35\u002FEG gegebenenfalls geändert werden kann, um für eine kohärente, effiziente und wirksame Durchsetzungsregelung zu sorgen und die Verhängung abschreckender Sanktionen sicherzustellen. Bei dieser Überprüfung sollten außerdem Möglichkeiten zur besseren Satellitenüberwachung verloren gegangener Container, die möglicherweise Schadstoffe enthalten, geprüft werden. Die Kommission sollte außerdem die Wechselwirkung der vorliegenden Richtlinie mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zur Meeresverschmutzung, wie der Richtlinien 2008\u002F56\u002FEG (19), (EU) 2016\u002F802 und (EU) 2024\u002F2881 (20) des Europäischen Parlaments und des Rates, einschließlich der Berichterstattung über übermäßigen Unterwasserlärm und über Luftverschmutzung, beispielsweise durch Ruß, Feinstaub (PM), Stickstoffoxid (NOx) und Schwefeloxid (SOx), berücksichtigen, die die biologische Vielfalt und die lebenden Ressourcen in Meeresökosystemen schädigen sowie Gefahren für die menschliche Gesundheit und Beeinträchtigungen des Gebrauchswerts von Meerwasser und der nachhaltigen Nutzung mariner Güter und Dienstleistungen hervorrufen, wodurch andere marine Tätigkeiten wie Fischerei, Tourismus und Erholung in Küstengebieten behindert werden.","DIR_2024_3101 - Erwägungsgründe - ErwGr. 32\n\nInnerhalb der IMO laufen derzeit Beratungen über neue die Umwelt betreffende Probleme im Zusammenhang mit der internationalen Schifffahrt, die Meeresverschmutzung verursachen. Diese Beratungen münden möglicherweise in neue Bestimmungen des Marpol-Übereinkommens 73\u002F78, mit denen andere Arten von Schadstoffen wie etwa Kunststoffabfälle im Meer und der Verlust von Kunststoffgranulat in den Anwendungsbereich des Übereinkommens aufgenommen werden. Bei einer künftigen Überprüfung sollte bewertet werden, ob der Anwendungsbereich der Richtlinie 2005\u002F35\u002FEG gegebenenfalls geändert werden kann, um für eine kohärente, effiziente und wirksame Durchsetzungsregelung zu sorgen und die Verhängung abschreckender Sanktionen sicherzustellen. Bei dieser Überprüfung sollten außerdem Möglichkeiten zur besseren Satellitenüberwachung verloren gegangener Container, die möglicherweise Schadstoffe enthalten, geprüft werden. Die Kommission sollte außerdem die Wechselwirkung der vorliegenden Richtlinie mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zur Meeresverschmutzung, wie der Richtlinien 2008\u002F56\u002FEG (19), (EU) 2016\u002F802 und (EU) 2024\u002F2881 (20) des Europäischen Parlaments und des Rates, einschließlich der Berichterstattung über übermäßigen Unterwasserlärm und über Luftverschmutzung, beispielsweise durch Ruß, Feinstaub (PM), Stickstoffoxid (NOx) und Schwefeloxid (SOx), berücksichtigen, die die biologische Vielfalt und die lebenden Ressourcen in Meeresökosystemen schädigen sowie Gefahren für die menschliche Gesundheit und Beeinträchtigungen des Gebrauchswerts von Meerwasser und der nachhaltigen Nutzung mariner Güter und Dienstleistungen hervorrufen, wodurch andere marine Tätigkeiten wie Fischerei, Tourismus und Erholung in Küstengebieten behindert werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 29","erwgr-29",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 35","erwgr-35",[],false]