[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_3237-erwgr-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_3237","zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015\u002F413 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-12-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L3237",6965936,"ErwGr. 5","erwgr-5",null,"Erwägungsgründe","Der Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2015\u002F413 sollte auf weitere die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte ausgeweitet werden, um die Gleichbehandlung der Fahrer zu gewährleisten. Angesichts der Rechtsgrundlage, auf der die Richtlinie (EU) 2015\u002F413 erlassen wurde, nämlich Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), sollten die in die genannte Richtlinie aufzunehmenden Delikte einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit aufweisen, sodass gefährliche und leichtfertige Verhaltensweisen angegangen werden, die eine ernste Gefahr für die Verkehrsteilnehmer darstellen. Die Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie (EU) 2015\u002F413 sollte auch dem technischen Fortschritt bei der automatischen Erfassung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten Rechnung tragen.","DIR_2024_3237 - Erwägungsgründe - ErwGr. 5\n\nDer Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2015\u002F413 sollte auf weitere die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte ausgeweitet werden, um die Gleichbehandlung der Fahrer zu gewährleisten. Angesichts der Rechtsgrundlage, auf der die Richtlinie (EU) 2015\u002F413 erlassen wurde, nämlich Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), sollten die in die genannte Richtlinie aufzunehmenden Delikte einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit aufweisen, sodass gefährliche und leichtfertige Verhaltensweisen angegangen werden, die eine ernste Gefahr für die Verkehrsteilnehmer darstellen. Die Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie (EU) 2015\u002F413 sollte auch dem technischen Fortschritt bei der automatischen Erfassung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten Rechnung tragen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 2","erwgr-2",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 8","erwgr-8",[],false]