[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_790-erwgr-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":29,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_790","zur Änderung der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU über Märkte für Finanzinstrumente","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-03-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L0790",6966046,"ErwGr. 3","erwgr-3",null,"Erwägungsgründe","Parallel zur Überprüfung der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU wird die Verordnung (EU) Nr. 600\u002F2014 durch die Verordnung (EU) 2024\u002F791 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geändert, wodurch die Haupthindernisse für die Entstehung eines konsolidierten Datentickers beseitigt werden. Mit der genannten Verordnung werden obligatorische Beiträge von Daten eingeführt, die an den Bereitsteller des konsolidierten Datentickers zu übermitteln sind, und es wird die Datenqualität verbessert, unter anderem durch die Harmonisierung der Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren. Ferner werden mit ihr Verbesserungen der Handelspflichten und des Verbots der Praxis der Annahme von Zahlungen für die Ausführung von Aufträgen bestimmter Kunden an einem bestimmten Ausführungsplatz oder für die Weiterleitung von Aufträgen dieser Kunden an Dritte zur Ausführung an einem bestimmten Ausführungsplatz (im Folgenden „Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen“) eingeführt. Da die Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU ebenfalls Bestimmungen zum konsolidierten Datenticker und zur Transparenz enthält, sollten die Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 600\u002F2014 in die Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU einfließen.","DIR_2024_790 - Erwägungsgründe - ErwGr. 3\n\nParallel zur Überprüfung der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU wird die Verordnung (EU) Nr. 600\u002F2014 durch die Verordnung (EU) 2024\u002F791 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geändert, wodurch die Haupthindernisse für die Entstehung eines konsolidierten Datentickers beseitigt werden. Mit der genannten Verordnung werden obligatorische Beiträge von Daten eingeführt, die an den Bereitsteller des konsolidierten Datentickers zu übermitteln sind, und es wird die Datenqualität verbessert, unter anderem durch die Harmonisierung der Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren. Ferner werden mit ihr Verbesserungen der Handelspflichten und des Verbots der Praxis der Annahme von Zahlungen für die Ausführung von Aufträgen bestimmter Kunden an einem bestimmten Ausführungsplatz oder für die Weiterleitung von Aufträgen dieser Kunden an Dritte zur Ausführung an einem bestimmten Ausführungsplatz (im Folgenden „Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen“) eingeführt. Da die Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU ebenfalls Bestimmungen zum konsolidierten Datenticker und zur Transparenz enthält, sollten die Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 600\u002F2014 in die Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU einfließen.",{},[23,26],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 1","erwgr-1",[30,33,36],{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",[],false]