[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_790-erwgr-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_790","zur Änderung der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU über Märkte für Finanzinstrumente","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-03-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L0790",6966048,"ErwGr. 5","erwgr-5",null,"Erwägungsgründe","Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU nimmt für eigene Rechnung handelnde Personen von der Pflicht zur Zulassung als Wertpapierfirma oder Kreditinstitut aus, es sei denn, diese Personen sind Mitglieder oder Teilnehmer eines geregelten Marktes oder eines MTF oder verfügen über einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz. Nichtfinanzielle Unternehmen, die Mitglied oder Teilnehmer eines geregelten Marktes oder MTF mit dem Zweck sind, Geschäfte im Zusammenhang mit dem Liquiditätsmanagement auszuführen oder Risiken zu verringern, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement zusammenhängen, sollten nicht als Wertpapierfirma zugelassen werden müssen, da eine solche Anforderung unverhältnismäßig wäre. Mit Blick auf einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz schreiben die Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 48 Absatz 7 der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU vor, dass die Bereitsteller direkter elektronischer Zugänge zugelassene Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute sein müssen. Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute, die einen direkten elektronischen Zugang bereitstellen, müssen sicherstellen, dass ihre Kunden die in Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 48 Absatz 7 der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU festgelegten Anforderungen erfüllen. Diese Funktion der Zugangskontrolle ist effektiv, sodass es überflüssig wird, Kunden (einschließlich Personen, die auf eigene Rechnung handeln) von Bereitstellern eines direkten elektronischen Zugangs der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU zu unterwerfen. Darüber hinaus würde die Aufhebung dieser Anforderung zu gleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen einerseits Personen, die in der Union ansässig sind, und andererseits Personen, die in Drittländern ansässig sind, die mittels eines direkten elektronischen Zugangs auf Handelsplätze der Union zugreifen und für die die Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU keine Zulassung vorschreibt, beitragen.","DIR_2024_790 - Erwägungsgründe - ErwGr. 5\n\nArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU nimmt für eigene Rechnung handelnde Personen von der Pflicht zur Zulassung als Wertpapierfirma oder Kreditinstitut aus, es sei denn, diese Personen sind Mitglieder oder Teilnehmer eines geregelten Marktes oder eines MTF oder verfügen über einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz. Nichtfinanzielle Unternehmen, die Mitglied oder Teilnehmer eines geregelten Marktes oder MTF mit dem Zweck sind, Geschäfte im Zusammenhang mit dem Liquiditätsmanagement auszuführen oder Risiken zu verringern, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement zusammenhängen, sollten nicht als Wertpapierfirma zugelassen werden müssen, da eine solche Anforderung unverhältnismäßig wäre. Mit Blick auf einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz schreiben die Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 48 Absatz 7 der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU vor, dass die Bereitsteller direkter elektronischer Zugänge zugelassene Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute sein müssen. Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute, die einen direkten elektronischen Zugang bereitstellen, müssen sicherstellen, dass ihre Kunden die in Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 48 Absatz 7 der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU festgelegten Anforderungen erfüllen. 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Darüber hinaus würde die Aufhebung dieser Anforderung zu gleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen einerseits Personen, die in der Union ansässig sind, und andererseits Personen, die in Drittländern ansässig sind, die mittels eines direkten elektronischen Zugangs auf Handelsplätze der Union zugreifen und für die die Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU keine Zulassung vorschreibt, beitragen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 2","erwgr-2",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 8","erwgr-8",[],false]