[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_825-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_825","zur Änderung der Richtlinien 2005\u002F29\u002FEG und 2011\u002F83\u002FEU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-03-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L0825",6966072,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Umweltaussagen, insbesondere klimabezogene Aussagen, beziehen sich zunehmend auf die künftige Leistung in der Form eines Übergangs zu CO2- oder Klimaneutralität oder eines ähnlichen Ziels bis zu einem bestimmten Datum. Durch diese Aussagen schaffen Gewerbetreibende den Eindruck, dass Verbraucher durch den Kauf ihrer Produkte zu einer CO2-armen Wirtschaft beitragen. Um die Lauterkeit und Glaubwürdigkeit dieser Aussagen sicherzustellen, sollte Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG geändert werden, um solche Aussagen nach einer Einzelfallbewertung zu verbieten, wenn sie nicht durch vom Gewerbetreibenden vorgegebene, klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele gestützt werden, die in einem ausführlichen und realistischen Umsetzungsplan enthalten sind, aus dem hervorgeht, wie diese Verpflichtungen und Ziele erreicht werden, und in dem eine entsprechende Mittelzuweisung vorgesehen ist. Dieser Umsetzungsplan sollte im Einklang mit dem Unionsrecht gegebenenfalls alle relevanten Aspekte enthalten, die für die Erfüllung der Verpflichtungen erforderlich sind, etwa die finanziellen Mittel und technologische Entwicklungen. Diese Aussagen sollten auch von einem externen Sachverständigen überprüft werden, der vom Gewerbetreibenden unabhängig und nicht von Interessenkonflikten betroffen ist, über Erfahrungen und Kompetenzen in Umweltfragen verfügt und in der Lage sein sollte, den Fortschritt des Gewerbetreibenden hinsichtlich der Verpflichtungen und Ziele, einschließlich der Etappenziele für deren Erreichung, regelmäßig zu überwachen. Gewerbetreibende sollten sicherstellen, dass die Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfungen des externen Sachverständigen den Verbrauchern zur Verfügung stehen.","DIR_2024_825 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nUmweltaussagen, insbesondere klimabezogene Aussagen, beziehen sich zunehmend auf die künftige Leistung in der Form eines Übergangs zu CO2- oder Klimaneutralität oder eines ähnlichen Ziels bis zu einem bestimmten Datum. Durch diese Aussagen schaffen Gewerbetreibende den Eindruck, dass Verbraucher durch den Kauf ihrer Produkte zu einer CO2-armen Wirtschaft beitragen. Um die Lauterkeit und Glaubwürdigkeit dieser Aussagen sicherzustellen, sollte Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG geändert werden, um solche Aussagen nach einer Einzelfallbewertung zu verbieten, wenn sie nicht durch vom Gewerbetreibenden vorgegebene, klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele gestützt werden, die in einem ausführlichen und realistischen Umsetzungsplan enthalten sind, aus dem hervorgeht, wie diese Verpflichtungen und Ziele erreicht werden, und in dem eine entsprechende Mittelzuweisung vorgesehen ist. Dieser Umsetzungsplan sollte im Einklang mit dem Unionsrecht gegebenenfalls alle relevanten Aspekte enthalten, die für die Erfüllung der Verpflichtungen erforderlich sind, etwa die finanziellen Mittel und technologische Entwicklungen. Diese Aussagen sollten auch von einem externen Sachverständigen überprüft werden, der vom Gewerbetreibenden unabhängig und nicht von Interessenkonflikten betroffen ist, über Erfahrungen und Kompetenzen in Umweltfragen verfügt und in der Lage sein sollte, den Fortschritt des Gewerbetreibenden hinsichtlich der Verpflichtungen und Ziele, einschließlich der Etappenziele für deren Erreichung, regelmäßig zu überwachen. Gewerbetreibende sollten sicherstellen, dass die Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfungen des externen Sachverständigen den Verbrauchern zur Verfügung stehen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]