[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2024_869-erwgr-20-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2024_869","zur Änderung der Richtlinie 2004\u002F37\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 98\u002F24\u002FEG des Rates hinsichtlich der Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-04-02","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024L0869",6966142,"ErwGr. 20","erwgr-20",null,"Erwägungsgründe","Im Hinblick auf Diisocyanate kann es schwierig sein, einen Arbeitsplatzgrenzwert von 6 μg NCO\u002Fm3 und einen entsprechenden Grenzwert für die Kurzzeitexposition von 12 μg NCO\u002Fm3 einzuhalten. Dies hängt mit der messtechnischen Machbarkeit und der Zeit zusammen, die für die Umsetzung von Risikomanagementmaßnahmen insbesondere in nachgelagerten Sektoren erforderlich ist, wie z. B. im Bauwesen, bei der Fahrzeugreparatur, bei allgemeinen Reparaturen oder bei der Herstellung von Textilien, Möbeln, Kraftfahrzeugen und anderen Transportmitteln, Haushaltsgeräten, Maschinen und Computern. Daher sollte bis zum 31. Dezember 2028 ein Übergangswert für den Arbeitsplatzgrenzwert von 10 μg NCO\u002Fm3 sowie ein Grenzwert für die Kurzzeitexposition von 20 μg NCO\u002Fm3 gelten.","DIR_2024_869 - Erwägungsgründe - ErwGr. 20\n\nIm Hinblick auf Diisocyanate kann es schwierig sein, einen Arbeitsplatzgrenzwert von 6 μg NCO\u002Fm3 und einen entsprechenden Grenzwert für die Kurzzeitexposition von 12 μg NCO\u002Fm3 einzuhalten. Dies hängt mit der messtechnischen Machbarkeit und der Zeit zusammen, die für die Umsetzung von Risikomanagementmaßnahmen insbesondere in nachgelagerten Sektoren erforderlich ist, wie z. B. im Bauwesen, bei der Fahrzeugreparatur, bei allgemeinen Reparaturen oder bei der Herstellung von Textilien, Möbeln, Kraftfahrzeugen und anderen Transportmitteln, Haushaltsgeräten, Maschinen und Computern. Daher sollte bis zum 31. Dezember 2028 ein Übergangswert für den Arbeitsplatzgrenzwert von 10 μg NCO\u002Fm3 sowie ein Grenzwert für die Kurzzeitexposition von 20 μg NCO\u002Fm3 gelten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 17","erwgr-17",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 23","erwgr-23",[],false]