[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_1-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_1","zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2014\u002F59\u002FEU und (EU) 2017\u002F1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094\u002F2010, (EU) Nr. 648\u002F2012, (EU) Nr. 806\u002F2014 und (EU) 2017\u002F1129","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0001",6966400,"Art. 3","art-3","Benennung der Abwicklungsbehörden und zuständigen Ministerien","TITEL I GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND BENENNUNG DER ABWICKLUNGSBEHÖRDEN","(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder in Ausnahmefällen mehrere Abwicklungsbehörden, die ermächtigt sind, die Abwicklungsinstrumente anzuwenden und die Abwicklungsbefugnisse auszuüben.\n(2) Abwicklungsbehörden sind die nationalen Zentralbanken, die zuständigen Ministerien, Verwaltungsbehörden oder Behörden, denen Befugnisse der öffentlichen Verwaltung übertragen wurden.\n(3) Wird eine Abwicklungsbehörde mit anderen Funktionen, einschließlich Aufsichtsfunktionen, betraut, so sind angemessene strukturelle Vorkehrungen zu treffen, um Interessenkonflikte zwischen den Funktionen der Abwicklungsbehörde gemäß dieser Richtlinie und Aufsichtsfunktionen oder sonstigen Funktionen zu vermeiden, unbeschadet der Verpflichtungen zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit nach Maßgabe des Absatzes 6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Vorkehrungen eine wirksame operative Unabhängigkeit gewährleisten, einschließlich einer Trennung des Personals, der Berichtswege und der Entscheidungsverfahren der Abwicklungsbehörde von sämtlichen Aufsichts- oder sonstigen Funktionen dieser Abwicklungsbehörde.\n(4) Die in Absatz 3 genannten Anforderungen schließen nicht aus, a) dass die Berichtswege auf der obersten Ebene oder der höheren Führungsebene einer Einrichtung, die verschiedene Funktionen oder Behörden vereint, zusammenlaufen; b) dass das Personal unter vorab festgelegten Bedingungen sowohl für die Abwicklungsfunktion als auch für die sonstigen Funktionen, einschließlich Aufsichtsfunktionen, eingesetzt wird, um eine zeitweise bestehende hohe Arbeitsbelastungen zu bewältigen, oder dass die Abwicklungsbehörde auf das Fachwissen des gemeinsamen Personals zurückgreifen kann.\n(5) Abwicklungsbehörden beschließen und veröffentlichen interne Vorschriften zur Verhinderung von Interessenkonflikten unter Einhaltung der in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Anforderungen, einschließlich der Vorschriften über das Berufsgeheimnis und den Informationsaustausch zwischen den einzelnen Funktionsbereichen.\n(6) Sowohl für den Fall, dass es sich bei der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde um getrennte Stellen handelt, als auch für den Fall, dass die Aufsichts- und die Abwicklungsfunktionen von ein und derselben Stelle ausgeübt werden, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Behörden, die diese Funktionen ausüben, und die Personen, die diese Funktionen in ihrem Namen ausüben, bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen eng zusammenarbeiten.\n(7) Jeder Mitgliedstaat benennt ein einziges Ministerium als zuständiges Ministerium gemäß dieser Richtlinie. Soweit angebracht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein geeignetes Verfahren zur Koordinierung mit anderen einbezogenen Ministerien eingerichtet wird.\n(8) Handelt es sich bei der Abwicklungsbehörde in einem Mitgliedstaat nicht um das zuständige Ministerium, so unterrichtet die Abwicklungsbehörde das zuständige Ministerium unverzüglich über die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Entscheidungen und führt, sofern im nationalen Recht nichts anderes festgelegt ist, keine Entscheidungen mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen ohne die Zustimmung dieses zuständigen Ministeriums durch.\n(9) Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Abwicklungsbehörde, so übermittelt er der Kommission und der EIOPA eine vollständig begründete Mitteilung hierüber, stellt eine klare Aufteilung der Funktionen und Zuständigkeiten zwischen diesen Behörden sowie eine angemessene Koordinierung zwischen ihnen sicher und benennt eine einzige Behörde als Kontaktstelle für die Zwecke der Zusammenarbeit und Koordinierung mit den einschlägigen Behörden anderer Mitgliedstaaten.\n(10) Die Mitgliedstaaten informieren die EIOPA darüber, welche nationale Behörde bzw. nationalen Behörden als Abwicklungsbehörden benannt wurde bzw. wurden, und teilen ihr gegebenenfalls die Kontaktstelle mit und informieren sie darüber, welche spezifischen Funktionen und Zuständigkeiten sie wahrnehmen. Die EIOPA veröffentlicht eine Liste der Abwicklungsbehörden und der Kontaktstellen.\n(11) Unbeschadet des Artikels 67 können die Mitgliedstaaten die Haftung der Abwicklungsbehörde, der Aufsichtsbehörde und ihres jeweiligen Personals nach nationalem Recht für ihre Handlungen und Unterlassungen im Zuge der Ausübung der ihnen mit dieser Richtlinie übertragenen Funktionen beschränken.","DIR_2025_1 - TITEL I GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND BENENNUNG DER ABWICKLUNGSBEHÖRDEN - Art. 3 Benennung der Abwicklungsbehörden und zuständigen Ministerien\n\n(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder in Ausnahmefällen mehrere Abwicklungsbehörden, die ermächtigt sind, die Abwicklungsinstrumente anzuwenden und die Abwicklungsbefugnisse auszuüben.\n(2) Abwicklungsbehörden sind die nationalen Zentralbanken, die zuständigen Ministerien, Verwaltungsbehörden oder Behörden, denen Befugnisse der öffentlichen Verwaltung übertragen wurden.\n(3) Wird eine Abwicklungsbehörde mit anderen Funktionen, einschließlich Aufsichtsfunktionen, betraut, so sind angemessene strukturelle Vorkehrungen zu treffen, um Interessenkonflikte zwischen den Funktionen der Abwicklungsbehörde gemäß dieser Richtlinie und Aufsichtsfunktionen oder sonstigen Funktionen zu vermeiden, unbeschadet der Verpflichtungen zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit nach Maßgabe des Absatzes 6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Vorkehrungen eine wirksame operative Unabhängigkeit gewährleisten, einschließlich einer Trennung des Personals, der Berichtswege und der Entscheidungsverfahren der Abwicklungsbehörde von sämtlichen Aufsichts- oder sonstigen Funktionen dieser Abwicklungsbehörde.\n(4) Die in Absatz 3 genannten Anforderungen schließen nicht aus, a) dass die Berichtswege auf der obersten Ebene oder der höheren Führungsebene einer Einrichtung, die verschiedene Funktionen oder Behörden vereint, zusammenlaufen; b) dass das Personal unter vorab festgelegten Bedingungen sowohl für die Abwicklungsfunktion als auch für die sonstigen Funktionen, einschließlich Aufsichtsfunktionen, eingesetzt wird, um eine zeitweise bestehende hohe Arbeitsbelastungen zu bewältigen, oder dass die Abwicklungsbehörde auf das Fachwissen des gemeinsamen Personals zurückgreifen kann.\n(5) Abwicklungsbehörden beschließen und veröffentlichen interne Vorschriften zur Verhinderung von Interessenkonflikten unter Einhaltung der in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Anforderungen, einschließlich der Vorschriften über das Berufsgeheimnis und den Informationsaustausch zwischen den einzelnen Funktionsbereichen.\n(6) Sowohl für den Fall, dass es sich bei der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde um getrennte Stellen handelt, als auch für den Fall, dass die Aufsichts- und die Abwicklungsfunktionen von ein und derselben Stelle ausgeübt werden, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Behörden, die diese Funktionen ausüben, und die Personen, die diese Funktionen in ihrem Namen ausüben, bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen eng zusammenarbeiten.\n(7) Jeder Mitgliedstaat benennt ein einziges Ministerium als zuständiges Ministerium gemäß dieser Richtlinie. Soweit angebracht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein geeignetes Verfahren zur Koordinierung mit anderen einbezogenen Ministerien eingerichtet wird.\n(8) Handelt es sich bei der Abwicklungsbehörde in einem Mitgliedstaat nicht um das zuständige Ministerium, so unterrichtet die Abwicklungsbehörde das zuständige Ministerium unverzüglich über die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Entscheidungen und führt, sofern im nationalen Recht nichts anderes festgelegt ist, keine Entscheidungen mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen ohne die Zustimmung dieses zuständigen Ministeriums durch.\n(9) Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Abwicklungsbehörde, so übermittelt er der Kommission und der EIOPA eine vollständig begründete Mitteilung hierüber, stellt eine klare Aufteilung der Funktionen und Zuständigkeiten zwischen diesen Behörden sowie eine angemessene Koordinierung zwischen ihnen sicher und benennt eine einzige Behörde als Kontaktstelle für die Zwecke der Zusammenarbeit und Koordinierung mit den einschlägigen Behörden anderer Mitgliedstaaten.\n(10) Die Mitgliedstaaten informieren die EIOPA darüber, welche nationale Behörde bzw. nationalen Behörden als Abwicklungsbehörden benannt wurde bzw. wurden, und teilen ihr gegebenenfalls die Kontaktstelle mit und informieren sie darüber, welche spezifischen Funktionen und Zuständigkeiten sie wahrnehmen. Die EIOPA veröffentlicht eine Liste der Abwicklungsbehörden und der Kontaktstellen.\n(11) Unbeschadet des Artikels 67 können die Mitgliedstaaten die Haftung der Abwicklungsbehörde, der Aufsichtsbehörde und ihres jeweiligen Personals nach nationalem Recht für ihre Handlungen und Unterlassungen im Zuge der Ausübung der ihnen mit dieser Richtlinie übertragenen Funktionen beschränken.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 1","Gegenstand und Anwendungsbereich","art-1",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"ErwGr. 96",null,"erwgr-96",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 4","Vereinfachte Anforderungen für bestimmte Unternehmen","art-4",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 5","Präventive Sanierungspläne","art-5",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 6","Überprüfung und Bewertung der präventiven Sanierungspläne durch die Aufsichtsbehörden","art-6",[],false]