[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_1-art-35-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_1","zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2014\u002F59\u002FEU und (EU) 2017\u002F1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094\u002F2010, (EU) Nr. 648\u002F2012, (EU) Nr. 806\u002F2014 und (EU) 2017\u002F1129","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0001",6966441,"Art. 35","art-35","Zielsetzung und Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung","KAPITEL III Abwicklungsinstrumente","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung anwenden können, um die Abwicklungsziele für einen der folgenden Zwecke zu erreichen: a) Rekapitalisierung eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens, das die in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, soweit dies ausreicht, um das Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements anzuwenden und die Zulassung des Unternehmens gemäß der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG aufrechtzuerhalten; b) Umwandlung in Eigenkapital oder Herabsetzung des Nennwerts von Forderungen, einschließlich Versicherungsforderungen, oder Schuldtiteln, die i) auf ein Brückenunternehmen übertragen werden oder ii) im Rahmen des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten oder des Instruments der Unternehmensveräußerung übertragen werden.\nBei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung auf Versicherungsforderungen können die Abwicklungsbehörden auch die Bedingungen der entsprechenden Versicherungsverträge umstrukturieren, um die Abwicklungsziele wirksamer zu erreichen.\nDabei berücksichtigen die Abwicklungsbehörden die Auswirkungen auf die kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden den Betrag bestimmen, um den Kapitalinstrumente, Schuldtitel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die in Absatz 1 genannten Zwecke auf der Grundlage der gemäß Artikel 23 vorgenommenen Bewertung herabzuschreiben oder umzuwandeln sind.\n(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf alle Verbindlichkeiten von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen anwenden können, wobei diese ihre Rechtsform beibehalten können oder erforderlichenfalls eine Änderung ihrer Rechtsform in Erwägung gezogen werden kann.\n(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf alle Kapitalinstrumente und alle Verbindlichkeiten von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen angewandt werden kann, die nicht gemäß den Absätzen 5 bis 8 des vorliegenden Artikels vom Anwendungsbereich dieses Instruments ausgeschlossen sind.\n(5) Die Abwicklungsbehörden üben das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung nicht in Bezug auf folgende Verbindlichkeiten aus, unabhängig davon, ob diese dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unterliegen: a) besicherte Verbindlichkeiten; b) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, ausgenommen Unternehmen, die Teil derselben Gruppe sind, mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen; c) Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98\u002F26\u002FEG benannt wurden, oder gegenüber deren Teilnehmern, die aus der Teilnahme an einem solchen System resultieren, oder gegenüber zentralen Gegenparteien, die in der Union gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648\u002F2012 zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648\u002F2012 anerkannt wurden; d) Verbindlichkeiten gegenüber i) Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen, ausgenommen variable Vergütungsbestandteile, die nicht tarifvertraglich geregelt sind; ii) Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund der Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie IT-Dienste, Versorgungsdienste sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden an ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genanntes Unternehmen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs dieses Unternehmens oder zur Gewährleistung der Kontinuität des Versicherungsschutzes erforderlich sind; iii) Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Recht um vorrangige Verbindlichkeiten handelt; iv) Sicherungssystemen für Versicherungen aus nach geltendem nationalem Recht fälligen Beiträgen. e) Verbindlichkeiten aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß der Richtlinie 2009\u002F103\u002FEG.\n(6) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Abwicklungsbehörden das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung nicht anwenden dürfen in Bezug auf a) Verbindlichkeiten aus gegenwärtigen und künftigen Versicherungsforderungen, die gemäß Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG durch Vermögenswerte gedeckt sind; b) Verbindlichkeiten aus privaten Krankenversicherungsverträgen oder privaten Langzeitpflegeversicherungsverträgen, die als Alternative zu der im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenpflichtversicherung oder Langzeitpflegepflichtversicherung erbracht werden; der Ausschluss gilt nur für den Teil der betreffenden Verbindlichkeit, der den verpflichtenden Teil des gesetzlichen Sozialversicherungssystems ersetzt.\n(7) Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 6 Buchstabe a hindern die Abwicklungsbehörden nicht daran, soweit dies angezeigt ist, das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf einen beliebigen Teil einer besicherten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit anzuwenden, für die eine Sicherheit gestellt wurde, die den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt, oder auf einen beliebigen Teil der Verbindlichkeiten nach Absatz 6 Buchstabe a anzuwenden, der den Wert der in das besondere Verzeichnis gemäß Artikel 276 Absatz 1 der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG eingetragenen Vermögenswerte übersteigt.\n(8) In Ausnahmefällen können die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung bestimmte Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung vollständig oder teilweise ausschließen, sofern a) für diese Verbindlichkeiten trotz redlicher Bemühungen der Abwicklungsbehörde eine Herabschreibung oder Umwandlung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich ist, b) der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche sicherzustellen, sodass die Fähigkeit des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, die wichtigsten Geschäfte, Dienste und Transaktionen fortzusetzen, aufrechterhalten wird, c) der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Gefahr einer ausgedehnten Ansteckung abzuwenden, die die Wirtschaft eines Mitgliedstaats oder der Union erheblich beeinträchtigen könnte, d) die Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung auf diese Verbindlichkeiten zu einer Wertvernichtung führen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten von der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ausgeschlossen würden, oder e) der Ausschluss zwingend erforderlich und verhältnismäßig ist, um sicherzustellen, dass Dritte für ihre Personen- und Sachschäden entschädigt werden, die durch Versicherungsverträge im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Haftung gedeckt sind, sofern diese Verträge nach dem anwendbaren Recht verpflichtend vorgeschrieben sind.\n(9) Bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung berücksichtigen die Abwicklungsbehörden, dass Versicherungsverträge, deren Bedingungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 umstrukturiert wurden, nach der Umstrukturierung die nach dem anwendbaren Recht verbindliche Mindestdeckungssumme einhalten.","DIR_2025_1 - KAPITEL III Abwicklungsinstrumente - Abschnitt 4 Das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung - Art. 35 Zielsetzung und Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung [1\u002F3]\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung anwenden können, um die Abwicklungsziele für einen der folgenden Zwecke zu erreichen: a) Rekapitalisierung eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmens, das die in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, soweit dies ausreicht, um das Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements anzuwenden und die Zulassung des Unternehmens gemäß der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG aufrechtzuerhalten; b) Umwandlung in Eigenkapital oder Herabsetzung des Nennwerts von Forderungen, einschließlich Versicherungsforderungen, oder Schuldtiteln, die i) auf ein Brückenunternehmen übertragen werden oder ii) im Rahmen des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten oder des Instruments der Unternehmensveräußerung übertragen werden.\nBei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung auf Versicherungsforderungen können die Abwicklungsbehörden auch die Bedingungen der entsprechenden Versicherungsverträge umstrukturieren, um die Abwicklungsziele wirksamer zu erreichen.\nDabei berücksichtigen die Abwicklungsbehörden die Auswirkungen auf die kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden den Betrag bestimmen, um den Kapitalinstrumente, Schuldtitel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die in Absatz 1 genannten Zwecke auf der Grundlage der gemäß Artikel 23 vorgenommenen Bewertung herabzuschreiben oder umzuwandeln sind.\n(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf alle Verbindlichkeiten von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen anwenden können, wobei diese ihre Rechtsform beibehalten können oder erforderlichenfalls eine Änderung ihrer Rechtsform in Erwägung gezogen werden kann.\n(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf alle Kapitalinstrumente und alle Verbindlichkeiten von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Unternehmen angewandt werden kann, die nicht gemäß den Absätzen 5 bis 8 des vorliegenden Artikels vom Anwendungsbereich dieses Instruments ausgeschlossen sind.\n(5) Die Abwicklungsbehörden üben das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung nicht in Bezug auf folgende Verbindlichkeiten aus, unabhängig davon, ob diese dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unterliegen: a) besicherte Verbindlichkeiten; b) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, ausgenommen Unternehmen, die Teil derselben Gruppe sind, mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen; c) Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98\u002F26\u002FEG benannt wurden, oder gegenüber deren Teilnehmern, die aus der Teilnahme an einem solchen System resultieren, oder gegenüber zentralen Gegenparteien, die in der Union gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648\u002F2012 zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648\u002F2012 anerkannt wurden; d) Verbindlichkeiten gegenüber i) Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen, ausgenommen variable Vergütungsbestandteile, die nicht tarifvertraglich geregelt sind; ii) Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund der Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie IT-Dienste, Versorgungsdienste sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden an ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genanntes Unternehmen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs dieses Unternehmens oder zur Gewährleistung der Kontinuität des Versicherungsschutzes erforderlich sind; iii) Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Recht um vorrangige Verbindlichkeiten handelt; iv) Sicherungssystemen für Versicherungen aus nach geltendem nationalem Recht fälligen Beiträgen. e) Verbindlichkeiten aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß der Richtlinie 2009\u002F103\u002FEG.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 4 Das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 34","Übertragung auf Sicherungssysteme für Versicherungen","art-34",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 33","Betrieb eines Brückenunternehmens","art-33",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 32","Instrument des Brückenunternehmens","art-32",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 36","Behandlung von Anteilseignern bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung","art-36",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 37","Satz für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital","art-37",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 38","Zusätzliche Bestimmungen zum Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung","art-38",[],false]