[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_1-art-37-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_1","zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2014\u002F59\u002FEU und (EU) 2017\u002F1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094\u002F2010, (EU) Nr. 648\u002F2012, (EU) Nr. 806\u002F2014 und (EU) 2017\u002F1129","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0001",6966445,"Art. 37","art-37","Satz für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital","KAPITEL III Abwicklungsinstrumente","Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung und bei Ausübung der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe h genannten Befugnis auf unterschiedliche Kategorien von Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten unterschiedliche Umwandlungsquoten anwenden können, wobei sie nach einem oder beiden der nachstehend genannten Grundsätze vorgehen:\na) Die Umwandlungsquote entschädigt den betroffenen Gläubiger angemessen für jegliche Verluste, die ihm durch die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse entstanden sind;\nb) auf Verbindlichkeiten, die nach dem anwendbaren Insolvenzrecht als vorrangig eingestuft werden, wird eine höhere Umwandlungsquote angewandt als auf nachrangige Verbindlichkeiten.","DIR_2025_1 - KAPITEL III Abwicklungsinstrumente - Abschnitt 4 Das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung - Art. 37 Satz für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital\n\nDie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung und bei Ausübung der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe h genannten Befugnis auf unterschiedliche Kategorien von Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten unterschiedliche Umwandlungsquoten anwenden können, wobei sie nach einem oder beiden der nachstehend genannten Grundsätze vorgehen:\na) Die Umwandlungsquote entschädigt den betroffenen Gläubiger angemessen für jegliche Verluste, die ihm durch die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse entstanden sind;\nb) auf Verbindlichkeiten, die nach dem anwendbaren Insolvenzrecht als vorrangig eingestuft werden, wird eine höhere Umwandlungsquote angewandt als auf nachrangige Verbindlichkeiten.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 4 Das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 36","Behandlung von Anteilseignern bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung","art-36",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 35","Zielsetzung und Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung","art-35",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 34","Übertragung auf Sicherungssysteme für Versicherungen","art-34",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 38","Zusätzliche Bestimmungen zum Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung","art-38",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 39","Wirkung der Herabschreibung oder Umwandlung","art-39",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 40","Herabschreibung oder Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Derivaten","art-40",[],false]