[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_1-art-40-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_1","zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2014\u002F59\u002FEU und (EU) 2017\u002F1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094\u002F2010, (EU) Nr. 648\u002F2012, (EU) Nr. 806\u002F2014 und (EU) 2017\u002F1129","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0001",6966449,"Art. 40","art-40","Herabschreibung oder Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Derivaten","KAPITEL III Abwicklungsinstrumente","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden die Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse in Bezug auf eine Verbindlichkeit aus einem Derivat nur bei oder nach der Glattstellung der Derivate ausüben. Bei Inkrafttreten der Abwicklung sind die Abwicklungsbehörden befugt, alle Derivatekontrakte zu diesem Zweck zu kündigen und glattzustellen. Wurde eine Verbindlichkeit aus Derivaten von der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 35 Absatz 8 ausgeschlossen, so sind die Abwicklungsbehörden nicht verpflichtet, den Derivatekontrakt zu kündigen oder glattzustellen.\n(2) Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer Saldierungsvereinbarung, bestimmt die Abwicklungsbehörde oder ein unabhängiger Sachverständiger als Teil der Bewertung nach Artikel 23 den Nettowert der aus diesen Transaktionen resultierenden Verbindlichkeit gemäß den Bedingungen der Saldierungsvereinbarung.\n(3) Den Wert von Verbindlichkeiten aus Derivaten bestimmen die Abwicklungsbehörden anhand von sämtlichen folgenden Punkten: a) angemessenen Methoden zur Bestimmung des Werts von Derivatekategorien, einschließlich Transaktionen, die Saldierungsvereinbarungen unterliegen; b) Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Wert einer Derivateposition festgestellt werden sollte; c) geeigneten Methoden für den Vergleich der Wertvernichtung, die aus der Glattstellung und der Herabschreibung oder Umwandlung der Derivate resultieren würde, mit der Höhe der Verluste, die für die Derivate bei einer Herabschreibung oder Umwandlung entstehen würden.\n(4) Die EIOPA arbeitet nach Konsultation der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die in Absatz 3 genannten Methoden und Grundsätze für die Bewertung von Verbindlichkeiten aus Derivaten festgelegt werden. Bei Transaktionen mit Derivaten, die einer Saldierungsvereinbarung unterliegen, berücksichtigt die EIOPA die in der Saldierungsvereinbarung festgelegten Methoden für die Glattstellung. Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Juli 2027 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem sie die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 erlässt.","DIR_2025_1 - KAPITEL III Abwicklungsinstrumente - Abschnitt 4 Das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung - Art. 40 Herabschreibung oder Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Derivaten\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden die Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse in Bezug auf eine Verbindlichkeit aus einem Derivat nur bei oder nach der Glattstellung der Derivate ausüben. Bei Inkrafttreten der Abwicklung sind die Abwicklungsbehörden befugt, alle Derivatekontrakte zu diesem Zweck zu kündigen und glattzustellen. Wurde eine Verbindlichkeit aus Derivaten von der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 35 Absatz 8 ausgeschlossen, so sind die Abwicklungsbehörden nicht verpflichtet, den Derivatekontrakt zu kündigen oder glattzustellen.\n(2) Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer Saldierungsvereinbarung, bestimmt die Abwicklungsbehörde oder ein unabhängiger Sachverständiger als Teil der Bewertung nach Artikel 23 den Nettowert der aus diesen Transaktionen resultierenden Verbindlichkeit gemäß den Bedingungen der Saldierungsvereinbarung.\n(3) Den Wert von Verbindlichkeiten aus Derivaten bestimmen die Abwicklungsbehörden anhand von sämtlichen folgenden Punkten: a) angemessenen Methoden zur Bestimmung des Werts von Derivatekategorien, einschließlich Transaktionen, die Saldierungsvereinbarungen unterliegen; b) Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Wert einer Derivateposition festgestellt werden sollte; c) geeigneten Methoden für den Vergleich der Wertvernichtung, die aus der Glattstellung und der Herabschreibung oder Umwandlung der Derivate resultieren würde, mit der Höhe der Verluste, die für die Derivate bei einer Herabschreibung oder Umwandlung entstehen würden.\n(4) Die EIOPA arbeitet nach Konsultation der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die in Absatz 3 genannten Methoden und Grundsätze für die Bewertung von Verbindlichkeiten aus Derivaten festgelegt werden. Bei Transaktionen mit Derivaten, die einer Saldierungsvereinbarung unterliegen, berücksichtigt die EIOPA die in der Saldierungsvereinbarung festgelegten Methoden für die Glattstellung. Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Juli 2027 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem sie die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 erlässt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 4 Das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 39","Wirkung der Herabschreibung oder Umwandlung","art-39",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 38","Zusätzliche Bestimmungen zum Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung","art-38",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 37","Satz für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital","art-37",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 41","Beseitigung verfahrenstechnischer Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung","art-41",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 42","Allgemeine Befugnisse","art-42",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 43","Zusätzliche Befugnisse","art-43",[],false]