[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_1-art-49-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_1","zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2014\u002F59\u002FEU und (EU) 2017\u002F1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094\u002F2010, (EU) Nr. 648\u002F2012, (EU) Nr. 806\u002F2014 und (EU) 2017\u002F1129","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0001",6966459,"Art. 49","art-49","Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten","KAPITEL IV Abwicklungsbefugnisse","(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, jede etwaige Zahlungs- oder Lieferverpflichtung aus Verträgen, bei denen ein in Abwicklung befindliches Unternehmen Vertragspartei ist, auszusetzen, und zwar ab der öffentlichen Bekanntmachung der Aussetzung gemäß Artikel 65 Absatz 3 bis Mitternacht des auf diese Bekanntmachung folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem die Abwicklungsbehörde des in Abwicklung befindlichen Unternehmens ihren Sitz hat.\n(2) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den in Absatz 1 genannten Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.\n(3) Werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens aus einem Vertrag im Einklang mit Absatz 1 ausgesetzt, werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Unternehmens für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.\n(4) Von einer Aussetzung gemäß Absatz 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber a) Systemen und Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98\u002F26\u002FEG benannt wurden; b) zentralen Gegenparteien, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648\u002F2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern.\n(5) Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen bei der Ausübung einer Befugnis gemäß diesem Artikel die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis. Die Abwicklungsbehörden setzen den Umfang dieser Befugnis unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls fest.","DIR_2025_1 - KAPITEL IV Abwicklungsbefugnisse - Art. 49 Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, jede etwaige Zahlungs- oder Lieferverpflichtung aus Verträgen, bei denen ein in Abwicklung befindliches Unternehmen Vertragspartei ist, auszusetzen, und zwar ab der öffentlichen Bekanntmachung der Aussetzung gemäß Artikel 65 Absatz 3 bis Mitternacht des auf diese Bekanntmachung folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem die Abwicklungsbehörde des in Abwicklung befindlichen Unternehmens ihren Sitz hat.\n(2) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den in Absatz 1 genannten Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.\n(3) Werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens aus einem Vertrag im Einklang mit Absatz 1 ausgesetzt, werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Unternehmens für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.\n(4) Von einer Aussetzung gemäß Absatz 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber a) Systemen und Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98\u002F26\u002FEG benannt wurden; b) zentralen Gegenparteien, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648\u002F2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern.\n(5) Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen bei der Ausübung einer Befugnis gemäß diesem Artikel die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis. 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