[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2025_1-art-71-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2025_1","zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002\u002F47\u002FEG, 2004\u002F25\u002FEG, 2007\u002F36\u002FEG, 2014\u002F59\u002FEU und (EU) 2017\u002F1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094\u002F2010, (EU) Nr. 648\u002F2012, (EU) Nr. 806\u002F2014 und (EU) 2017\u002F1129","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-01-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32025L0001",6966483,"Art. 71","art-71","Europäische Abwicklungskollegien","TITEL IV GRENZÜBERSCHREITENDE GRUPPENABWICKLUNG","(1) Hat ein Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen oder ein Drittland-Mutterunternehmen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassene Unions-Tochterunternehmen oder zwei oder mehr Unions-Zweigniederlassungen eines Drittlandsunternehmens, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten als bedeutend erachten, können die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen diese Unions-Tochterunternehmen niedergelassen sind bzw. in denen sich diese Unions-Zweigniederlassungen eines Drittlandsunternehmens befinden, ein europäisches Abwicklungskollegium einrichten.\n(2) Das europäische Abwicklungskollegium nimmt die in Artikel 70 genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die Unions-Tochterunternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, die Unions-Zweigniederlassungen eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Drittlandsunternehmens wahr und arbeitet ferner im Einklang mit den in Artikel 70 festgelegten Vorschriften.\n(3) Hält nur ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Mutterunternehmen alle Unions-Tochterunternehmen eines Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmens oder eines Drittland-Mutterunternehmens, so geht der Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums an die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem dieses Mutterunternehmen niedergelassen ist. Ist Unterabsatz 1 nicht anwendbar, so geht der Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums an die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unions-Tochterunternehmen niedergelassen ist, das insgesamt über die meisten bilanzwirksamen Vermögenswerte verfügt.","DIR_2025_1 - TITEL IV GRENZÜBERSCHREITENDE GRUPPENABWICKLUNG - Art. 71 Europäische Abwicklungskollegien\n\n(1) Hat ein Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen oder ein Drittland-Mutterunternehmen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassene Unions-Tochterunternehmen oder zwei oder mehr Unions-Zweigniederlassungen eines Drittlandsunternehmens, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten als bedeutend erachten, können die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen diese Unions-Tochterunternehmen niedergelassen sind bzw. in denen sich diese Unions-Zweigniederlassungen eines Drittlandsunternehmens befinden, ein europäisches Abwicklungskollegium einrichten.\n(2) Das europäische Abwicklungskollegium nimmt die in Artikel 70 genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die Unions-Tochterunternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, die Unions-Zweigniederlassungen eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Drittlandsunternehmens wahr und arbeitet ferner im Einklang mit den in Artikel 70 festgelegten Vorschriften.\n(3) Hält nur ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Mutterunternehmen alle Unions-Tochterunternehmen eines Drittland-Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmens oder eines Drittland-Mutterunternehmens, so geht der Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums an die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem dieses Mutterunternehmen niedergelassen ist. 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